BAMG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.11.2022 (GVBl. S. 621)1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2022 gilt folgende Generalklausel: „Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.“.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG) in der Fassung vom 1. April 198501.08.1960
§ 1 - [Bezirksamtsmitglieder]27.11.2022
§ 2 - [Zuständige Dienstbehörde]01.04.2009
§ 3 - [Entlassung aus bisherigen Dienstverhältnissen]27.11.2022
§ 3a - [Eintritt in den Ruhestand]27.11.2022
§ 3b - [Wiederaufnahme in vorherige Dienstverhältnisse]01.04.2009
§ 4 - [Einstweiliger Ruhestand]27.11.2022
§ 4a - (aufgehoben)02.11.2008
§§ 5 bis 11 - (weggefallen)01.08.1960
§ 12 - [Inkrafttreten]01.08.1960

§ 1 [Bezirksamtsmitglieder]

(1) Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt (§ 35 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sie erfüllen politische Selbstverwaltungsaufgaben und bedürfen des Vertrauens der Bezirksverordnetenversammlung. Unverzüglich nach ihrer Wahl werden sie zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit für die Zeit bis zum Ende des 55. Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses (Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) oder, wenn im Zeitpunkt der Wahl eines Bezirksamtsmitgliedes ein Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt (Artikel 54 Abs. 2 und 3 der Verfassung von Berlin), bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides ernannt; gesetzliche Vorschriften, nach denen das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit endet, bleiben unberührt. Hat bei Ablauf der Zeit, für die die Bezirksamtsmitglieder ernannt sind, die Amtszeit des neuen Bezirksamts noch nicht begonnen, nehmen die Bezirksamtsmitglieder ihre Aufgaben mit gleichen Rechten und Pflichten weiter wahr; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes. Mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes ist ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit von der Amtsausübung entbunden. Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder eines Bezirksamtes der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich.
(2) Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden außerhalb einer regelmäßigen Dienstlaufbahn berufen. Wegen der besonderen Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder finden die beamtenrechtlichen Vorschriften nur insoweit Anwendung, als sie der Eigenart des Dienstverhältnisses der Bezirksamtsmitglieder nicht entgegenstehen. Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat. Die politische Verantwortlichkeit der Bezirksamtsmitglieder wird durch Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen nicht berührt.
(3) Zum Mitglied eines Bezirksamtes darf nur gewählt werden, wer die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung vorweist.

§ 2 [Zuständige Dienstbehörde]

(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Dienstbehörde für die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Landesbeamtengesetz Dienstvorgesetzten übertragen sind oder übertragen werden können, werden von der Dienstbehörde wahrgenommen.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher händigt den gewählten Mitgliedern des Bezirksamtes (§ 35 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die Ernennungsurkunde aus und vereidigt sie.

§ 3 [Entlassung aus bisherigen Dienstverhältnissen]

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen.
(2) Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben.
(3) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das mit seiner Wahl zum Mitglied des Senats aus seinem Amt ausgeschieden ist (§ 22 Abs. 1 des Senatorengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Zugehörigkeit zum Senat abläuft. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.
(4) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, dessen Rechte und Pflichten mit seiner Wahl in den Deutschen Bundestag ruhen (§ 5 des Abgeordnetengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag abläuft; sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Endet die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag während der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.

§ 3a [Eintritt in den Ruhestand]

(1) Ist die Amtszeit eines Mitgliedes eines Bezirksamtes noch nicht beendet, wenn es die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, kann die Bezirksverordnetenversammlung beschließen, dass die Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf der Amtszeit hinausschiebt.
(2) Ein Mitglied eines Bezirksamtes tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn es einem Bezirksamt acht Jahre angehört hat, sofern es nicht im Anschluss an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut in ein Bezirksamt gewählt wird.
(3) Tritt ein Mitglied eines Bezirksamtes mit dem Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, ist es mit diesem Zeitpunkt entlassen; dies gilt nicht, wenn es im Anschluss an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt wird.

§ 3b [Wiederaufnahme in vorherige Dienstverhältnisse]

(1) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamtin oder Landesbeamter mit Dienstbezügen war und während der Amtszeit auf eigenen Antrag entlassen wird oder nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, ist auf einen innerhalb eines Monats nach dem Ende der Amtszeit zu stellenden Antrag von der früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn es die Voraussetzungen hierfür noch erfüllt. Das zu verleihende Amt muß mindestens dem vor der Ernennung zum Mitglied eines Bezirksamtes bekleideten Amt entsprechen; Änderungen des früheren Amtes durch veränderte Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen oder durch Hebung im Stellenplan sind zu berücksichtigen. Bei der Verleihung eines höheren Amtes rechnet die Amtszeit als Mitglied eines Bezirksamtes als Bewährungs-, Dienst- und Einführungszeit im Sinne laufbahnrechtlicher Vorschriften; hierbei können Ämter übersprungen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bezirksamtsmitglied im Anschluß an seine Amtszeit erneut zum Mitglied eines Bezirksamtes ernannt wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren.

§ 4 [Einstweiliger Ruhestand]

(1) Ein Mitglied eines Bezirksamtes erhält mit Ablauf des Tages, an dem nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die neu gewählte Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wählt, bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, aus der das Bezirksamtsmitglied zuletzt Dienstbezüge erhalten hat. Mit dem Ablauf der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, tritt das Bezirksamtsmitglied in den Ruhestand, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 2 in den Ruhestand getreten wäre; es gilt als entlassen, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 3 entlassen wäre. Dabei wird die Zeit, für die nach Satz 1 ein Ruhegehalt gewährt wird, in die nach § 3 a Abs. 2 geforderte Zeit eingerechnet.
(2) Wird ein Mitglied eines Bezirksamtes nach § 35 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen, so gilt § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach § 3 a Abs. 2 geforderte Amtszeit eingerechnet.

§ 4a

(aufgehoben)

§§ 5 bis 11

(weggefallen)

§ 12 [Inkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1960 in Kraft
[1]
. Gleichzeitig wird das Gesetz über die Vereidigung der Mitglieder des Senats und der Bezirksämter vom 3. Februar 1951 (VOBl. I S. 242) aufgehoben.
(2)
(überholt)
Fußnoten
[1])
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1960

Redaktionelle Hinweise

Diese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift.
Markierungen
Leseansicht