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Verordnung über die Weiterbildung von Tierärztinnen und Tierärzten im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ (Weiterbildungsverordnung öffentliches Veterinärwesen - WVOöV) Vom 24. November 2022

Verordnung über die Weiterbildung von Tierärztinnen und Tierärzten im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ (Weiterbildungsverordnung öffentliches Veterinärwesen - WVOöV) Vom 24. November 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Weiterbildung von Tierärztinnen und Tierärzten im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ (Weiterbildungsverordnung öffentliches Veterinärwesen - WVOöV) vom 24. November 202208.12.2022
Eingangsformel08.12.2022
Inhaltsverzeichnis08.12.2022
Teil 1 - Allgemeiner Teil08.12.2022
§ 1 - Weiterbildungsstätten08.12.2022
§ 2 - Voraussetzungen für den Beginn und Ablauf der Weiterbildung08.12.2022
Teil 2 - Lehrgang08.12.2022
§ 3 - Weiterbildungslehrgang08.12.2022
§ 4 - Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang08.12.2022
§ 5 - Zulassung zum Weiterbildungslehrgang08.12.2022
Teil 3 - Prüfung für das Öffentliche Veterinärwesen08.12.2022
§ 6 - Durchführung der Prüfung und Zulassung08.12.2022
§ 7 - Prüfungsausschuss08.12.2022
§ 8 - Prüfungsabschnitte08.12.2022
§ 9 - Schriftliche Prüfung08.12.2022
§ 10 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten08.12.2022
§ 11 - Mündliche Prüfung08.12.2022
§ 12 - Bewertung der Prüfungsleistungen08.12.2022
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen08.12.2022
§ 14 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße08.12.2022
§ 15 - Prüfungsniederschrift08.12.2022
§ 16 - Ergebnis der Prüfung08.12.2022
§ 17 - Prüfungszeugnis08.12.2022
§ 18 - Wiederholung der Prüfung08.12.2022
§ 19 - Anerkennung der Weiterbildung08.12.2022
Teil 4 - Datenschutz08.12.2022
§ 20 - Datenverarbeitung und Akteneinsicht08.12.2022
Teil 5 - Schlussbestimmungen08.12.2022
§ 21 - Inkrafttreten08.12.2022
Auf Grund des § 51 Absatz 5 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:
Inhaltsübersicht
§ 1Weiterbildungsstätten
§ 2Voraussetzungen für den Beginn und Ablauf der Weiterbildung
§ 3Weiterbildungslehrgang
§ 4Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang
§ 5Zulassung zum Weiterbildungslehrgang
§ 6Durchführung der Prüfung und Zulassung
§ 7Prüfungsausschuss
§ 8Prüfungsabschnitte
§ 9Schriftliche Prüfung
§ 10Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 11Mündliche Prüfung
§ 12Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen
§ 14Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
§ 15Prüfungsniederschrift
§ 16Ergebnis der Prüfung
§ 17Prüfungszeugnis
§ 18Wiederholung der Prüfung
§ 19Anerkennung der Weiterbildung
§ 20Datenverarbeitung und Akteneinsicht
§ 21Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Weiterbildungsstätten

Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ sind
1.
die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung,
2.
das Landesamt für Gesundheit und Soziales,
3.
die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter des Landes Berlin und
4.
das Landeslabor Berlin-Brandenburg.

§ 2 Voraussetzungen für den Beginn und Ablauf der Weiterbildung

(1) Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ sind
1.
die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt und
2.
eine mindestens zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt in Vollzeit, davon mindestens sechs Monate in einer tierärztlichen Praxis. Tätigkeiten in Teilzeit sind entsprechend anrechnungsfähig.
(2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeit mindestens drei Jahre und umfasst
1.
eine tierärztliche Tätigkeit von
a)
vier Wochen bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung,
b)
vier Wochen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales,
c)
sechs Monate bei einem der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter des Landes Berlin und
d)
vier Wochen beim Landeslabor Berlin-Brandenburg Berlin,
2.
die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang nach § 3,
3.
das Bestehen der sich an den Weiterbildungslehrgang anschließenden Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen nach §§ 6 bis 19 und
4.
eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses abzuleistende zweijährige praktische tierärztliche Tätigkeit im öffentlichen Veterinärwesen in einer Weiterbildungsstätte nach § 1. Vor Beginn des Weiterbildungslehrganges geleistete tierärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Veterinärwesen in einer Weiterbildungsstätte nach § 1 können bis zu zwölf Monaten angerechnet werden.
Bei Teilzeittätigkeiten verlängern sich die Weiterbildungszeiten entsprechend.
(3) Eine an anderen als den in Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 benannten Stellen erbrachte tierärztliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise auf die dort genannten Weiterbildungsabschnitte angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Dies gilt insbesondere für tierärztliche Tätigkeiten bei Behörden anderer Länder und des Bundes oder an Hochschulinstituten der Veterinärmedizin. Dies gilt auch für Praxiszeiten, die im Rahmen von anderen Weiterbildungen zur Fachtierärztin beziehungsweise zum Fachtierarzt absolviert wurden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Tierärztekammer Berlin im Benehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Bei vorübergehenden Abwesenheiten auf Grund von Erkrankung, Erholungsurlaub, Mutterschutz, Elternzeit oder einem vergleichbaren Grund verlängern sich die Weiterbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 um die Zeitdauer der jeweiligen Abwesenheit. Abwesenheiten von bis zu einem Viertel der Weiterbildungszeit bleiben bei dem Weiterbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 4 unberücksichtigt. Der Weiterbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 2 (Weiterbildungslehrgang) ist zu wiederholen, wenn mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zeitdauer versäumt wurde.

Teil 2 Lehrgang

§ 3 Weiterbildungslehrgang

(1) Der Weiterbildungslehrgang umfasst grundsätzlich 320 Unterrichtsstunden. Im Weiterbildungslehrgang sind fachliche und rechtliche Kenntnisse in folgenden Fachgebieten zu vermitteln:
1.
Verwaltung; dies umfasst insbesondere Grundzüge der Rechtsmethodik, des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsrechtsschutzes und der Organisation der Verwaltung, des Ordnungswidrigkeiten- und Straf- sowie Strafverfahrensrechts, des Rechts der Europäischen Union sowie Kenntnisse über das Qualitätsmanagementsystem der Veterinärverwaltung,
2.
Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte; dies umfasst insbesondere Kenntnisse im Tiergesundheitsrecht und der Tiergesundheitsüberwachung, über die Vorschriften zu tierischen Nebenprodukten, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Tiergesundheits- und Tierseuchenüberwachung sowie der Überwachung der tierischen Nebenprodukte, der mikrobiologischen Diagnostik, Hygiene und Seuchenlehre sowie der Pathologie der anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten,
3.
Sicherheit von Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, Futtermittel; dies umfasst insbesondere Kenntnisse des allgemeinen Lebensmittelrechts und der Lebensmittelsicherheit, der spezifischen rechtlichen Anforderungen an Lebensmittel, Fleischhygiene, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Überwachung der Belange des EU- und nationalen Rechts, der Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität, sowie des allgemeinen Futtermittelrechts und der Futtermittelhygiene,
4.
Tierschutz; dies umfasst insbesondere Kenntnisse über die tierschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich Haltungsverfahren und des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen tierschutzrechtlicher Überwachungen einschließlich tierversuchsfreier Forschungsmethoden,
5.
Tierarzneimittel; dies umfasst insbesondere Kenntnisse im Tierarzneimittel- und Betäubungsmittelrecht und der diesbezüglichen Rückstandskontrollbestimmungen sowie des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Überwachung und
6.
Abwehr von Gefahren durch Tiere; dies umfasst insbesondere praktisches Verwaltungshandeln im Rahmen des nationalen und internationalen Rechts und Kenntnisse von Verhaltens- und Artenkunde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterrichtsstunden können in mehreren Blöcken abgehalten werden. Die Unterrichtsstunden können als Onlineveranstaltung stattfinden.
(3) Der Weiterbildungslehrgang wird von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt. Diese kann eine externe Bildungseinrichtung mit der Organisation, Planung und Durchführung des Weiterbildungslehrgangs für das Land Berlin beauftragen. Die Beauftragte muss die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben ist anzunehmen, wenn die Bildungseinrichtung ihre aufgabenspezifische Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf dem Gebiet der Weiterbildung nachweisen kann.
(4) Für die Beauftragung der Bildungseinrichtung schließt die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung mit dieser einen Rahmenvertrag, der die Grundlagen des Weiterbildungskurses, insbesondere den Lehrplan regelt. Die Entsendung von Dozierenden erfolgt im Rahmen von Einzelvereinbarungen zwischen der entsendenden Stelle und der beauftragten Bildungseinrichtung, die insbesondere die Kostentragung regeln.
(5) Ein nach den Vorschriften anderer Länder einschließlich der sich anschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungslehrgang wird anerkannt. Anerkennungsregeln auf Grund europäischer Rechtsakte bleiben unberührt.

§ 4 Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang

(1) Die Zulassung zum Weiterbildungslehrgang erfolgt auf Antrag entsprechend Absatz 2 bis 5 und setzt voraus, dass die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Nachweis vergleichbarer Vorkenntnisse, können Abweichungen von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang ist bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung einzureichen.
(3) Tierärztinnen und Tierärzte, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst des Landes Berlin beschäftigt sind, reichen den Antrag über ihre Dienstbehörde bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung ein.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
die Approbationsurkunde als Tierärztin oder Tierarzt,
2.
das Zeugnis über das Ergebnis der tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der tierärztlichen Prüfung oder das Zeugnis oder die Zeugnisse eines gleichwertigen tierärztlichen Abschlusses,
3.
ein Lebenslauf, aus dem sich die beruflichen Tätigkeiten nach dem Erlangen der tierärztlichen Approbation ergeben,
4.
Nachweise über die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
5.
eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses und
6.
soweit vorliegend, die Nachweise zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikationen.
(5) Die Nachweise und Urkunden gemäß Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, 5 und 6 sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

§ 5 Zulassung zum Weiterbildungslehrgang

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang entscheidet die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der Lehrgangsplätze, so entscheidet die Senatsverwaltung. Bei dem Auswahlverfahren sollen zunächst der Bedarf des Dienstherrn und die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers und hiernach mögliche belegbare Wartezeiten berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
(3) Die Entscheidung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt wurde.

Teil 3 Prüfung für das Öffentliche Veterinärwesen

§ 6 Durchführung der Prüfung und Zulassung

(1) Zur Prüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und den Weiterbildungslehrgang nach § 3 absolviert hat.
(2) Zuständig für die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung ist die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Rahmen der Beauftragung einer externen Bildungseinrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 kann die Durchführung der Prüfung auf diese übertragen werden. § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen wird vor einem Prüfungsausschuss bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung oder, sofern von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde, einem Prüfungsausschuss bei der von dieser beauftragten Bildungseinrichtung abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss des Landes Berlin für die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen“. Er führt das kleine Landessiegel.
(3) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes dieser Mitglieder eine oder mehrere Stellvertretungen und bestimmt deren Reihenfolge; Nachbenennungen sind möglich. Sie benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Hat die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Bildungseinrichtung mit der Durchführung der Prüfung beauftragt, bestellt diese die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen gemäß Satz 1 im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung, die beziehungsweise der eine leitende Tätigkeit in der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung ausübt,
2.
zwei Veterinärbeamtinnen oder Veterinärbeamten, die eine leitende Tätigkeit in einem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt eines Bezirksamtes von Berlin ausüben,
3.
einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten, die beziehungsweise der eine leitende Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin ausübt,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten des allgemeinen höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.
(5) Stehen Personen, die die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht zur Verfügung, können sie durch Personen, die eine vergleichbare Qualifikation und Erfahrung besitzen, ersetzt werden. Stehen nicht ausreichend Dienstkräfte des Landes Berlin zur Verfügung, können sie durch Dienstkräfte anderer Länder, die dort in vergleichbarer Position tätig sind, ersetzt werden.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsausschuss und die nach § 11 Absatz 1 gebildete Prüfungskommissionen beschließen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine festzusetzende Aufwandsentschädigung.

§ 8 Prüfungsabschnitte

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem sich daran anschließenden mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, der mündliche Teil aus einem Prüfungsgespräch.

§ 9 Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der drei im schriftlichen Teil zu fertigenden Aufsichtsarbeiten sind die in § 3 Absatz 1 genannten Fachgebiete, insbesondere:
1.
Tiergesundheit, Beseitigung tierischer Nebenprodukte,
2.
Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung,
3.
Lebensmittelüberwachung einschließlich Hygiene von Lebensmitteln tierischer und nichttierischer Herkunft.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, den Beginn und Ort der Anfertigung und die jeweils zulässigen Hilfsmittel. Die Prüflinge bringen die Hilfsmittel selbstständig zur Prüfung mit. Die Themen sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind. Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils innerhalb von vier Stunden anzufertigen.
(3) Die Arbeit wird unter Aufsicht angefertigt. Zu diesem Zweck ernennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall die Bearbeitungszeit verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse.
(4) Die Prüflinge haben ihre Arbeiten bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit mit ihrer Unterschrift zu versehen und an die Aufsicht abzugeben.
(5) Prüflingen mit Prüfungsbehinderung ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, in welchem Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend dargestellt sein muss. Von den Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 6 Absatz 1 spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.

§ 10 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und unabhängig voneinander mit einer der in § 12 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die beiden Mitglieder, die Reihenfolge und den Termin der Vorlage der schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur versehenen, begründeten und unterzeichneten Bewertungen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die benannten Mitglieder nicht einigen, ist die Arbeit zusätzlich von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bewerten. Schließt diese oder dieser sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Aus den Einzelpunktzahlen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 12 Absatz 2 die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Prüflinge schriftlich oder elektronisch mindestens vierzehn Tage vor deren Beginn zu der mündlichen Prüfung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung leitet die mündliche Prüfung. Zur Abnahme der mündlichen Prüfung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mehrere Prüfungskommissionen bilden, die mit jeweils fünf Mitgliedern gemäß § 7 Absatz 4 besetzt sind.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die sechs in § 3 Absatz 1 genannten Fachgebiete.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als zwei Prüflinge in einer Gruppe zusammen geprüft werden. Für jeden Prüfling soll die Prüfungsdauer je Fachgebiet zwanzig Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüflings notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige der Veterinärbehörden können mit Zustimmung der Prüfungsleitung bei der mündlichen Prüfung zugegen sein.
(5) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission dürfen nur die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission zugegen sein.
(6) Die Leistung in jedem Fachgebiet ist vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 12 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Aus den Einzelpunktzahlen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 12 Absatz 2 die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung.
(7) § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fachgebieten sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut = 15 bis 14 Punkte eine hervorragende Leistung;
gut = 13 bis 11 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
befriedigend = 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend = 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;
ungenügend = 1 bis 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Zur Berechnung der Gesamtpunktzahlen der schriftlichen (§ 9) und der mündlichen (§ 11) Prüfung werden die Einzelpunktzahlen addiert und durch die jeweilige Anzahl der Einzelpunktzahlen geteilt. § 16 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Für die Bildung der Gesamtnote sind die Noten wie folgt abzugrenzen:
14 bis 15 Punkte = sehr gut,
11 bis 13,99 Punkte = gut,
8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin, unterbricht er die Prüfung oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er die Gründe hierfür der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, die Versäumung oder Unterbrechung der Prüfung oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe einer Prüfungsarbeit, so gilt der jeweilige Teil der Prüfung (§ 8) als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen als nicht bestanden.

§ 14 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Mitführen oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, oder durch Einwirkung auf ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so sind nach der Schwere des Verstoßes
1.
Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten oder
2.
der Ausschluss von der Prüfung zu erklären oder
3.
in besonders schweren Fällen der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit auszusprechen.
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Enthaltungen sind unzulässig. Sie ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
(2) Bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört haben, kann die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Enthaltungen sind unzulässig. Sie ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
(3) Die Aufsicht kann den Arbeitsplatz und Arbeitsmaterialien der Prüflinge jederzeit kontrollieren.

§ 15 Prüfungsniederschrift

(1) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten (§ 10) hat auf einem Beurteilungsbogen mit Begründung zu erfolgen. Sie ist von den die Prüfungsarbeit beurteilenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die mündliche Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Prüfungsgegenstände, die Mitglieder der Prüfungskommission, die Prüfungsnoten und Punktzahlen, die Gesamtnote und Gesamtpunkte sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsleitung und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 16 Ergebnis der Prüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss oder die nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gebildete Kommission, die die mündliche Prüfung der jeweiligen Person abgenommen hat, über das Ergebnis der Prüfung (Punktzahl und Gesamtnote) und setzt die Gesamtnote fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung gibt das Ergebnis der Prüfung dem Prüfling mit der Gesamtnote und -punktzahl sowie den Noten und Punkten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Das Ergebnis der Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen ist aus der Gesamtpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu errechnen. Die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist mit einem Anteil von 60 vom Hundert und die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung ist mit einem Anteil von 40 vom Hundert zu berücksichtigen.
(3) Das Ergebnis ist durch eine Note nach § 12 Absatz 2 auszudrücken.
(4) Die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtpunktzahl der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung und die Punktzahl der Gesamtnote jeweils den Zahlenwert 4,99 überschreiten.

§ 17 Prüfungszeugnis

(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Prüfungszeugnis auszustellen und eine Aufstellung der jeweiligen Einzelnoten und -punktzahlen zu übermitteln. Das Prüfungszeugnis enthält die errechneten Gesamtpunktzahlen und die sich daraus ergebende Gesamtnote.
(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen Bescheid.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 13 Absatz 2), so darf er diese einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Zeit und Art der Wiederholungsprüfung.

§ 19 Anerkennung der Weiterbildung

Die Anerkennung nach vollständigem Abschluss aller in § 2 Absatz 2 aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom 4. April 2006, zuletzt geändert am 22. Oktober 2019 (Abl. Nummer 11 vom 13. März 2020) in ihrer jeweiligen Fassung.

Teil 4 Datenschutz

§ 20 Datenverarbeitung und Akteneinsicht

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) durch die nach dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen und, soweit von den Regelungen des § 3 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde, durch die beauftragte Bildungseinrichtung, ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, soweit sie zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Dem Prüfling wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Informationsrechte von Prüflingen und Dritten auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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