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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen Vom 18. März 1997

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen Vom 18. März 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.12.2022 (GVBl. S. 727)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen vom 18. März 199728.03.1997
Eingangsformel28.03.1997
§ 1 - Anwendungsbereich30.11.2005
§ 2 - Ziel der Weiterbildung28.03.1997
§ 3 - Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung28.03.1997
§ 4 - Unterbrechungen28.03.1997
§ 5 - Störungen28.03.1997
§ 6 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten28.03.1997
§ 7 - Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine28.03.1997
§ 8 - Zulassung zur Prüfung28.03.1997
§ 9 - Prüfung28.03.1997
§ 10 - Wiederholungsprüfung28.03.1997
§ 11 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis28.03.1997
§ 12 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen28.03.1997
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen20.09.2020
§ 14 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 15 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 16 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 17 - Prüfungsunterlagen28.03.1997
§ 18 - Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin28.03.1997
§ 19 - Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen22.12.2022
§ 20 - Inkrafttreten28.03.1997
Anlage 128.03.1997
Anlage 228.03.1997
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen mit Ausnahme für die Berufe Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme und Entbindungspfleger.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll Medizinalfachpersonen nach § 1 mit den vielfältigen Aufgaben in Leitungsfunktionen ambulanter, stationärer und sonstiger Einrichtungen des Gesundheitswesens vertraut machen und sie durch die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zur Erfüllung dieser Aufgaben befähigen. Die an der Weiterbildung Teilnehmenden sollen ihre Aufgaben entsprechend den Erfordernissen modernen Managements erfüllen können. Sie sollen insbesondere befähigt werden,
1.
im Rahmen ihrer Verantwortung die Organisation der berufsspezifischen Aufgaben, der Arbeitsabläufe und des Personaleinsatzes nach Grundsätzen der Patientenorientierung, Effizienz und Wirtschaftlichkeit sowie des Arbeitsschutzes unter Einhaltung der zu beachtenden Rechtsvorschriften funktionell zu planen, zu realisieren und zu kontrollieren;
2.
in der Verantwortung für die Mitarbeiterführung Grundsätze der kooperativen Personalführung anzuwenden, Leistungsmotivation und Arbeitszufriedenheit des Personals im Interesse eines konstruktiven Arbeitsklimas zu sichern und zu fördern sowie für erforderliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter Sorge zu tragen und die praktische Ausbildung von Schülern im Medizinalfachberuf zu unterstützen;
3.
zur Integration und Koordination von betrieblichen Zielen und individuellen Belangen von Patienten und Mitarbeitern durch konstruktive Zusammenarbeit aller beteiligten Funktions- und Entscheidungsträger aktiv beizutragen;
4.
im Rahmen ihrer Verantwortung an der kontinuierlichen patientenorientierten Weiterentwicklung der Strukturen, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung unter Berücksichtigung des medizinischen, medizinisch-technischen und therapeutisch-rehabilitativen Fortschritts mitzuwirken und dadurch zu betrieblichen Verbesserungen aktiv beizutragen.

§ 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Dauer einer Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes beträgt bei einem Vollzeitlehrgang mindestens sechs Monate und soll bei einem berufsbegleitenden Teilzeitlehrgang zwei Jahre nicht überschreiten. Der Lehrgang muß mindestens 600 Stunden Unterricht von je 45 Minuten Dauer und mindestens 300 Stunden berufspraktische Anteile der Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer umfassen.
(2) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer:
1. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Managements mit mindestens 190 Unterrichtsstunden,
2. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre/Krankenhausbetriebslehre mit mindestens 160 Unterrichtsstunden,
3. Fachunterricht (im Rahmen der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse für den jeweiligen Medizinalfachberuf) und berufsspezifische Organisationslehre mit mindestens 100 Unterrichtsstunden,
4. Rechtskunde mit mindestens 100 Unterrichtsstunden.
Weitere 50 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 1 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten.
(3) Neben rezeptiv-vermittelnden sind auch aktiv-anwendungsbezogene Unterrichtsformen einzusetzen. Übungen zur Rhetorik, zur Kooperation und Konfliktlösung sowie zur Innovationsplanung sind Bestandteil der Weiterbildung. Sie werden als Blockseminare durchgeführt. Während des Lehrgangs kann als zusätzliche schriftliche Leistung eine Gruppenarbeit zu einem vorgegebenen Thema verlangt werden.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind ganztägig und in Wochenblöcken zusammengefaßt durchzuführen. Sie dienen dazu, die Aufgaben und die Arbeitsweise der in den Einrichtungen tätigen Leitungspersonen, insbesondere leitender Medizinalfachpersonen, kennenzulernen sowie das Zusammenwirken verschiedener Funktions- und Entscheidungsträger lernend zu erfahren. Zu diesem Zweck finden Praktika in zentralen und speziellen Bereichen von Krankenhäusern sowie in ambulanten Gesundheitsversorgungseinrichtungen statt. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden.

§ 4 Unterbrechungen

(1) Auf die Dauer eines Lehrgangs werden Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung) angerechnet.
(2) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 5 Störungen

Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.

§ 6 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Medizinalfachpersonen nach § 1 als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
der Weiterbildungslehrgang gemeinsam von
a)
einer Person mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung in Betriebswirtschaftslehre, Psychologie oder Soziologie
und
b)
einer Medizinalfachperson mit abgeschlossener Weiterbildung für leitende Funktionen und mindestens fünfjähriger Tätigkeit in leitender Funktion
geleitet wird,
2.
eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre Qualifikation für das jeweilige Fach und eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen müssen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen,
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen,
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind,
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann im besonders begründeten Einzelfall eine Weiterbildungsstätte auch dann anerkannt werden, wenn der Lehrgang von einer Person mit einer Befähigung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) geleitet wird.

§ 7 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative und Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für den schriftlichen Prüfungsteil kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens fünf Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, so ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert waren. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens fünf Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des § 4
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens "ausreichend" lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.

§ 9 Prüfung

(1) Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes ist als theoretische Prüfung abzulegen und soll frühestens zwei Wochen vor Lehrgangsende beginnen. Sie erstreckt sich auf die Fächer
1.
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Managements,
2.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre/Krankenhausbetriebslehre.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muß.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer beide Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit entweder einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können verbunden werden. Das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen. Er soll etwa 15 Minuten je Prüfling und Prüfungsfach dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden.
(5) In beiden Prüfungsteilen sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern für die Leistung in jedem Prüfungsfach Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel zu bilden hat.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten.

§ 10 Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes muß bei Vollzeitlehrgängen spätestens sechs Monate, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9 Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 11 Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.

§ 12 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen

(1) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzführende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14

- aufgehoben -

§ 15

- aufgehoben -

§ 16

- aufgehoben -

§ 17 Prüfungsunterlagen

Den an der Prüfung Teilnehmenden ist nach Abschluß der Prüfung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 18 Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin

(1) Eine gleichwertige Weiterbildung im Sinne des § 9 Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes liegt vor, wenn der im Land Berlin absolvierte Lehrgang zur Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen mindestens 500 Unterrichtsstunden umfaßt hat.
(2) Hat der Lehrgang weniger als 500 Unterrichtsstunden umfaßt, gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen wird, daß nach der Weiterbildung eine mindestens dreijährige hauptamtliche Tätigkeit in leitender Funktion erfolgreich ausgeübt worden ist.

§ 19 Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(2) Entsprechend dem zugrunde liegenden ausgeübten Medizinalfachberuf dürfen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Ergotherapeutin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Ergotherapeut für leitende Funktionen,
2.
Staatlich anerkannte Diätassistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Diätassistent für leitende Funktionen,
3.
Staatlich anerkannte Kardiotechnikerin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Kardiotechniker für leitende Funktionen,
4.
Staatlich anerkannte Physiotherapeutin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Physiotherapeut für leitende Funktionen,
5.
Staatlich anerkannte Logopädin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Logopäde für leitende Funktionen,
6.
Staatlich anerkannte Masseurin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Masseur für leitende Funktionen,
7.
Staatlich anerkannte Masseurin und medizinische Bademeisterin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister für leitende Funktionen,
8.
Staatlich anerkannte medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik (MTA-F) für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (MTA-F) für leitende Funktionen,
9.
Staatlich anerkannte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (MTA-L) für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTA-L) für leitende Funktionen,
10.
Staatlich anerkannte medizinisch-technische Radiologieassistentin (MTA-R) für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTA-R) für leitende Funktionen,
11.
Staatlich anerkannte Orthoptistin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Orthoptist für leitende Funktionen,
12.
Staatlich anerkannte Rettungsassistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Rettungsassistent für leitende Funktionen,
13.
Staatlich anerkannte Podologin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Podologe für leitende Funktionen,
14.
Staatlich anerkannte pharmazeutisch-technische Assistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter pharmazeutisch-technischer Assistent für leitende Funktionen,
15.
Staatlich anerkannte Operationstechnische Assistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Operationstechnischer Assistent für leitende Funktionen,
16.
Staatlich anerkannte Anästhesietechnische Assistentin für leitende Funktionen, Staatlich anerkannter Anästhesietechnischer Assistent für leitende Funktionen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. März 1997
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Beate Hübner

Anlage 1

(zu § 11 Abs. 2)
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Anlage 2

(zu § 19 Abs. 1)
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