MedFBerLehrKHWeitPrV BE
DE - Landesrecht Berlin

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen Vom 18. März 1997

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen Vom 18. März 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.12.2022 (GVBl. S. 727)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen vom 18. März 199728.03.1997
Eingangsformel28.03.1997
§ 1 - Anwendungsbereich30.11.2005
§ 2 - Ziel der Weiterbildung28.03.1997
§ 3 - Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung28.03.1997
§ 4 - Unterbrechungen28.03.1997
§ 5 - Störungen28.03.1997
§ 6 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten28.03.1997
§ 7 - Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine28.03.1997
§ 8 - Zulassung zur Prüfung28.03.1997
§ 9 - Prüfung28.03.1997
§ 10 - Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften28.03.1997
§ 11 - Prüfung im Fach Fachunterricht und Fachdidaktik28.03.1997
§ 12 - Wiederholungsprüfung28.03.1997
§ 13 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis28.03.1997
§ 14 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen28.03.1997
§ 15 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen20.09.2020
§ 16 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 17 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 18 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 19 - Prüfungsunterlagen28.03.1997
§ 20 - Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin28.03.1997
§ 21 - Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen22.12.2022
§ 22 - Inkrafttreten28.03.1997
Anlage 128.03.1997
Anlage 228.03.1997
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Heranbildung von Lehrkräften in den Medizinalfachberufen mit Ausnahme der Berufe Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme und Entbindungspfleger.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll künftige Lehrkräfte in Medizinalfachberufen nach § 1 mit ihren fachlichen und organisatorischen Aufgaben vertraut machen und ihnen die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die künftigen Lehrkräfte sollen pädagogische, didaktische, psychologische, soziale und soziologische Grundsätze kennenlernen und ihr Fachwissen entsprechend diesen Grundsätzen im Unterricht und in der praktischen Anleitung umsetzen können. Insbesondere sollen sie befähigt werden, theoretischen und praktischen Unterricht sowie Anleitung zu praktischen Tätigkeiten zu planen, durchzuführen und zu evaluieren und dabei getroffene Entscheidungen angemessen zu begründen.

§ 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Dauer einer Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes beträgt bei einem Vollzeitlehrgang mindestens zwölf Monate und soll bei einem berufsbegleitenden Teilzeitlehrgang drei Jahre nicht überschreiten. Der Lehrgang muß mindestens 1000 Stunden Unterricht von je 45 Minuten Dauer und mindestens 450 Stunden berufspraktische Anteile der Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer umfassen.
(2) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer:
1. Erziehungswissenschaften mit mindestens 350 Unterrichtsstunden,
2. Fachunterricht und Fachdidaktik (im Rahmen der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse für den jeweiligen Medizinalberuf) mit mindestens 250 Unterrichtsstunden,
3. Soziologie und Psychologie mit mindestens 250 Unterrichtsstunden,
4. Rechtskunde mit mindestens 50 Unterrichtsstunden.
Weitere 100 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 1 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten.
(3) Neben rezeptiv-vermittelnden sind auch aktiv-anwendungsbezogene Unterrichtsformen einzusetzen. Übungen zum Lehrverhalten, zur Rhetorik und zur Kooperation und Konfliktlösung werden als Blockseminare durchgeführt.
(4) Im Verlauf des Lehrgangs sind mindestens sechs Nachweise über eigenständigen Unterricht vor Schülern zu erbringen, davon drei Nachweise in der Form einer benoteten Lehrprobe von jeweils 45 bis 90 Minuten Dauer. Die letzte Lehrprobe ist Bestandteil der Abschlußprüfung. Während des Lehrgangs kann als zusätzliche schriftliche Leistung eine Gruppenarbeit zu einem vorgegebenen Thema verlangt werden.
(5) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind ganztägig in mindestens drei Wochenblöcken zusammenzufassen. Sie sind an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Medizinalfachberufe zu absolvieren, und zwar überwiegend vor Schülern des Medizinalfachberufes, den der an dem Lehrgang Teilnehmende selbst erlernt hat. Sie sind unter fachkundiger Aufsicht durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden. Sie dienen dazu, alle Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte kennenzulernen und an deren Wahrnehmung teilzunehmen; insbesondere ist den Lehrgangsteilnehmern Gelegenheit zu geben, im Unterricht der hauptamtlichen Lehrkräfte zu hospitieren sowie eigenständigen Unterricht vorzubereiten und in zunehmend eigener Verantwortung abzuhalten.

§ 4 Unterbrechungen

(1) Auf die Dauer eines Lehrgangs werden Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung) angerechnet.
(2) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 5 Störungen

Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.

§ 6 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen nach § 1 als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
jede für die Leitung des Weiterbildungslehrgangs vorgesehene Person
a)
eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung in den Erziehungswissenschaften oder eine abgeschlossene Weiterbildung zur Lehrkraft im Medizinalfachberuf nach § 1 mit mindestens dreijähriger hauptamtlicher Unterrichtstätigkeit
und
b)
Erfahrung in der Erwachsenenbildung
nachweist,
2.
eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Fach und eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen müssen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen,
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen,
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind,
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.

§ 7 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative und Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für den schriftlichen Prüfungsteil kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, so ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert waren. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des § 4
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens "ausreichend" lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.

§ 9 Prüfung

(1) Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich auf die Fächer
1.
Erziehungswissenschaften und
2.
Fachunterricht und Fachdidaktik.
Sie soll frühestens sechs Wochen vor Lehrgangsende beginnen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten.

§ 10 Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften

(1) Im Prüfungsfach Erziehungswissenschaften ist eine praktische und eine theoretische Prüfung in Gegenwart des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Lehrprobe von 90 Minuten Dauer, zu der eine fachliche Ausarbeitung und ein Unterrichtsverlaufsplan vorgelegt werden müssen, sowie einer didaktischen Analyse des Unterrichtsverlaufs durch den Prüfling im Anschluß an die Lehrprobe. Die Themen der Lehrproben sollen sich aus dem laufenden Unterrichtsplan der beteiligten Ausbildungsstätte ergeben. Sie werden auf Vorschlag des die Prüfung abnehmenden Mitglieds von dem mit dem stellvertretenden Vorsitz betrauten Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Für die zu beurteilenden Leistungen
1.
fachliche Ausarbeitung,
2.
Unterrichtsverlaufsplan,
3.
Durchführung der Lehrprobe,
4.
didaktische Analyse
sind von dem die Prüfung abnehmenden Ausschußmitglied Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für die praktische Prüfung nach Maßgabe einer im Lehrplan auszuweisenden Gewichtung zu bilden hat. Lautet diese Note "mangelhaft" oder "ungenügend", so wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Die Weiterbildung gilt als nicht erfolgreich abgeschlossen.
(3) Die theoretische Prüfung wird als mündliche Prüfung abgenommen. Sie darf nicht am Tag der praktischen Prüfung stattfinden. Die mündliche Prüfung soll etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden. Die Prüfungsleistung ist von dem die Prüfung abnehmenden Ausschußmitglied mit einer Note zu bewerten.
(4) Aus der Note für die praktische Prüfung und der Note für die theoretische Prüfung hat das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote zu bilden; wobei die Note der praktischen Prüfung mit dem Faktor 4, die Note der theoretischen Prüfung mit dem Faktor 1 zu gewichten und anschließend die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Faktoren zu teilen ist.

§ 11 Prüfung im Fach Fachunterricht und Fachdidaktik

(1) Im Prüfungsfach Fachunterricht und Fachdidaktik ist eine theoretische Prüfung abzulegen. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit, bei der entweder einzelne Fragen zu beantworten sind oder ein gestelltes Thema abzuhandeln ist. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 120 Minuten zur Verfügung.
(3) Die mündliche Prüfung findet in Gegenwart des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses an einem vom schriftlichen Prüfungsteil getrennten Tag statt. Die mündliche Prüfung soll etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden.
(4) Für die Leistungen in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach Maßgabe einer im Lehrplan auszuweisenden Gewichtung zu bilden hat.

§ 12 Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes muß bei Vollzeitlehrgängen spätestens sechs Monate, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 13 Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.

§ 14 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen

(1) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzführende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16

- aufgehoben -

§ 17

- aufgehoben -

§ 18

- aufgehoben -

§ 19 Prüfungsunterlagen

Den an der Prüfung Teilnehmenden ist nach Abschluß der Prüfung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie schriftliche Ausarbeitungen zur Lehrprobe sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 20 Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin

(1) Eine gleichwertige Weiterbildung im Sinne von § 9 Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes liegt vor, wenn der im Land Berlin absolvierte Lehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften mindestens 800 Unterrichtsstunden umfaßt hat.
(2) Hat der Lehrgang weniger als 800 Unterrichtsstunden umfaßt, gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen wird, daß nach der Weiterbildung eine mindestens einjährige Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft erfolgreich ausgeübt worden ist.
(3) Hat der Lehrgang weniger als 500 Unterrichtsstunden umfaßt, muß eine mindestens dreijährige Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft erfolgreich ausgeübt worden sein, damit ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht gilt.

§ 21 Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(2) Entsprechend dem zugrunde liegenden ausgeübten Medizinalfachberuf dürfen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
2.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Diätassistentinnen und Diätassistenten,
3.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker,
4.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
5.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Logopädinnen und Logopäden,
6.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister,
7.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, Fachrichtung Funktionsdiagnostik,
8.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, Fachrichtung Labor,
9.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, Fachrichtung Radiologie,
10.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Orthoptistinnen und Orthoptisten,
11.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
12.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Podologinnen und Podologen,
13.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und Assistenten,
14.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für medizinische Sektions- und Präparationsassistentinnen und Sektions- und Präparationsassistenten,
15.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. März 1997
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Beate Hübner

Anlage 1

(zu § 13 Abs. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 21 Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht