Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzdurchführungsverordnung - LMÜTranspG-DVO) Vom 3. Januar 2023
Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzdurchführungsverordnung - LMÜTranspG-DVO) Vom 3. Januar 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzdurchführungsverordnung - LMÜTranspG-DVO) vom 3. Januar 2023 | 15.01.2023 |
Eingangsformel | 15.01.2023 |
§ 1 - Beurteilungskriterien | 15.01.2023 |
§ 2 - Beurteilung | 15.01.2023 |
§ 3 - Bewertung | 15.01.2023 |
§ 4 - Darstellung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers | 15.01.2023 |
§ 5 - Inkrafttreten | 15.01.2023 |
Anlage 1 | 15.01.2023 |
Anlage 2 | 15.01.2023 |
Anlage 3 | 15.01.2023 |
Auf Grund des § 6 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. 1033) verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:
§ 1 Beurteilungskriterien
Die Beurteilungsmerkmale nach § 4 Nummer 2 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes werden anhand der Beurteilungskriterien gemäß
Anlage 1
zu dieser Rechtsverordnung überprüft.
§ 2 Beurteilung
(1) Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 4 Nummer 2 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes genannten Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von fünf Beurteilungsstufen, denen die folgende Beurteilung durch Punkte zugeordnet wird:
Beurteilungsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Beurteilung | sehr gut | gut | zufriedenstellend | ausreichend | nicht ausreichend |
Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers (§ 4 Nummer 2 Buchstabe a Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz) | 15 | 9 | 7 | 3 | 0 |
Verlässlichkeit der Eigenkontrollen (§ 4 Nummer 2 Buchstabe b Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz) | 25 | 19 | 13 | 7 | 0 |
Hygienemanagement (§ 4 Nummer 2 Buchstabe c Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz) | 40 | 27 | 20 | 10 | 0 |
Die Punkte setzen sich aus den Einzelpunkten zu den Beurteilungskriterien nach der
Anlage 2
zu dieser Rechtsverordnung zusammen.
(2) Die zuständige Behörde gemäß § 3 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes dokumentiert die Beurteilung in schriftlicher oder elektronischer Form entsprechend des Beurteilungsbogens nach Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung.
§ 3 Bewertung
Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 2 Absatz 1 zu den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 4 Nummer 2 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes gebildet.
§ 4 Darstellung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers
(1) Die zuständige Behörde gemäß § 3 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes erstellt unter Verwendung des in
Anlage 3
zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Musters ein Dokument (Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer), das die Anschrift der zuständigen Behörde, den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte sowie die in § 5 Absatz 4 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes und die in Absatz 2 genannten Angaben enthält. Das Dokument ist mit dem Siegel der zuständigen Behörde zu versehen.
(2) Das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer bildet das Kontrollergebnis nach § 3 graphisch ab. Die nach § 3 ermittelte Gesamtpunktzahl wird in Relation zur maximal möglichen Punktzahl gesetzt und im Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer vom linken, grünen Bereich aus beginnend, der die maximal zu erreichende Punktzahl darstellt, mit einem Pfeil markiert.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 1
zu § 1
Beurteilungsmerkmal: Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers | Beurteilungskriterien zum Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers | ||
1. Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen | Beurteilung der1. Art und Anzahl aller verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Ordnungsverfügungen, Beschränkungen oder Widerruf von Zulassungen, Bußgeldverfahren, Strafverfahren) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren2. Anzahl von gegebenenfalls vorliegenden Probenbeanstandungen in Bezug auf Gesundheitsgefahr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren3. Anzahl von gegebenenfalls vorliegenden Probenbeanstandungen in Bezug auf Täuschungsschutz innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren4. Einhaltung von behördlich gesetzten Fristen und Maßnahmen oder Anordnungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren | ||
2. Rückverfolgbarkeit | Beurteilung der1. Funktionstüchtigkeit der eingerichteten Rückverfolgbarkeitssysteme gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 für gentechnisch veränderte Organismen2. Verwendung von Identitätskennzeichen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs3. Dokumentation | ||
3. Mitarbeiterschulung | Beurteilung der1. Inhalte und Intervalle der durchgeführten/veranlassten Schulungen zu Hygiene (Personalhygiene, Arbeitsvorgängen, Produktionsabläufen), Infektionsschutzgesetz, betriebliche Eigenkontrollen, HACCP-Konzept2. Dokumentation |
Beurteilungsmerkmal: Verlässlichkeit der Eigenkontrollen | Beurteilungskriterien zur Verlässlichkeit der Eigenkontrollen | ||
1. HACCP-Verfahren | Beurteilung des HACCP-Konzepts1. Qualität, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit (Gefahrenanalyse, Bestimmung von Kontrollpunkten (CP) und kritischen Kontrollpunkten (CCP), Festlegung von Grenzwerten, Festlegung von Verfahren zur Kontrolle von kritischen Kontrollpunkten, Maßnahmen bei Abweichung von den festgelegten Grenzwerten, Verifizierung)2. Umfang3. Aktualisierung4. Dokumentation | ||
2. Untersuchung von Produkten | Beurteilung der1. Qualität der Wareneingangskontrolle und Untersuchung von Ausgangsmaterial2. Qualität der Untersuchungen des Betriebes zur Überprüfung der Einhaltung gesundheitsschutzrechtlicher Anforderungen (Untersuchungspläne für Ausgangsstoffe/Zutaten, Behandlungsstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, Bedingungen, bei denen Lebensmittel behandelt oder gelagert werden, Trinkwasserqualität)3. Qualität der Untersuchungen des Betriebes zur Überprüfung der Einhaltung täuschungsschutzrechtlicher Anforderungen (Endprodukt)4. Dokumentation | ||
3. Temperatureinhaltung (Kühlung) | Beurteilung der1. Qualität der Einhaltung der Kühltemperaturen und der Kühlkette bei kühlpflichtigen Lebensmitteln2. Überprüfung der Temperaturen und Temperaturmessgeräte3. Dokumentation |
Beurteilungsmerkmal: Hygienemanagement | Beurteilungskriterien zum Hygienemanagement | ||
1. Bauliche Beschaffenheit | Beurteilung der1. Betriebsstruktur, Ausstattung (Wände, Decken, Fußboden, Beleuchtung, Belüftung, Handwaschbecken), Kühlkapazität, Abwasserabfluss, Anlagen2. Qualität der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen | ||
2. Reinigung und Desinfektion | Beurteilung der1. Effektivität der Reinigung (Mittel, Intervalle, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle)2. Effektivität der Desinfektion (Mittel, Intervalle, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle)3. Dokumentation | ||
3. Personalhygiene | Beurteilung der1. Qualität des Hygienebewusstseins der Mitarbeiter2. Schutzkleidung3. Maßnahmen bei Erkrankungen4. Dokumentation | ||
4. Produktionshygiene | Beurteilung der1. Organisation der Produktion2. Schutz vor nachteiliger Beeinflussung3. Abfallbeseitigung | ||
5. Schädlingsbekämpfung | Beurteilung der1. Effektivität der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Auswahl und Lage der Köder, Überprüfungsintervalle, Maßnahmen bei Befall)2. Dokumentation |
Anlage 2
zu § 2 Absatz 2
Betrieb | |||||||||||||
Datum | Beurteilungsstufe | max. Punkte 80 | |||||||||||
Beurteilungsmerkmal | |||||||||||||
1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = zufriedenstellend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend; | |||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | Die Beurteilungsmerkmale sind anhand der Beurteilungskriterien zu bewerten. Pro Beurteilungskriterium eine Beurteilungsstufe markieren, vorgegebene Punktwerte verwenden, keine freie Punktvergabe | ||||||||
Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers | 15 | 9 | 7 | 3 | 0 | xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx | |||||||
1. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen | 5 | 4 | 3 | 2 | 0 | ||||||||
2. Rückverfolgbarkeit | 3 | - | 1 | - | 0 | ||||||||
3. Mitarbeiterschulung | 7 | 5 | 3 | 1 | 0 | ||||||||
Verlässlichkeit der Eigenkontrollen | 25 | 19 | 13 | 7 | 0 | xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx | |||||||
1. HACCP-Verfahren | 12 | 9 | 6 | 3 | 0 | ||||||||
2. Untersuchung von Produkten | 5 | 4 | 3 | 2 | 0 | ||||||||
3. Temperatureinhaltung (Kühlung) | 8 | 6 | 4 | 2 | 0 | ||||||||
Hygienemanagement | 40 | 27 | 20 | 10 | 0 | xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx | |||||||
1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) | 5 | 4 | 3 | 2 | 0 | ||||||||
2. Reinigung und Desinfektion | 8 | 6 | 4 | 2 | 0 | ||||||||
3. Personalhygiene | 11 | 8 | 6 | 3 | 0 | ||||||||
4. Produktionshygiene | 13 | 9 | 6 | 3 | 0 | ||||||||
5. Schädlingsbekämpfung | 3 | - | 1 | - | 0 | ||||||||
Gesamtpunktzahl |
Anlage 3
zu § 4 Absatz 1
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