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Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 8. Juli 1993

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 8. Juli 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2023 (GVBl. S. 18)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 199322.07.1993
Eingangsformel22.07.1993
Inhaltsverzeichnis30.09.2016
Teil 1 - Allgemeines22.07.1993
§ 1 - Anwendungsbereich30.09.2016
§ 2 - Aufgaben des Rettungsdienstes30.09.2016
§ 3 - Genehmigungspflicht30.09.2016
§ 4 - Datenschutz25.10.2020
Teil 2 - Organisation und Durchführung22.07.1993
§ 5 - Aufgabenträger, Beteiligung30.09.2016
§ 5a - Ärztliche Leitung Rettungsdienst29.01.2023
§ 5b - Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung30.09.2016
§ 6 - Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst30.09.2016
§ 7 - Notarztdienst30.09.2016
§ 8 - Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis30.09.2016
§ 8a - Eingriffsrechte, Inanspruchnahme30.09.2016
§ 8b - Beirat für den Rettungsdienst30.09.2016
Teil 3 - Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen03.07.2004
§ 9 - Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung30.09.2016
§ 10 - Umfang der Genehmigung30.09.2016
§ 11 - Genehmigungsbehörde30.09.2016
§ 12 - Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr30.09.2016
§ 13 - Voraussetzungen der Genehmigung30.09.2016
§ 14 - Nebenbestimmungen30.09.2016
§ 15 - Widerruf und Rücknahme der Genehmigung30.09.2016
§ 16 - Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft30.09.2016
§ 17 - Leistungspflicht30.09.2016
Teil 4 - Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen22.07.1993
§ 18 - Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen30.09.2016
§ 19 - Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen22.07.1993
Teil 5 - Finanzierung des Rettungsdienstes03.07.2004
§ 20 - Gebühren30.09.2016
§ 21 - Entgelte30.09.2016
Teil 6 - Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften30.09.2016
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten30.09.2016
§ 23 - Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen29.01.2023
§ 23a - Verwaltungsvorschriften30.09.2016
§ 24 - Inkrafttreten22.07.1993
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgaben des Rettungsdienstes
§ 3Genehmigungspflicht
§ 4Datenschutz
Teil 2 Organisation und Durchführung
§ 5Aufgabenträger, Beteiligung
§ 5aÄrztliche Leitung Rettungsdienst
§ 5bAufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung
§ 6Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst
§ 7Notarztdienst
§ 8Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis
§ 8aEingriffsrechte, Inanspruchnahme
§ 8bBeirat für den Rettungsdienst
Teil 3 Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen
§ 9Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung
§ 10Umfang der Genehmigung
§ 11Genehmigungsbehörde
§ 12Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 13Voraussetzungen der Genehmigung
§ 14Nebenbestimmungen
§ 15Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
§ 16Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
§ 17Leistungspflicht
Teil 4 Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen
§ 18Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen
§ 19Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen
Teil 5 Finanzierung des Rettungsdienstes
§ 20Gebühren
§ 21Entgelte
Teil 6 Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften
§ 22Ordnungswidrigkeiten
§ 23Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen
§ 23aVerwaltungsvorschriften
§ 24Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfaßt die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und der Bundespolizei,
2.
Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
3.
Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes,
4.
Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),
5.
Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.
(3) Die medizinische Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patientinnen und Patienten am Veranstaltungsort (Sanitätsdienst) gehört nicht zum Rettungsdienst. Der Sanitätsdienst ist durch die jeweilige Veranstalterin beziehungsweise den jeweiligen Veranstalter sicherzustellen und auf Anforderung mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen. Die Berliner Feuerwehr kann Auflagen zur Durchführung des Sanitätsdienstes erteilen.

§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst stellt unter Verantwortung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicher. Er umfaßt den Rettungsdienst zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Zur Durchführung des Rettungsdienstes gehören auch Organisation und Ausführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten.
(2) Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt, wenn die Beförderung zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter ärztlicher Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgt (Notverlegung).
(2a) Aufgabe des Notfalltransportes ist es, Patientinnen und Patienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit notfallmedizinische Hilfe erhalten oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann (sonstige Notfallpatientinnen und -patienten), unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen.
(3) Aufgabe des Krankentransportes ist es, kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
(4) Die Notfallrettung sowie der Notfalltransport werden organisatorisch von dem Krankentransport getrennt wahrgenommen. Die Notfallrettung und der Notfalltransport haben Vorrang vor dem Krankentransport.
(5) Die Bezeichnungen „integrierte Leitstelle“, „Rettungsdienst“, „Notfallrettung“, „Krankentransport“, „Rettungswagen“, „Krankentransportwagen“, „Notarztwagen“, „Notarzteinsatzfahrzeug“, „Rettungstransporthubschrauber“, „Intensivtransporthubschrauber“, „Rettungswagen-Intensiv“, „Sonder-Rettungswagen“, „Infektionstransportfahrzeug“, „Notärztin“, „Notarzt“, „Leitende Notärztin“ und „Leitender Notarzt“ dürfen nur durch die Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 im Zusammenhang mit den von ihnen berechtigterweise ausgeübten Tätigkeiten, die Bezeichnungen „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ und „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“ dürfen nur von der Berliner Feuerwehr verwendet werden. Ausnahmen kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zulassen. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

§ 3 Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfallrettung oder Notfall- oder Krankentransport zu Lande oder in der Luft betreibt, bedarf der Genehmigung. Sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.
(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, Notfall- und Krankentransport
1.
durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben oder als an der Notfallrettung Beteiligte nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
2.
durch Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und im Sanitätsdienst.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

§ 4 Datenschutz

(1) Bei der Notfallrettung und dem Krankentransport dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies
1.
für die Durchführung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung des Einsatzes,
2.
für die weitere medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten,
3.
zur Unterrichtung von Angehörigen,
4.
für die Abrechnung des Einsatzes,
5.
für statistische Zwecke, insbesondere zur Überprüfung im Sinne des § 13 Absatz 3 Nummer 2 oder
6.
für die Aufgabenerfüllung und das Qualitätsmanagement der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst gemäß § 5b Absatz 1
erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 ist unzulässig, wenn die Patientin oder der Patient einen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Unterrichtung ihren oder seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht. Die Aufgabenträger nach § 5 sowie die vom Rettungsdienst angefahrenen Krankenhäuser geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln hierzu die im Einsatz und im Krankenhaus zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, erhobenen Patientendaten sowie die Einsatzdokumentation, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung, der Beschwerdebearbeitung, zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung erforderlich sind. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst stellt der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung die für die Krankenhausversorgung relevanten Daten aus dem Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung.
(2) Die integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr muss die dort eingehenden Notrufe und damit verbundenen personenbezogenen Daten der anrufenden Personen auf Speichermedien aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zur Einsatzauswertung, zum Qualitätsmanagement, zur Verfolgung von Straftaten oder zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind mit Ablauf des zehnten Jahres nach der Aufzeichnung zu löschen.
(3) Soweit dies zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren erforderlich erscheint, dürfen bei der Durchführung des Rettungsdienstes bekannt gewordene personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
(4) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Teil 2 Organisation und Durchführung

§ 5 Aufgabenträger, Beteiligung

(1) Die Notfallrettung und der Notfalltransport werden von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Ergänzend können Hilfsorganisationen, wie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst mit einer Aufgabenwahrnehmung in öffentlich-rechtlicher Form beliehen werden. Weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen können auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung an der Durchführung der Notfallrettung und des Notfalltransportes im Auftrag der Berliner Feuerwehr beteiligt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete private Einrichtungen mit Aufgaben der Notfallrettung oder des Notfalltransportes beliehen werden, sofern dafür ein öffentliches Interesse und ein Bedarf bestehen. Die Aufgabenübertragungen nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgen durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Der Beleihungsakt oder eine Vereinbarung nach Satz 3 enthält insbesondere Regelungen
a)
zu dem Umfang der Aufgabenübertragung,
b)
zur Haftung,
c)
zur Qualitätssicherung einschließlich der Bindung an die Qualitätsmaßstäbe nach § 5b Absatz 2,
d)
zu Folgen der Nichteinhaltung der Qualitätsmaßstäbe und
e)
zur Finanzierung.
(2) Der Krankentransport wird grundsätzlich von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt. Die Berliner Feuerwehr übernimmt die Aufgaben des Krankentransports nur, wenn und soweit die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht bereit oder in der Lage sind.

§ 5a Ärztliche Leitung Rettungsdienst

(1) Der Rettungsdienst und insbesondere die Notfallrettung und der Notfalltransport werden in medizinischen Fragen und Angelegenheiten der Qualitätssicherung und -verbesserung in hauptamtlicher Tätigkeit bei der Berliner Feuerwehr von einer Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst beziehungsweise einem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (Ärztliche Leitung Rettungsdienst), unbeschadet der Gesamtverantwortung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors für die Berliner Feuerwehr, geleitet und überwacht.
(2) Zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst kann im Einvernehmen mit der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung nur bestellt werden, wer
1.
die Qualifikation zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt besitzt,
2.
erfolgreich an einer Fortbildung zur Ärztlichen Leiterin beziehungsweise zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst teilgenommen hat,
3.
im Rahmen dienstlicher Vertretbarkeit am Notarztdienst teilnimmt.
(3) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist bei der Erfüllung der medizinischen Aufgaben nicht an Weisungen gebunden und im Einsatz gegenüber dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal in allen die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten betreffenden Angelegenheiten weisungsbefugt. Die besonderen Aufgaben und Befugnisse nach der Notarztdienstverordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 3) bleiben hiervon unberührt. § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt ebenfalls unberührt.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Ärztliche Leitung Rettungsdienst sowie die anderen im Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie die nichtärztlichen Führungskräfte des Rettungsdienstes kooperativ zusammen.

§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung

(1) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist für das medizinische Qualitätsmanagement und die fachliche Gesamtkonzeption der präklinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich. Sie legt die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht erbracht werden, um notfallmedizinische Standards und Schutzziele einzuhalten.
(2) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
1.
Mitwirkung bei der Erstellung von rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen und die Koordination der am Rettungsdienst beteiligten Organisationen,
2.
Überwachung der Patientensicherheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch ärztliches und nichtärztliches Personal,
3.
Festlegung von medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
4.
Festlegung der medizinisch-organisatorischen Versorgungsstandards und der pharmakologisch sowie medizinisch-technischen Ausrüstung und Ausstattung für alle Rettungsmittel der Notfallrettung, um eine möglichst einheitliche Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge zu erzielen,
5.
Festlegung und Überwachung der Anforderungen an die Aus- und Fortbildung des in der Notfallrettung eingesetzten Personals (Richtlinienkompetenz),
6.
Festlegung von Prozessen für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und die Disposition von Rettungsmitteln durch die integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr,
7.
Festlegung medizinisch taktischer Konzepte für die Bewältigung von besonderen Schadenslagen,
8.
Festlegung der Dokumentationsinstrumente für den Rettungsdienst,
9.
Mitwirkung bei medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsprojekten.

§ 6 Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst

(1) Die Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unbeschadet der §§ 3 und 5 mit geeigneten Trägern gegebenenfalls in Vereinbarungen.
(2) Bei der Regelung der Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes werden Standorte und Landeplätze an Krankenhäusern von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

§ 7 Notarztdienst

(1) Die ärztliche Betreuung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten soll in der Regel durch Notärzte und Notärztinnen sichergestellt werden, die in Krankenhäusern oder bei der Berliner Feuerwehr tätig sind. Die im Notarztdienst eingesetzten Ärzte und Ärztinnen müssen über spezielle notfallmedizinische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über mehrjährige klinische Erfahrungen verfügen. Dies gilt auch dann, wenn sie für Hilfsorganisationen oder private Einrichtungen oder weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen tätig sind, denen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder 3 einzelne Aufgaben der Notfallrettung mit Notärztinnen und Notärzten übertragen oder die danach an der Notfallrettung beteiligt worden sind. Zur Unterstützung des Notarztdienstes bei besonderen Schadenslagen werden von den Krankenhäusern, die am Notarztdienst beteiligt sind, ärztliche Einsatztrupps vorgehalten.
(2) Bei Schadensereignissen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten zieht die Berliner Feuerwehr eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt hinzu.
(3) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Organisation, die Durchführung, die Qualitäts- und Ausstattungsstandards sowie die Finanzierung des Notarztdienstes durch Rechtsverordnung zu treffen. Die Rechtsverordnung soll auch Regelungen zu den Aufgaben, den Befugnissen und der fachlichen Qualifikation der Notärzte und Notärztinnen und Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen sowie über die Einrichtung und den Einsatz von ärztlichen Einsatztrupps enthalten.

§ 8 Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis

(1) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von der integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet. Die standardisierte Notrufabfrage beinhaltet die telefonische Anleitung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die integrierte Leitstelle entsendet das auf der Grundlage der standardisierten Notrufabfrage ermittelte und für den Einsatz geeignete Einsatzmittelaufgebot. Die Einsätze der Notfallrettung und des Notfalltransportes werden von der integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. Der Standort der Fahrzeuge wird über ein Ortungssystem der integrierten Leitstelle erfasst und grundsätzlich das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel zum Einsatz gebracht. Zur fachlichen Begleitung der Einsatzlenkung und Unterstützung der Einsätze vor Ort soll eine Notärztin oder ein Notarzt in der Leitstelle ständig anwesend sein. Für die Durchführung der Aufgaben bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (§ 2 Absatz 1 Satz 3) hat die Berliner Feuerwehr Maßnahmen zur Koordinierung zu planen und vorzubereiten.
(2) Für die Lenkung der Einsätze des Krankentransportes kann eine Krankentransportleitstelle eingerichtet und betrieben werden. Sie kann mit der Leitstelle der Berliner Feuerwehr räumlich und technisch verbunden werden. Die Kosten für die Erstausstattung der Arbeitsplätze in der Krankentransportleitstelle werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes vom Land Berlin getragen.
(3) Mit Zustimmung der Träger der Krankentransportleitstelle kann sich die Kassenärztliche Vereinigung Berlin zur Steuerung der Einsätze des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes der Krankentransportleitstelle anschließen.
(4) Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung kann die Berliner Feuerwehr zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Kooperationen zwischen der integrierten Leitstelle und anderen Leitstellen beziehungsweise Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingehen. Hat die strukturierte Notrufabfrage zum Ergebnis, dass es sich nicht um einen Notfall gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a handelt, die Hilfesuchende beziehungsweise der Hilfesuchende aber dennoch einer medizinischen Versorgung bedarf, soll die integrierte Leitstelle den Einsatz an eine andere geeignete Einrichtung abgeben. Dies sind insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Die Einrichtungen nach Satz 3 sind verpflichtet, die Einsätze zu übernehmen und in eigener Verantwortung zu lenken.
(5) Die Berliner Feuerwehr führt einen interdisziplinären Versorgungsnachweis und eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungs- und Behandlungskapazitäten. Sie erfasst und pflegt den für das System notwendigen Datenbestand. Die Krankenhäuser melden der Leitstelle der Berliner Feuerwehr die hierfür notwendigen Angaben. Auf Grundlage der gemeldeten Kapazitäten entscheidet die Berliner Feuerwehr, welches Krankenhaus für die Behandlung der Patientinnen und Patienten geeignet ist und informiert über die bevorstehende Anfahrt. Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr arbeitet mit den vertragsärztlichen Notdiensten zusammen.

§ 8a Eingriffsrechte, Inanspruchnahme

(1) Die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 sind befugt,
1.
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen, Land-, Wasser- sowie Luftfahrzeuge zu betreten und sich den Zutritt auch gegen den Willen des Berechtigten selbst zu verschaffen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
2.
eine Person, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, und deren Sachen zu durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen ihr drohenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 befugt, einzelne Personen an der Einsatzstelle zur Mitwirkung an der Notfallrettung, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln und Fahrzeugen in Anspruch zu nehmen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Berliner Feuerwehr auch zur Bewältigung größerer oder spezieller Einsatzlagen Personen in erforderlichem Umfang in Anspruch nehmen. Für die Dauer ihrer Inanspruchnahme unterstehen die nach Satz 1 oder 2 beteiligten Personen der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Soweit es für Zwecke der Notfallrettung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art zu dulden. Die Entschädigung richtet sich nach den §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.

§ 8b Beirat für den Rettungsdienst

(1) Bei der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Beirat für den Rettungsdienst gebildet. Dem Beirat sollen insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen, des Landesverbandes der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ärztekammer Berlin, der in Berlin tätigen Notärzte und Notärztinnen, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Aufgabenträger im bodengebundenen Rettungsdienst sowie der im Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen und in der Wasserrettung tätigen Aufgabenträger angehören. Das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(2) Aufgabe des Beirates ist es, das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied in grundsätzlichen Fragen einer leistungsfähigen, fachgerechten und wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes zu beraten.
(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen von dem für den Rettungsdienst zuständigen Senatsmitglied für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat grundsätzlich einmal im Jahr und bei Bedarf sowie auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ein.

Teil 3 Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

§ 9 Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung

(1) Für die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind, sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichtet sind, in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Dies sind in erster Linie Rettungswagen, Krankentransportwagen und Intensivtransportwagen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit besonderer Ausstattung und spezieller medizinischer Ausrüstung zum Transport der Notärztin oder des Notarztes an den Einsatzort. Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung können darüber hinaus für die Bewältigung besonderer Aufgaben im Rettungsdienst weitere, der Notfallrettung dienende Fahrzeuge eingesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem ein Fahrzeug für den Transport von Patientinnen und Patienten mit hochansteckenden Krankheiten (RTW-I) oder ein Fahrzeug für den Transport von stark übergewichtigen Personen (RTW-S). Für Krankentransportwagen ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde (§ 11) der Nachweis über die den jeweils geltenden Maßgaben des Deutschen Instituts für Normung (DIN) entsprechende Ausstattung zu erbringen.
(2) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit fachlich geeigneten Personen wie folgt zu besetzen:
a)
bei der Notfallrettung mit mindestens einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,
b)
bei dem Notfalltransport mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,
c)
bei dem Krankentransport mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter und einer Person, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt ist und mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt,
d)
Notarzteinsatzfahrzeuge mit mindestens einer Rettungsassistentin beziehungsweise einem Rettungsassistenten und einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt,
e)
Intensivtransportwagen grundsätzlich mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten und einer Ärztin oder einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt.
Die Person mit der höherwertigeren Ausbildung ist während des Einsatzes und des Transportes für die Betreuung der Patientin beziehungsweise des Patienten verantwortlich. Die Betreuung von mehr als einer Patientin oder mehr als einem Patienten je Krankentransportwagen ist in der Regel unzulässig.
(3) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter üben bei der Patientenbetreuung die in den von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst in medizinischen Behandlungsstandards ausgewiesenen und ihnen aufgrund der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vermittelten heilkundlichen Maßnahmen aus. Die Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes kann in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auch durch andere von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst hierzu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte angeordnet werden. Alle im Rettungsdienst eingesetzten Kräfte sind verpflichtet, jährlich an Fortbildungen teilzunehmen. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die regelmäßig in der Notfallrettung eingesetzt werden, beträgt mindestens 40 Stunden und hat ihren Schwerpunkt in praktischen Ausbildungsinhalten. Näheres regelt eine Rechtsverordnung, die in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit der für die Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung erlassen werden kann. Die Verordnung kann auch Vorgaben zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gemäß § 9 Absatz 2 und zur Sanitätsausbildung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe c enthalten.
(4) Im Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 haben die für Notfallrettung und Krankentransport verantwortlichen Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 zu schaffen.

§ 10 Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 3 wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für ihre oder seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt.
(2) Die Genehmigung umfaßt jeden einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe der Bauart, des amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer. Die Genehmigung bestimmt, ob der einzelne Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Krankentransport oder nur für den Krankentransport genutzt werden darf.
(3) Wird ein Krankenkraftwagen verkauft oder dauerhaft stillgelegt, erlischt die nach Absatz 2 erteilte Genehmigung. Die Genehmigungsurkunde ist insoweit von der Genehmigungsbehörde ändern zu lassen.

§ 11 Genehmigungsbehörde

Genehmigungsbehörde für den Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen ist die für Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690 / GVBl. S. 1886), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde unter Fachaufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.

§ 12 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Für die Antragstellung, das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer gelten die §§ 6, 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für die Notfallrettung oder den Krankentransport erteilt werden soll. Diese Angabe wird in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.
(3) Für den Betrieb der Unternehmerin oder des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573 / GVBl. S. 1814), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.

§ 13 Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit ausübt.
(2) Für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gelten die Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen. Zur Feststellung der fachlichen Eignung im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind im Rahmen der Prüfung nach § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes nachzuweisen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
im Bereich der Notfallrettung keine Aufgabenübertragung nach § 5 Absatz 1 erfolgt ist,
2.
im Bereich des Krankentransportes durch die beantragte Tätigkeit zu erwarten ist, daß das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienst zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Dauer der Einsätze und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die rettungsdienstliche Versorgung kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum festlegen. Dieser Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen.

§ 14 Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere
1.
die der Unternehmerin oder dem Unternehmer obliegende Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft sowie die Leistungspflicht näher bestimmen,
2.
die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
3.
die fachliche Eignung des bei der Auftragsannahme eingesetzten Personals festlegen,
4.
die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination der Krankenkraftwagen und der Betriebsräume sicherstellen,
5.
die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen regeln,
6.
die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren und anschließend unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu vernichten.
(2) Die Genehmigung ist der Unternehmerin oder dem Unternehmer für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen.

§ 15 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung
1.
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2.
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
1.
gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird oder
2.
wiederholt gegen die gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen wird.
Die Genehmigungsbehörde kann von der Unternehmerin oder dem Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen verlangen.
(4) Die Genehmigungsbehörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

§ 16 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann von der Genehmigungsbehörde verpflichtet werden, den Betrieb innerhalb einer Frist aufzunehmen.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres oder seines Betriebs sicherzustellen.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihr oder ihm betriebenen Verkehrs mit Krankenkraftwagen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn
1.
das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nicht entgegensteht oder
2.
der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 17 Leistungspflicht

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist im Rahmen der erteilten Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport verpflichtet, wenn
1.
der Ausgangspunkt der Beförderung im Land Berlin liegt,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeiten (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Die Verpflichtung erstreckt sich bei der Notfallrettung auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung, bei dem Krankentransport auf die Beförderung in alle geeigneten Einrichtungen im Land Berlin. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Rettungsleitstelle sofort zu unterrichten, wenn ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann.
(2) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert oder der Transport nur unter Inanspruchnahme weiterer Unterstützung durchführbar ist.

Teil 4 Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen

§ 18 Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen

(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der § 9 Absatz 2, §§ 10, 12 Absatz 1 und 2, §§ 13 bis 17 entsprechend. Die Regelung über das Verhalten bei Krankheit in § 9 Absatz 1 und 3 BOKraft gilt mit der Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 3 ebenfalls entsprechend.
(2) Die Genehmigung nach § 3 erteilt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgesetzt.

§ 19 Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen

Die Aufsicht über den Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen führt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung.

Teil 5 Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 20 Gebühren

(1) Für Einsätze und bei ungerechtfertigten Alarmierungen der Berliner Feuerwehr in der Notfallrettung werden Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Entsprechendes gilt, wenn die Berliner Feuerwehr Krankentransporte durchführt. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe sind Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung setzt die Gebühren im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung fest. Die Berliner Feuerwehr weist hierzu ihre Kosten auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung aus.
(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, der privaten Krankenversicherungen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Die Zustimmung der Verbände über die Höhe der Gebühren ist anzustreben.

§ 21 Entgelte

(1) Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, der privaten Krankenversicherungen und dem Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart. Dabei sind die Kosten zugrunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 133 Absatz 1 Satz 1 und 2, unberührt. Die Vereinbarung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung von dem jeweiligen Aufgabenträger anzuzeigen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, können die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Entgelte spätestens zwei Monate nach Bildung der Schiedsstelle fest.
(3) Die Schiedsstelle wird ständig besetzt und besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden und einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied sowie aus jeweils bis zu fünf, von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die Parteien haben unabhängig von der Anzahl der entsandten Mitglieder jeweils nur eine Stimme. Das Vorsitzende und das stellvertretende Vorsitzende Mitglied müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen und werden von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. Die Beteiligten können eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle einrichten.
(4) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien tätig. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Beteiligten tragen die Kosten zu gleichen Teilen.
(7) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Bildung der Schiedsstelle, die Anzahl ihrer Mitglieder, die Bestellung und die Abberufung, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Vergütung, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten sowie die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Geschäftsstelle zu treffen.

Teil 6 Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 betreibt;
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 14 zuwiderhandelt;
3.
den Vorschriften dieses Gesetzes oder vollziehbaren behördlichen Anordnungen über
a)
die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung einschließlich des Nachweises darüber oder ihre Besetzung (§ 9, § 12 Absatz 3),
b)
die zulässige Kapazität zu transportierender Patientinnen oder Patienten in Krankentransportwagen (§ 9 Absatz 2 Satz 3),
c)
die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 16 und 17)
zuwiderhandelt;
4.
entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
§ 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt nicht mitführt und auf Verlangen den zuständigen Personen nicht zur Prüfung aushändigt,
b)
§ 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
5.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
b)
§ 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
c)
§ 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5, § 5 Absatz 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
d)
§ 6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;
6.
einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
a)
§ 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
b)
§ 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
c)
§ 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
d)
§ 41 Absatz 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
e)
§ 42 Absatz 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises;
7.
entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
a)
§ 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b)
§ 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt,
c)
§ 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
2.
als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl sie oder er durch Krankheit in ihrer oder seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,
3.
entgegen § 8a Absatz 1 Nummer 1 den Einsatzkräften der Notfallrettung den Zutritt verweigert,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
5.
Bezeichnungen entgegen § 2 Absatz 5 verwendet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 23 Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen

(1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) und des Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
(2) Abweichend von
a)
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a kann in der Notfallrettung befristet bis zum 31. Dezember 2029 zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten abgeschlossen hat,
b)
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b kann im Notfalltransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer bis zum 22. Juli 1995 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, wenn sie oder er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt,
c)
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c kann im Krankentransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer am 22. Juli 1993 in diesem Bereich tätig war, wenn sie oder er bis zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügte oder sobald sie oder er diese ohne Unterbrechung bis zum 30. Juni 2017 erworben hat.
Zur Bewältigung besonderer Lagen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch eine Rechtsverordnung Abweichungen von den Regelungen des § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, d und e zulassen, dabei sind Abweichungen nach einem in der Rechtsverordnung festzulegenden indikatorengekoppelten Stufenplan vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auf ein Jahr zu befristen und kann begründet einmalig für ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b gilt im Notfalltransport die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet, wenn sie am 22. Juli 1993 über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügte oder diese Erfahrung bis zum 22. Juli 1995 erworben hat.
(4) Bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 gelten für deren Höhe die jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen zuletzt bestehenden Entgeltregelungen weiter.

§ 23a Verwaltungsvorschriften

Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden § 2 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 764), geändert durch Gesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), § 34 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), und Anlage 2 Abschnitt VI Nr. 4 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1993 (GVBl. S. 185), aufgehoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Christine Bergmann
Bürgermeisterin
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