LGErrichtG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Errichtung eines weiteren Landgerichts im Land Berlin (Landgerichtserrichtungsgesetz - LGErrichtG) Vom 9. Februar 2023

Gesetz zur Errichtung eines weiteren Landgerichts im Land Berlin (Landgerichtserrichtungsgesetz - LGErrichtG) Vom 9. Februar 2023
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.02.2023 bis 31.12.2023
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines weiteren Landgerichts im Land Berlin (Landgerichtserrichtungsgesetz - LGErrichtG) vom 9. Februar 202323.02.2023
§ 1 - Errichtung eines weiteren Landgerichts23.02.2023 bis 31.12.2023
§ 2 - Versetzung von planmäßigen Richterinnen und Richtern23.02.2023
§ 3 - Versetzung des nichtrichterlichen Dienstes23.02.2023
§ 4 - Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamte im Ruhestand23.02.2023 bis 31.12.2023
§ 5 - Erste Wahl der Richterräte23.02.2023

§ 1 Errichtung eines weiteren Landgerichts

[Entsprechend Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) tritt § 1 mWv. 01.01.2024 in Kraft.]

§ 2 Versetzung von planmäßigen Richterinnen und Richtern

(1) Durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin sollen als planmäßige Richterinnen und Richter an das Landgericht Berlin II mit Wirkung zum 1. Januar 2024 diejenigen planmäßigen Richterinnen und Richter versetzt werden, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen sind. Planmäßige Richterinnen und Richter, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin keinem Spruchkörper zugewiesen sind, sollen an das Landgericht Berlin II versetzt werden, wenn sie in dem für ihren letzten Einsatz in der Rechtsprechung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen waren.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, bedarf es bei der Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Stellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beim Landgericht Berlin II im Wege der Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin einer Befassung des Richterwahlausschusses nicht. Zuständig für eine solche Versetzung ist der Präsident des Kammergerichts.
(3) Einer dienstlichen Beurteilung der planmäßigen Richterinnen und Richter aus Anlass ihrer Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin an das Landgericht Berlin II bedarf es nicht.

§ 3 Versetzung des nichtrichterlichen Dienstes

(1) Durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin sollen an das Landgericht Berlin II mit Wirkung zum 1. Januar 2024 diejenigen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versetzt werden, die zum Stichtag 1. Juli 2023 überwiegend in den Dienststellen Littenstraße und Tegeler Weg des bisherigen Landgerichts Berlin eingesetzt sind. Für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. Juli 2023 an eine andere Dienstbehörde abgeordnet sind oder sich nicht im Dienst befinden, soll die Dienststelle des bisherigen Landgerichts Berlin, bei der sie zuletzt überwiegend eingesetzt waren, maßgeblich sein.
(2) Einer dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Anlass ihrer Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin an das Landgericht Berlin II bedarf es nicht.

§ 4 Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamte im Ruhestand

[Entsprechend Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) tritt § 4 mWv. 01.01.2024 in Kraft.]

§ 5 Erste Wahl der Richterräte

(1) Die ersten bei den Landgerichten Berlin I und II anstehenden Wahlen der Richterräte finden abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Richtergesetzes einmalig im Zeitraum 1. Januar 2024 bis 15. März 2024 statt.
(2) In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Richtergesetzes sind die gemäß Absatz 1 gewählten Richterräte in dem auf diese Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Im Übrigen bleiben die §§ 28 und § 36 des Berliner Richtergesetzes unberührt.
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