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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein in der Fassung vom 2. August 1982

Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein in der Fassung vom 2. August 1982
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 66)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein in der Fassung vom 2. August 198221.04.1982
ABSCHNITT I - Allgemeines21.04.1982
§ 1 - Rechtsstellung21.04.1982
§ 2 - Vermögen21.04.1982
§ 3 - Stiftungszwecke21.04.1982
§ 4 - Schulen und Lehranstalten der Stiftungen21.04.1982
§ 5 - Satzungen21.04.1982
§ 6 - Zuschüsse, Haftung Berlins, Gebührenfreiheit21.04.1982
§ 7 - Führung der Geschäfte der Stiftungen21.04.1982
§ 8 - Personal der Stiftungen23.02.2023
ABSCHNITT II - Kuratorium und Gesamtleitung21.04.1982
§ 9 - Organe der Stiftungen21.04.1982
§ 10 - Zusammensetzung der Kuratorien01.08.2019
§ 11 - Aufgaben der Kuratorien21.04.1982
§ 12 - Die Gesamtleitung21.04.1982
ABSCHNITT III - Übergangs- und Schlußbestimmungen21.04.1982
§ 1321.04.1982
§ 1421.04.1982
§ 15 - Inkrafttreten21.04.1982

ABSCHNITT I Allgemeines

§ 1 Rechtsstellung

(1) Das Pestalozzi-Fröbel-Haus und der Lette-Verein sind Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Staatsaufsicht wird von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats ausgeübt.
(2) Beide Stiftungen haben das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen und ein eigenes Dienstsiegel zu führen.

§ 2 Vermögen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient den Stiftungen ihr gegenwärtiges und künftiges Vermögen.
(2) Die Stiftungen verwalten ihr Vermögen selbst. Die Vermögen der Stiftungen sind von diesen in einem jährlich aufzustellenden Vermögensverzeichnis aufzuführen. Verfügungen über Grundstücke sowie Verträge, durch die sich die Stiftungen zur Vornahme solcher Verfügungen verpflichten, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 3 Stiftungszwecke

(1) Die Stiftungen sind Träger ihrer Berufsfachschulen, Fachschulen und Lehranstalten. An den Berufsfachschulen können auch berufsbefähigende Lehrgänge im Sinne von § 39 Abs. 8 des Schulgesetzes für Berlin eingerichtet werden.
(2) Aufgabe des Pestalozzi-Fröbel-Hauses ist die Ausbildung für sozialpädagogische Berufe. Zur Erfüllung dieser Ausbildungsaufgabe kann das Pestalozzi-Fröbel-Haus eigene Einrichtungen praktischer und sozialpädagogischer Arbeit unterhalten.
(3) Aufgabe des Lette-Vereins ist es, für Berufe in der Wirtschaft und Hauswirtschaft, auf den Gebieten des Handwerks und der angewandten Kunst sowie für technische Assistenz auf wissenschaftlichen, medizinischen und technischen Gebieten auszubilden.

§ 4 Schulen und Lehranstalten der Stiftungen

Die pädagogische Verantwortung liegt bei den einzelnen Schulen und Lehranstalten, soweit es sich nicht um Fragen der Koordinierung handelt. Die einzelnen Berufsfachschulen, Fachschulen und Lehranstalten der Stiftungen werden in der Regel von je einem Leiter auf kollegialer Grundlage geleitet.

§ 5 Satzungen

Jede Stiftung erhält eine Satzung, die der Senat von Berlin als Rechtsverordnung erläßt. Die Kuratorien der Stiftungen sind zu hören.

§ 6 Zuschüsse, Haftung Berlins, Gebührenfreiheit

(1) Das Land Berlin gewährt den beiden Stiftungen Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans von Berlin. Es haftet für Verbindlichkeiten der Stiftungen als Gewährträger unbeschränkt.
(2) Die Stiftungen sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. Die Gebührenfreiheit gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 7 Führung der Geschäfte der Stiftungen

Die Stiftungen sind verpflichtet, ihre Geschäfte entsprechend den für das Land Berlin geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu führen.

§ 8 Personal der Stiftungen

(1) Die Lehrkräfte der Schulen der Stiftungen sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftungen sind nach den für die Beschäftigten Berlins geltenden Bestimmungen zu regeln.
(3) Die personellen Entscheidungen obliegen dem Kuratorium. Das Kuratorium ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde der Beamten der Stiftungen. Es kann bestimmte personelle Entscheidungen dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder dem Direktor der Stiftung oder dem Landesverwaltungsamt übertragen.

ABSCHNITT II Kuratorium und Gesamtleitung

§ 9 Organe der Stiftungen

Organ jeder Stiftung ist ihr Kuratorium.

§ 10 Zusammensetzung der Kuratorien

(1) Jedem Kuratorium gehören an:
a)
das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie vom Senat von Berlin nach Maßgabe der Satzungen bestimmte weitere Mitglieder des Senats,
b)
beim Pestalozzi-Fröbel-Haus zehn, beim Lette-Verein zwölf vom Abgeordnetenhaus zu wählende Persönlichkeiten.
Für jedes der in Satz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder wird gleichzeitig eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt, die oder der das Mitglied im Kuratorium vertreten kann und im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Kuratorium ersetzt.
(2) Bei der Wahl der Kuratoriumsmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchst. b sind die an den Schulen vertretenen Fachgebiete angemessen zu berücksichtigen. Ein Mitglied soll eine im Rahmen der Gewerkschaftsarbeit mit Ausbildungsfragen befaßte Persönlichkeit sein.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Kuratorien erstreckt sich jeweils auf die Dauer einer Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin. An die Stelle der Mitglieder des Senats treten deren Nachfolger im Amt, solange der Senat von Berlin keine andere Bestimmung trifft. Die vom Abgeordnetenhaus bestimmten Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt so lange aus, bis das Abgeordnetenhaus nach seiner Neuwahl neue Mitglieder gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied des Senats kann in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Kuratoriums einen bestimmten Angehörigen seiner Verwaltung zu seinem Vertreter benennen.
(4) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Direktor der Stiftung mit beratender Stimme teil. Es können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(5) Die Kuratorien geben sich eine Geschäftsordnung und wählen stellvertretende Kuratoriums-Vorsitzende.

§ 11 Aufgaben der Kuratorien

(1) Den Kuratorien obliegt die Leitung der Stiftungen. Sie entscheiden in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(2) Die Vorsitzenden der Kuratorien vertreten die Stiftungen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis kann delegiert werden.

§ 12 Die Gesamtleitung

(1) Die Gesamtleitung jeder Stiftung obliegt ihrem Direktor; er wird vom Kuratorium ernannt.
(2) Der Direktor der Stiftung koordiniert die pädagogische Arbeit der Schulen und Lehranstalten. Er hat die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und das Kuratorium bei der Beschlußfassung zu beraten. Er führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den Beschlüssen und Weisungen des Kuratoriums und ist dem Kuratorium verantwortlich. Mit der Gesamtleitung kann befristet auch der Leiter einer der Schulen oder Lehranstalten der Stiftung beauftragt werden.
(3) Der Direktor der Stiftung ist Vorgesetzter aller Beschäftigten der Stiftung.

ABSCHNITT III Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13

(weggefallen)

§ 14

(weggefallen)

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1963 in Kraft.
*)
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 79).
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