LVerbG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz - LVerbG) Vom 10. Februar 2023

Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz - LVerbG) Vom 10. Februar 2023
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.02.2023 bis 31.12.2026
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin (Lehrkräftebindungsgesetz - LBindG) vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz - LVerbG) vom 10. Februar 202323.02.2023 bis 31.12.2026
§ 1 - Geltungsbereich23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 2 - Höchstaltersgrenze23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 3 - Probezeit23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 4 - Einstellung im Beförderungsamt23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 5 - Einstellung im Beförderungsamt als Leiterinnen und Leiter von Schulen und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 6 - Ärztliche Untersuchung23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 7 - Ruhen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 8 - Ausschreibung23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 9 - Anrechnung von Verwendungseinkommen23.02.2023 bis 31.12.2026
§ 10 - Sonderbestimmung23.02.2023 bis 31.12.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 721) geändert worden ist, zum Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, zum Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, und zur Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 740) geändert worden ist.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf angestellte Lehrkräfte und angestellte Seminarleiterinnen und Seminarleiter oder stellvertretende Seminarleiterinnen und stellvertretende Seminarleiter mit einer Befähigung für einen der in der Laufbahnfachrichtung Bildung eingerichteten Laufbahnzweige des Schuldienstes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 bis 6 der Bildungslaufbahnverordnung, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin beschäftigt waren.
(3) Soweit in diesem Gesetz Regelungen für die angestellten Lehrkräfte des öffentlichen Schuldienstes des Landes Berlin getroffen werden, gelten diese Bestimmungen auch für die angestellten Lehrkräfte des Pestalozzi-Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins.
(4) Bis zum 31. Juli 2024 findet dieses Gesetz auf angestellte Lehrkräfte des öffentlichen Schuldienstes anderer Bundesländer mit einer Befähigung für einen der in der Laufbahnfachrichtung Bildung eingerichteten Laufbahnzweige des Schuldienstes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 bis 6 der Bildungslaufbahnverordnung, die im Beamtenverhältnis in Berlin eingestellt werden, Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Auf Lehrkräfte, die Landesbeamtinnen oder Landesbeamte im öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes sind und zum Land Berlin versetzt werden sollen, findet in diesem Zeitraum ausschließlich § 2 Absatz 1 Anwendung.
(5) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des öffentlichen Schuldienstes des Landes Berlin findet ausschließlich § 9 Anwendung.

§ 2 Höchstaltersgrenze

(1) Abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf die Einstellung von angestellten Lehrkräften in ein Beamtenverhältnis bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres erfolgen. Dies gilt auch für angestellte Lehrkräfte anderer Bundesländer im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 und für verbeamtete Lehrkräfte im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2. § 8a Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt davon unberührt.
(2) Für angestellte Lehrkräfte, die im Laufe des Schuljahres 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollenden, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis bis zum 31. Juli 2023 erfolgen.

§ 3 Probezeit

Angestellten Lehrkräften wird abweichend von § 11 des Laufbahngesetzes die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im Land Berlin, das bereits drei Jahre besteht, insgesamt auf die Probezeit angerechnet, soweit sie sich in dieser Zeit bewährt haben. Die Anrechnung einer bisherigen Tätigkeit unterhalb von drei Jahren erfolgt anteilig auf die Mindestprobezeit. Die anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung muss nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt eines in der Laufbahnfachrichtung Bildung eingerichteten Laufbahnzweiges des Schuldienstes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 bis 6 der Bildungslaufbahnverordnung entsprochen haben. Dies gilt entsprechend für angestellte Lehrkräfte im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1.

§ 4 Einstellung im Beförderungsamt

Angestellte Lehrkräfte, die ein Beförderungsamt innehaben und ihre Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit, die der nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes entspricht, nachgewiesen haben, werden bei Vorliegen der übrigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Laufbahngesetzes in dem ihrer Funktionsstelle entsprechenden Beförderungsamt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt. Die Berechnung der Probezeit richtet sich nach § 3. Dies gilt auch in den Fällen, in denen angestellte Lehrkräfte die für das Beförderungsamt erforderliche Erprobungszeit, die der Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes inhaltlich und zeitlich entsprochen hat, erfolgreich abgeleistet haben, ohne zuvor die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bei Übertragung dieses Beförderungsamtes vollständig erfüllt zu haben. Für angestellte Lehrkräfte im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 findet Satz 1 Anwendung.

§ 5 Einstellung im Beförderungsamt als Leiterinnen und Leiter von Schulen und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter

(1) Angestellte Lehrkräfte, die im Zeitpunkt der Verbeamtung eine Funktionsstelle als Leiterin oder Leiter einer Schule oder als deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter innehaben, können ohne vorherige Probezeit gemäß § 97 des Landesbeamtengesetzes in dem ihrer Funktionsstelle entsprechenden Beförderungsamt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn sie als angestellte Lehrkraft für diese Funktionsstelle bereits eine Probezeit, die der Probezeit des § 97 des Landesbeamtengesetzes inhaltlich und zeitlich entsprochen hat, erfolgreich abgeleistet haben, soweit die weiteren laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen angestellte Lehrkräfte die für diese Funktionsstelle erforderliche Probezeit, die der Probezeit des § 97 des Landesbeamtengesetzes inhaltlich und zeitlich entsprochen hat, erfolgreich abgeleistet haben, ohne zuvor die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bei Übertragung dieser Funktionsstelle vollständig erfüllt zu haben. Für angestellte Lehrkräfte im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 findet Satz 1 Anwendung.
(2) Für angestellte Lehrkräfte, die sich im Zeitpunkt der Verbeamtung in einem laufenden Arbeitsverhältnis zur Erprobung für eine Funktionsstelle als Leiterin oder Leiter einer Schule oder als deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter befinden, gilt:
1.
Bei Vorliegen aller laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Einstiegsamtes oder des jeweils bereits fiktiv erreichten Beförderungsamtes. Das Einstiegsamt kann auch in den Fällen verliehen werden, in denen diese Lehrkräfte noch keine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen haben.
2.
Zusätzlich ist ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung des entsprechend innegehabten Funktionsamtes gemäß § 97 des Landesbeamtengesetzes zu begründen, soweit die weiteren laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der im vorangegangenen Angestelltenverhältnis zum Land Berlin in der entsprechenden Funktionsstelle zurückgelegte Zeitraum der Probezeit wird auf die Probezeit gemäß § 97 des Landesbeamtengesetzes angerechnet, wenn diese Probezeit der Probezeit des § 97 des Landesbeamtengesetzes inhaltlich und zeitlich entsprochen hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen angestellte Lehrkräfte, die diese Funktionsstelle innehaben, bei der Übertragung dieser Funktionsstelle die hierfür erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt haben.

§ 6 Ärztliche Untersuchung

(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes kann vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit auf ein ärztliches Gutachten verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in das unmittelbar vorangegangene Beamtenverhältnis auf Probe festgestellt worden ist, diese Begutachtung nicht länger als achtzehn Monate zurückliegt und sich während des Beamtenverhältnisses auf Probe keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben haben. Dies gilt nur, sofern die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt eine nochmalige Begutachtung vor der Verbeamtung auf Lebenszeit nicht ausdrücklich empfohlen hat.
(2) Für angestellte Lehrkräfte, deren Verbeamtung auf Lebenszeit oder auf Probe wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung abgelehnt wird, gelten die Maßgaben dieses Gesetzes auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes weiter, wenn eine gesundheitliche Überprüfung innerhalb von weiteren zwei Jahren nach der Ablehnung erfolgt. In diesen Fällen kann bei Feststellung der gesundheitlichen Eignung die Verbeamtung auch nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres erfolgen.

§ 7 Ruhen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses

Abweichend von § 13 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes wird das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn während der Probezeit ruhend gestellt und lebt wieder auf, wenn die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht vorliegen. Es erlischt mit der Verbeamtung auf Lebenszeit.

§ 8 Ausschreibung

Eine Pflicht zur Stellenausschreibung besteht in Abweichung von § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 6 Absatz 1 des Laufbahngesetzes und § 5 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, nicht für Stellen für Lehrkräfte, sofern sie mit Lehrkräften besetzt werden sollen, die bereits als angestellte Lehrkräfte für das Land Berlin tätig sind und denen die Aufgaben der jeweiligen Stelle bereits als angestellte Lehrkraft übertragen wurden.

§ 9 Anrechnung von Verwendungseinkommen

§ 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Lehrtätigkeit beziehen, die zur Deckung des Personalbedarfs für die Unterrichtsversorgung an Berliner Schulen erforderlich ist, nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden. Eine Lehrtätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzunehmende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, hat die Beschäftigungsstelle dies mit ihrer Anzeige der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen.

§ 10 Sonderbestimmung

Lehrkräfte, die unbefristet und ungekündigt im Schuljahr 2022/2023 im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig waren, deren Tätigkeit und Befähigung einer Verwendung gemäß § 5a der Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, entsprechen würde und die
1.
nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als
a)
Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder
b)
Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4)
bestanden haben mit einer Lehrbefähigung für
a)
alle Fächer der Unterstufe oder
b)
die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach
oder
2.
a)
nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher bestanden haben mit einer Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach und
b)
nach einer Ergänzungsausbildung in Fächern der unteren Klassen eine Prüfung bestanden haben und damit die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für untere Klassen für alle Fächer oder für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach besitzen,
können nach Maßgabe dieses Gesetzes abweichend von § 41 Absatz 1 Nummer 3 der Bildungslaufbahnverordnung in Ämter der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) oder im Beförderungsamt der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) verbeamtet werden. Voraussetzung für die Verbeamtung im Beförderungsamt ist die erfolgreiche Teilnahme an einer von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angebotenen Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 40 Absatz 3 der Bildungslaufbahnverordnung und eine mindestens sechsjährige Tätigkeit seit dem 1. August 1991 im neuen Schulsystem.
Markierungen
Leseansicht