Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (WBLVO) Vom 26. Januar 2015
Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (WBLVO) Vom 26. Januar 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 66) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (WBLVO) vom 26. Januar 2015 | 08.02.2015 |
Eingangsformel | 08.02.2015 |
§ 1 - Ziel | 08.02.2015 |
§ 2 - Arten der Weiterbildung, Anwendungsbereich | 08.02.2015 |
§ 3 - Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen | 08.02.2015 |
§ 4 - Ergänzungsstudien | 08.02.2015 |
§ 5 - Erweiterungsstudien | 08.02.2015 |
§ 6 - Weiterbildungslehrgänge und weitere Qualifizierungen | 23.02.2023 |
§ 7 - Abschluss, Feststellung und Anerkennung | 23.02.2023 |
§ 8 - Übergangsvorschrift | 08.02.2015 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 08.02.2015 |
Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
§ 1 Ziel
Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Ziel, durch Qualifizierungsmaßnahmen einen Beitrag zur bedarfsgerechten fachlichen Versorgung der Berliner Schulen mit Lehrkräften zu leisten.
§ 2 Arten der Weiterbildung, Anwendungsbereich
(1) Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte umfassen
1.
Ergänzungsstudien für den Wechsel des Lehramts (§ 4),
2.
Erweiterungsstudien zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 5) und
3.
Weiterbildungslehrgänge sowie weitere Qualifizierungen (§ 6).
(2) Für Weiterbildungsmaßnahmen, die dazu befähigen, das Fach Religionslehre zu unterrichten oder im Auftrag einer Weltanschauungsgemeinschaft Unterricht zu erteilen, findet diese Verordnung keine Anwendung. Lehrerbildende Universitäten können jedoch Ergänzungsstudien im Fach Religionslehre oder Humanistische Lebenskunde für Personen mit einer Befähigung nach § 3 Absatz 2 dieser Verordnung anbieten, die zu einem Lehramtswechsel gemäß § 4 dieser Verordnung führen, wenn die für den jeweiligen Lehramtswechsel in § 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und die Studienordnung sowie die Prüfungsordnung von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurden. Für abgeschlossene Ergänzungsstudien in den Fächern Religionslehre und Humanistische Lebenskunde nach Satz 2 findet § 7 dieser Verordnung Anwendung.
§ 3 Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen
(1) Weiterbildungsmaßnahmen werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung angeboten. Ergänzungs- und Erweiterungsstudien werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den lehrerbildenden Universitäten und der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung von den lehrerbildenden Universitäten, Weiterbildungslehrgänge und weitere Qualifizierungen von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an Ergänzungs- und Erweiterungsstudien ist eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes oder eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss.
(3) Weiterbildungsmaßnahmen richten sich an Lehrkräfte, die Beamtinnen, Beamte oder Tarifbeschäftigte des Landes Berlin sind, sofern es sich nicht um Lehrkräfte handelt, die als Vertretungslehrkraft im Rahmen der Personalkostenbudgetierung eingestellt worden sind. Im Rahmen freier Kapazitäten können auch Lehrkräfte teilnehmen, die bei einer staatlich anerkannten Ersatzschule unterrichten. Die Weiterbildungsmaßnahmen finden berufsbegleitend statt. Sie werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeschrieben. Die Ausschreibung, in der die Art der Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 2 Absatz 1, Inhalt, Umfang und Rahmenbedingungen der jeweiligen Maßnahme festgelegt sind, ist Grundlage der Maßnahme.
(4) Die Bewerbung für eine Weiterbildungsmaßnahme erfolgt auf dem Dienstweg. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber. Sofern die zur Verfügung stehenden Plätze nicht ausreichen, legt sie nach Maßgabe der Ausschreibung eine Rangfolge fest.
(5) Die Zulassung zu einer Weiterbildungsmaßnahme erfolgt, wenn
1.
die Bewerbung vollständig und fristgerecht eingereicht worden ist,
2.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der jeweils ausgeschriebenen Maßnahme vorliegen und
3.
unter Berücksichtigung einer gemäß Absatz 4 aufgestellten Rangliste ein Platz zur Verfügung gestellt werden kann.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Leistungskontrollen und Prüfungen der Weiterbildungsmaßnahme ist verpflichtend. Nimmt eine Lehrkraft aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht an Lehrveranstaltungen oder Leistungskontrollen während der Weiterbildungsmaßnahme teil, kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ihre Weiterbildungsmaßnahme beenden.
(7) Für die Dauer der Weiterbildung kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung den teilnehmenden Lehrkräften, die Beamtinnen, Beamte oder Tarifbeschäftigte des Landes Berlin sind, Anrechnungsstunden auf ihre wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gewähren.
(8) Ist die teilnehmende Lehrkraft aus gesundheitlichen, schulorganisatorischen oder persönlichen Gründen nicht in der Lage, die Weiterbildungsmaßnahme aufzunehmen oder fortzusetzen, so ist sie verpflichtet, unverzüglich den Rücktritt von der Maßnahme der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. Ein Wiedereintritt in eine Folgemaßnahme ist auf Antrag der Lehrkraft mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter ohne ein erneutes Bewerbungs- und Zulassungsverfahren möglich.
§ 4 Ergänzungsstudien
(1) Ergänzungsstudien sind Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, einen Wechsel des Lehramts zu erreichen.
(2) Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, erwerben die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sofern es sich bei dem in einem ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studium studierten Fach um eines handelt, das einem der in § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung vom 30. Juni 2014 (GVBl. S. 242) aufgeführten Fächer entspricht, müssen sie Studienleistungen im Umfang von 60 Leistungspunkten in einem zu vertiefenden Fach gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung erbringen, das als Lernbereich studiert wurde, oder sie müssen Studienleistungen in einem ergänzenden Fach gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen, das mit dem im ersten Studium studierten Fach gemäß § 3 Absatz 4 kombiniert werden kann, oder,
2.
sofern es sich bei dem in einem ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studium studierten Fach um eines handelt, das nicht einem der in § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht und zwei der Lernbereiche Fächern entsprechen, die in § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführt sind, müssen sie Studienleistungen im Umfang von 60 Leistungspunkten in einem dieser Fächer und im Umfang von 30 Leistungspunkten in dem anderen Fach erbringen.
(3) Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an Grundschulen erwerben die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sofern sie in einem ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studium zwei sonderpädagogische Fachrichtungen oder ein Fach vertieft studiert haben, das einem der in § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht, müssen sie Studienleistungen im Umfang von 30 Leistungspunkten in einem Fach gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung erbringen, das mit 60 Leistungspunkten studiert wurde, oder sie müssen Studienleistungen in einem ergänzenden Fach gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen, oder,
2.
sofern sie in einem ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studium ein Fach vertieft studiert haben, das nicht einem der in § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht, und die beiden anderen Fächer dieses Studiums Fächern entsprechen, die in § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführt sind, müssen sie Studienleistungen im Umfang von je 30 Leistungspunkten in diesen beiden Fächern erbringen.
(4) Lehrkräfte mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, erwerben die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sofern das Fach eines ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums einem der in § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht, müssen sie Studienleistungen in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung, die mit dem Fach dieses Studiums kombiniert werden kann, im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen oder,
2.
sofern sie im ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studium ein Fach studiert haben, das nicht einem der in § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht, müssen sie 30 Leistungspunkte in einem Fach gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung erbringen, das sie als Lernbereich studiert haben, sowie Studienleistungen in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten, die gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung mit dem zu ergänzenden allgemeinbildenden Fach kombiniert werden kann, erbringen.
(5) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen erwerben die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sofern sie in einem ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studium zwei sonderpädagogische Fachrichtungen oder ein Fach vertieft studiert haben, das einem der in § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht, müssen sie Studienleistungen in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung, die mit dem vertieften Fach dieses Studiums kombiniert werden kann, im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen oder,
2.
sofern sie in einem ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studium ein Fach vertieft studiert haben, das nicht einem der in § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht, müssen sie 30 Leistungspunkte in einem in diesem Studium mit 60 Leistungspunkten studierten Fach erbringen, das in § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführt ist, sowie Studienleistungen in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten, die gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung mit dem zu ergänzenden allgemeinbildenden Fach kombiniert werden kann, erbringen.
(6) Lehrkräfte mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, als Studienrätin oder Studienrat mit allgemein bildenden Fächern, und Lehrkräfte mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, erwerben die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen, wenn eines der Fächer eines ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums einem der in § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht und sie Studienleistungen in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung, die mit einem Fach des ersten lehramtsbezogenen Studiums gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung kombiniert werden kann, im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen.
(7) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien erwerben die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen, wenn eines der Fächer eines ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums einem der in § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht oder wenn sie zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert haben und sie Studienleistungen in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung, die mit einem Fach eines ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung kombiniert werden kann, im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen.
(8) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen, die ein allgemeinbildendes Fach, das einem der in § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung aufgeführten Fächer entspricht, oder zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert haben, erwerben die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien, wenn sie ein weiteres allgemeinbildendes Fach gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten studieren.
(9) Studienrätinnen oder Studienräte an Fachschulen nach § 21 der Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546) können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erwerben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie müssen Studienleistungen in einer anderen als der bereits studierten beruflichen Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung, die gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung mit der bereits studierten beruflichen Fachrichtung kombiniert werden kann, im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen oder
2.
sie müssen Studienleistungen in einem allgemeinbildenden Fach gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung, das gemäß § 4 Absatz 5 der Lehramtszugangsverordnung mit der studierten beruflichen Fachrichtung kombiniert werden kann, im Umfang von 90 Leistungspunkten erbringen.
(10) Als weiteres Fach gemäß Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 8, das im Umfang von 90 Leistungspunkten zu studieren ist, sind auch Religionslehre und Humanistische Lebenskunde zulässig.
§ 5 Erweiterungsstudien
(1) Erweiterungsstudien sind Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder in einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung zu erreichen.
(2) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können ein weiteres Fach gemäß § 2 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung oder eine sonderpädagogische Fachrichtung gemäß § 2 Absatz 2 im Umfang von 60 Leistungspunkten studieren; für das Fach Kunst oder Musik sind Studienleistungen im Umfang von 90 Leistungspunkten zu erbringen.
(3) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien oder mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, als Studienrätin oder Studienrat mit allgemein bildenden Fächern können ein weiteres Fach gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten oder eine sonderpädagogische Fachrichtung gemäß § 3 Absatz 2 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 60 Leistungspunkten studieren. Beim Studium eines weiteren Faches gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung kann die Universität Studienleistungen des ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten anerkennen, soweit die Studien des weiteren Faches eine hohe Affinität mit denjenigen eines bereits studierten Faches aufweisen.
(4) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 des Lehrerbildungsgesetzes als Studienrat mit einer beruflichen Fachrichtung können eine weitere berufliche Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten oder eine sonderpädagogische Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 2 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 60 Leistungspunkten studieren. Beim Studium einer weiteren Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung kann die Universität Studienleistungen des ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten anerkennen, soweit die Studien der weiteren Fachrichtung eine hohe Affinität mit denjenigen einer bereits studierten Fachrichtung aufweisen.
(5) Lehrkräfte mit der Befähigung § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können ein weiteres Fach gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 90 Leistungspunkten oder eine weitere sonderpädagogische Fachrichtung gemäß § 3 Absatz 2 der Lehramtszugangsverordnung im Umfang von 60 Leistungspunkten studieren. Beim Studium eines weiteren Faches gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung kann die Universität Studienleistungen des ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten anerkennen, soweit die Studien des weiteren Faches eine hohe Affinität mit denjenigen des bereits studierten Faches aufweisen.
§ 6 Weiterbildungslehrgänge und weitere Qualifizierungen
(1) Weiterbildungslehrgänge sind Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung führen oder in denen die Lehrkräfte Qualifikationen in einzelnen Unterrichtsfächern erwerben.
(2) Lehrkräfte mit einer Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, erwerben die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien bei Vorliegen der in § 18 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Voraussetzungen, wenn die Qualifizierung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mindestens 22 Stunden zu je 45 Minuten umfasst.
(3) Weitere Qualifizierungen dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf bestimmte pädagogische Themen oder für Querschnittsaufgaben in der Schule.
§ 7 Abschluss, Feststellung und Anerkennung
(1) Der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme wird durch ein Zertifikat, in dem Umfang und Qualität der erbrachten Leistungen bestätigt werden, dokumentiert.
(2) Wird auf Grund von Ergänzungsstudien gemäß § 4 oder auf Grund einer Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 2 ein Zertifikat erteilt, stellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben wurde. Im Fall der Zertifikatserteilung gemäß § 6 Absatz 2 wird die Befähigung für das weitere Lehramt nur dann festgestellt, wenn die in § 18 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes genannten weiteren Voraussetzungen für den Erwerb des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien vorliegen.
(3) Verfügen Personen über eine Befähigung gemäß § 3 Absatz 2 und weisen Sie an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach, die den Anforderungen des § 4 im Wesentlichen entsprechen und den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen ländergemeinsamen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung genügen, kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag diese Studien- und Prüfungsleistungen anerkennen und durch Bescheid den Erwerb der Befähigung für ein weiteres Lehramt feststellen.
§ 8 Übergangsvorschrift
Für Lehrkräfte, die sich in einem bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 begonnenen Ergänzungs- oder Erweiterungsstudium, das von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt wird oder das durch universitäre Nachweise belegt werden kann, befinden, findet die Ergänzungsprüfungsordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), die zuletzt durch Artikel X Nummer 31 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Ergänzungsprüfungsordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), die zuletzt durch Artikel X Nummer 31 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 26. Januar 2015
Sandra Scheeres
Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft
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