Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung - BLVO) Vom 18. Dezember 2012
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung - BLVO) Vom 18. Dezember 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 66) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung - BLVO) vom 18. Dezember 2012 | 01.01.2013 |
Eingangsformel | 01.01.2013 |
Inhaltsverzeichnis | 30.12.2018 |
ABSCHNITT I - Allgemeines | 01.01.2013 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2013 |
§ 2 - Laufbahnzweige | 30.07.2017 |
§ 3 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 30.12.2018 |
§ 3a - Wechsel in den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen | 30.12.2018 |
§ 4 - Zugang für die Einstiegsämter | 30.07.2017 |
§ 5 - Personalentwicklung | 01.01.2013 |
ABSCHNITT II - Schuldienst | 01.01.2013 |
Unterabschnitt 1 - Schule | 01.01.2013 |
§ 6 - Anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen | 30.07.2017 |
§ 7 - Studienreferendarinnen und Studienreferendare | 30.07.2017 |
§ 8 - Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers | 01.01.2018 |
§ 8a - Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen | 01.01.2018 |
§ 9 - Laufbahnzweig der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - | 01.01.2018 |
§ 10 - Laufbahnzweig der Lehrerin an Sonderschulen/ für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik | 01.01.2018 |
§ 11 - Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats | 01.01.2013 |
§ 12 - Probezeit | 23.02.2023 |
§ 13 - Regelmäßig zu durchlaufende Ämter | 01.01.2018 |
§ 14 - Dienstzeiten als Voraussetzung für Beförderungen | 01.01.2013 |
§ 15 - Besondere Beförderungsvoraussetzungen | 30.12.2018 |
Unterabschnitt 2 - Besondere Bildungsgänge | 01.01.2013 |
§ 16 - Berlin-Kolleg | 01.01.2013 |
§ 17 - Lehrgänge an Volkshochschulen nach § 40 des Schulgesetzes | 01.01.2013 |
§ 18 - Studienkollegs für ausländische Studierende | 01.01.2013 |
Unterabschnitt 3 - Fachschulen | 01.01.2013 |
§ 19 - Grundsatz | 01.01.2013 |
§ 20 - Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule | 01.01.2013 |
§ 21 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2013 |
§ 22 - Probezeit | 01.01.2013 |
§ 23 - Beförderung | 01.01.2013 |
Unterabschnitt 4 - Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein | 01.01.2013 |
§ 24 - Grundsatz | 01.01.2013 |
§ 25 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2013 |
§ 26 - Probezeit | 01.01.2013 |
ABSCHNITT III - Schulaufsichtsdienst | 01.01.2013 |
§ 27 - Laufbahnzweig der Schulrätin und des Schulrats | 01.01.2013 |
§ 28 - Einstellungsvoraussetzungen | 30.07.2017 |
§ 29 - Probezeit | 01.01.2013 |
§ 30 - Regelmäßig zu durchlaufende Ämter | 01.01.2013 |
§ 31 - Beförderung | 01.01.2013 |
ABSCHNITT IV - Schulpsychologischer Dienst | 01.01.2013 |
§ 32 - Laufbahnzweig der Schulpsychologierätin und des Schulpsychologierats | 01.01.2013 |
§ 33 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2013 |
§ 34 - Probezeit | 01.01.2013 |
§ 35 - Beförderung | 01.01.2013 |
ABSCHNITT V - Volkshochschuldienst | 01.01.2013 |
§ 36 - Laufbahnzweig der Volkshochschulrätin und des Volkshochschulrats | 01.01.2013 |
§ 37 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2013 |
§ 38 - Probezeit | 01.01.2013 |
§ 39 - Beförderung | 01.01.2013 |
ABSCHNITT VI - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2013 |
§ 40 - Übergangsregelungen | 30.12.2018 |
§ 41 - Laufbahnschließungen | 01.01.2013 |
§ 42 - Landespersonalausschuss | 01.01.2013 |
§ 43 - Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherrn | 01.01.2013 |
§ 44 - Verwaltungsvorschriften | 31.12.2017 |
§ 45 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2018 |
Aufgrund des § 29 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
ABSCHNITT I - Allgemeines | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Laufbahnzweige |
§ 3 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
§ 3a | Wechsel in den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen |
§ 4 | Zugang für die Einstiegsämter |
§ 5 | Personalentwicklung |
ABSCHNITT II - Schuldienst | |
Unterabschnitt 1 - Schule | |
§ 6 | Anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen |
§ 7 | Studienreferendarinnen und Studienreferendare |
§ 8 | Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers |
§ 8a | Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen |
§ 9 | Laufbahnzweig der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - |
§ 10 | Laufbahnzweig der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik |
§ 11 | Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats |
§ 12 | Probezeit |
§ 13 | Regelmäßig zu durchlaufende Ämter |
§ 14 | Dienstzeiten als Voraussetzung für Beförderungen |
§ 15 | Besondere Beförderungsvoraussetzungen |
Unterabschnitt 2 - Besondere Bildungsgänge | |
§ 16 | Berlin-Kolleg |
§ 17 | Lehrgänge an Volkshochschulen nach § 40 des Schulgesetzes |
§ 18 | Studienkollegs für ausländische Studierende |
Unterabschnitt 3 - Fachschulen | |
§ 19 | Grundsatz |
§ 20 | Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule |
§ 21 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 22 | Probezeit |
§ 23 | Beförderung |
Unterabschnitt 4 - Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein | |
§ 24 | Grundsatz |
§ 25 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 26 | Probezeit |
ABSCHNITT III - Schulaufsichtsdienst | |
§ 27 | Laufbahnzweig der Schulrätin und des Schulrats |
§ 28 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 29 | Probezeit |
§ 30 | Regelmäßig zu durchlaufende Ämter |
§ 31 | Beförderung |
ABSCHNITT IV - Schulpsychologischer Dienst | |
§ 32 | Laufbahnzweig der Schulpsychologierätin und des Schulpsychologierats |
§ 33 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 34 | Probezeit |
§ 35 | Beförderung |
ABSCHNITT V - Volkshochschuldienst | |
§ 36 | Laufbahnzweig der Volkshochschulrätin und des Volkshochschulrats |
§ 37 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 38 | Probezeit |
§ 39 | Beförderung |
ABSCHNITT VI - Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 40 | Übergangsregelungen |
§ 41 | Laufbahnschließungen |
§ 42 | Landespersonalausschuss |
§ 43 | Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherrn |
§ 44 | Verwaltungsvorschriften |
§ 45 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
ABSCHNITT I Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Bildung Anwendung.
(2) Zur Laufbahnfachrichtung Bildung gehört
1.
der Dienst
a)
an den öffentlichen Schulen des Landes Berlin,
b)
an Studienkollegs für ausländische Studierende,
c)
am Pestalozzi-Fröbel-Haus,
d)
am Lette-Verein sowie
2.
der Schulaufsichtsdienst,
3.
der Schulpsychologische Dienst und
4.
der Volkshochschuldienst.
§ 2 Laufbahnzweige
Zur Laufbahnfachrichtung Bildung gehören die Laufbahnzweige
1.
der Lehrerin und des Lehrers,
2.
der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,
3.
der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik,
4.
der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen,
5.
der Studienrätin und des Studienrats,
6.
der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule,
7.
der Schulrätin und des Schulrats,
8.
der Schulpsychologierätin und des Schulpsychologierats und
9.
der Volkshochschulrätin und des Volkshochschulrats.
§ 3 Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Die Befähigung für die Laufbahnzweige gemäß den §§ 8, 8a, 9, 10 und 11 liegt vor:
1.
für die Laufbahnzweige gemäß der §§ 8, 9 und 10, wenn die entsprechende Laufbahnbefähigung nach dem Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, erworben wurde,
2.
für den Laufbahnzweig gemäß § 11, wenn die Laufbahnbefähigung für das Amt der Studienrätin oder des Studienrats nach dem Lehrerbildungsgesetz oder die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen nach dem Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erworben wurde,
3.
für den Laufbahnzweig gemäß § 8a, wenn die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen nach dem Lehrkräftebildungsgesetz erworben wurde.
(2) Lehrkräfte, die über eine Laufbahnbefähigung nach den §§ 8, 8a, 9, 10, 11 oder 21 verfügen, können unter den Voraussetzungen des § 28 in den Laufbahnzweig der Schulrätin oder des Schulrats wechseln.
§ 3a Wechsel in den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen
(1) Die Befähigung für den Laufbahnzweig gemäß § 8a liegt außer bei den in § 3 Absatz 1 Nummer 3 genannten Lehrkräften auch vor bei Lehrkräften mit der Befähigung
1.
für den Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12, allgemeinbildender Unterricht, § 8),
2.
für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11, § 41 Absatz 1 Nummer 3) im Beförderungsamt A 12,
3.
für die Laufbahn der Sonderschullehrerin und des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12, § 41 Absatz 1 Nummer 4) oder
4.
für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage, § 41 Absatz 1 Nummer 5),
wenn auf ihren Antrag die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen anerkannt wurde.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Lehrkraft
1.
mindestens vier Jahre an einer öffentlichen Schule, einer genehmigten oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule tätig war,
2.
sich in ihrer Tätigkeit bewährt hat und
3.
sich im Umfang von 30 Zeitstunden seit 2004 fortgebildet hat oder als Schulberaterin oder Schulberater, Seminarleiterin oder Seminarleiter, Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter tätig war oder die erfolgreiche Teilnahme an einem von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angebotenen ergänzenden oder erweiternden Studium, an einer Qualifikation oder einem Lehrgang nach der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin nachweist.
Für die Feststellung einer mindestens vierjährigen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt, dass eine Verringerung des Beschäftigungsumfangs bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit unbeachtlich ist und bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eine proportionale Verlängerung erfolgt. Auf die Beschäftigungsdauer nach Satz 1 Nummer 1 werden bis zu einer Dauer von zwei Jahren Zeiten nach § 74 Absatz 3 und § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 620) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.
(3) Als Maßnahme im Sinne des § 18 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Lehrkraft verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen im Umfang von 30 Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität teilzunehmen, die von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angeboten oder anerkannt werden und dies gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung nachzuweisen. Dieser Zeitraum kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Erkrankung, Elternzeit oder Sonderurlaub, verlängert werden. Liegen zwischen der Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als drei Jahre, so reduziert sich die Verpflichtung zur Fortbildung in dem Verhältnis, in dem die nach der Anerkennung der Befähigung verbliebene Dienstzeit zu drei Jahren steht (proportionale Reduzierung).
(4) Der Laufbahnzweigwechsel erfolgt frühestens zum 1. August 2019.
§ 4 Zugang für die Einstiegsämter
(1) Die Lehrbefähigung für das Amt
1.
der Lehrerin und des Lehrers,
2.
der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,
3.
der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik
eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Bildung.
(2) Die Lehrbefähigung für das Amt
1.
der Studienrätin und des Studienrats,
2.
der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule,
3.
der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen
eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Bildung.
(3) Die Befähigung für das Amt
1.
der Schulrätin und des Schulrats,
2.
der Schulpsychologierätin und des Schulpsychologierats,
3.
der Volkshochschulrätin und des Volkshochschulrats
eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Bildung.
§ 5 Personalentwicklung
Als Grundlage für eine systematische Personalentwicklung, die sich als kontinuierlicher Prozess über das gesamte Berufsleben erstreckt, ist von der Dienstbehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, gesunde, lernbereite sowie adäquat eingesetzte Beschäftigte, Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit sowie eine hohe Führungskompetenz und Führungsverantwortung in den von der Dienststelle zu verantwortenden Personalentwicklungsprozessen zu erreichen. Eine systematische Personalentwicklung umfasst alle Maßnahmen, die es ermöglichen, die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Dienstbehörde zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept nach Satz 1 enthält mindestens Ausführungen über
1.
die dienstliche Fortbildung,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
Jahresgespräche,
4.
Verwendungen in unterschiedlichen Funktionen oder Aufgabengebieten, sowie
5.
den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
ABSCHNITT II Schuldienst
Unterabschnitt 1 Schule
§ 6 Anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen
(1) Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für den in § 2 Nummer 4 genannten Laufbahnzweig führen während des Vorbereitungsdienstes als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärterin für das Lehramt an Grundschulen“ oder „Anwärter für das Lehramt an Grundschulen“.
(2) Als „Anwärterin für das Lehramt an Grundschulen“ oder „Anwärter für das Lehramt an Grundschulen“ darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer
1.
die Erste Staatsprüfung für das Amt der Lehrerin oder des Lehrers oder einen Master of Education für das Amt der Lehrerin oder des Lehrers,
2.
einen Master of Education für das Lehramt an Grundschulen gemäß § 5 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes bestanden hat, oder
3.
über einen außerhalb des Landes Berlin erworbenen Studienabschluss verfügt, der einem der in den Nummern 1 und 2 genannten Abschlüsse entspricht.
§ 7 Studienreferendarinnen und Studienreferendare
(1) Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für den Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats führen während des Vorbereitungsdienstes als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin oder Studienreferendar“.
(2) Als Studienreferendarin oder Studienreferendar darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer
1.
über die Erste Staatsprüfung oder einen Master of Education für das Amt
a)
der Studienrätin oder des Studienrats,
b)
der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,
c)
der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik,
2.
über einen Master of Education nach § 5 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien,
3.
über einen Master of Education nach § 5 Absatz 4 des Lehrkräftebildungsgesetzes für das Lehramt an beruflichen Schulen oder
4.
über einen außerhalb des Landes Berlin erworbenen Studienabschluss verfügt, der einem der in den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Abschlüsse entspricht.
§ 8 Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers
Zum Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12, allgemeinbildender Unterricht) gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 12 das Amt der Lehrerin und des Lehrers
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 12 das Amt:
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors
2.
in Besoldungsgruppe A 13 das Amt:
a)
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors,
b)
der Konrektorin und des Konrektors,
c)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
d)
*
der Zweiten Sonderschulkonrektorin und des Zweiten Sonderschulkonrektors,
e)
*
der Sonderschulkonrektorin und des Sonderschulkonrektors,
f)
*
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors
3.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt:
a)
der Konrektorin und des Konrektors,
b)
der Rektorin und des Rektors,
c)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
d)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule,
e)
der Sonderschulkonrektorin und des Sonderschulkonrektors,
f)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors
4.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt:
a)
der Rektorin und des Rektors,
b)
der Seminardirektorin und des Seminardirektors,
c)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
d)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule,
e)
der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten Sekundarschule.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend § 45 Abs. 2 tritt § 8 Nr. 2 d - f erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 45 Abs. 2 tritt § 8 Nr. 2 d - f erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 45 Abs. 2 tritt § 8 Nr. 2 d - f erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind.]
§ 8a Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen
(1) Zum Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 das Amt der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 13 das Amt:
a)
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors,
b)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors
2.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt:
a)
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors,
b)
der Konrektorin und des Konrektors,
c)
der Rektorin und des Rektors,
d)
der Zweiten Sonderschulkonrektorin und des Zweiten Sonderschulkonrektors,
e)
der Sonderschulkonrektorin und des Sonderschulkonrektors,
f)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors,
g)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
h)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule
3.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt:
a)
der Rektorin und des Rektors,
b)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors,
c)
der Seminardirektorin und des Seminardirektors,
d)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
e)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule,
f)
der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten Sekundarschule.
(2) Die Befähigung für den Laufbahnzweig nach Absatz 1 kann durch Laufbahnzweigwechsel aus dem Laufbahnzweig der Studienrätin oder des Studienrates erworben werden. Voraussetzung ist eine zweijährige erfolgreich erbrachte Einführungsphase an einer Grundschule oder einem Grundschulteil. Entsprechend erbrachte Zeiten können angerechnet werden. Die Befähigung wird auf Antrag durch die Laufbahnordnungsbehörde anerkannt.
§ 9 Laufbahnzweig der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -
Zum Laufbahnzweig der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 das Amt der Lehrerin und des Lehrers
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 13 das Amt:
a)
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors,
b)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
c)
*
der Zweiten Sonderschulkonrektorin und des Zweiten Sonderschulkonrektors,
d)
*
der Sonderschulkonrektorin und des Sonderschulkonrektors,
e)
*
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors
2.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt:
a)
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors,
b)
der Konrektorin und des Konrektors,
c)
der Rektorin und des Rektors,
d)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
e)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule,
f)
der Sonderschulkonrektorin und des Sonderschulkonrektors,
g)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors
3.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt:
a)
der Rektorin und des Rektors,
b)
der Seminardirektorin und des Seminardirektors,
c)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
d)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule,
e)
der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten Sekundarschule.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend § 45 Abs. 2 tritt § 9 Nr. 1 c - e erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 45 Abs. 2 tritt § 9 Nr. 1 c - e erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 45 Abs. 2 tritt § 9 Nr. 1 c - e erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind.]
§ 10 Laufbahnzweig der Lehrerin an Sonderschulen/ für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik
(1) Zum Laufbahnzweig der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 das Amt der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik
als Beförderungsämter
1.
In Besoldungsgruppe A 13 das Amt:
a)
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors,
b)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors
2.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt:
a)
der Zweiten Sonderschulkonrektorin und des Zweiten Sonderschulkonrektors,
b)
der Sonderschulkonrektorin und des Sonderschulkonrektors,
c)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors,
d)
der Zweiten Konrektorin und des Zweiten Konrektors,
e)
der Konrektorin und des Konrektors,
f)
der Rektorin und des Rektors,
g)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
h)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule
3.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt:
a)
der Rektorin und des Rektors,
b)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors,
c)
der Seminardirektorin und des Seminarsdirektors,
d)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
e)
der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule,
f)
der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten Sekundarschule.
(2) Blindenoberlehrerinnen und Blindenoberlehrer und Taubstummenoberlehrerinnen und Taubstummenoberlehrer führen im Land Berlin die Amtsbezeichnung „Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik“. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 11 Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats
Zum Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 das Amt der Studienrätin und des Studienrats
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt:
a)
der Oberstudienrätin und des Oberstudienrats,
b)
der Zweiten Sonderschulkonrektorin und des Zweiten Sonderschulkonrektors,
c)
der Sonderschulkonrektorin und des Sonderschulkonrektors,
d)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors
2.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt:
a)
der Studiendirektorin und des Studiendirektors,
b)
der Seminardirektorin und des Seminardirektors,
c)
der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors,
d)
der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten Sekundarschule,
e)
der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors
3.
in Besoldungsgruppe A 16 das Amt der Oberstudiendirektorin und des Oberstudiendirektors.
§ 12 Probezeit
(1) Auf die Probezeit werden Abwesenheitszeiten nicht angerechnet, die ein Viertel der geforderten Probezeit überschreiten; dies gilt abweichend nicht für die Anrechnung von Freistellungen nach § 11 Absatz 4 des Laufbahngesetzes auf die Probezeit. Bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten bleiben die Schulferien außer Betracht.
(2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, bis zu 24 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des jeweiligen Laufbahnzweiges entsprochen hat.
(3) Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnzweige der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen sowie der Studienrätin und des Studienrats, die bereits Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.
§ 13 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) In jedem Laufbahnzweig (§§ 8 bis 11) ist jeweils ein Beförderungsamt jeder Besoldungsgruppe regelmäßig zu durchlaufen. Dabei kann ein Amt mit Amtszulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Amtszulage nicht durchlaufen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Beförderungen zur Rektorin oder zum Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule, zur Konrektorin oder zum Konrektor, zur Sonderschulrektorin oder zum Sonderschulrektor oder zur Sonderschulkonrektorin oder zum Sonderschulkonrektor die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden.
(3) Beim Wechsel des Laufbahnzweiges sind Ämter, die den in dem bisherigen Laufbahnzweig durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(4) Beim Wechsel aus dem Laufbahnzweig der Schulrätin oder des Schulrats in einen Laufbahnzweig nach §§ 8, 8a, 9, 10, 11 oder 20 dürfen die unter dem angestrebten Amt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden.
§ 14 Dienstzeiten als Voraussetzung für Beförderungen
(1) Es setzt voraus die Beförderung
1.
zur Seminardirektorin oder zum Seminardirektor,
2.
zur Studiendirektorin an einer Fachschule oder zum Studiendirektor an einer Fachschule (als Leiterin oder Leiter des Ausbildungsbereichs an einer Fachschule),
3.
zur Studiendirektorin oder zum Studiendirektor (als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum),
4.
zur Studiendirektorin oder zum Studiendirektor (als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum),
5.
in ein Amt als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters und
6.
in ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter
die Befähigung für ein Einstiegsamt, durch das das angestrebte Beförderungsamt erreicht werden kann und eine zweijährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes).
(2) Im Falle einer Berücksichtigung von Dienstzeiten nach § 12 Absatz 3 des Laufbahngesetzes ist jedoch mindestens ein Jahr Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst erforderlich.
(3) Im öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeiten können, soweit sie noch nicht auf die Probezeit angerechnet worden sind, nach § 12 Absatz 6 des Laufbahngesetzes als Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des jeweiligen Laufbahnzweiges entsprochen hat.
§ 15 Besondere Beförderungsvoraussetzungen
(1) Das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters darf nach § 97 des Landesbeamtengesetzes nur übertragen werden, wenn die ausgewählte Lehrkraft an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Schulleiterinnen und Schulleiter erfolgreich teilgenommen hat. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst insbesondere Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen Führungskompetenz, Schulentwicklung, Qualitätsentwicklung, Ressourcen- und Budgetverantwortung, Recht und Verwaltung. Die Qualifizierungsmaßnahme wird vom Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg durchgeführt und umfasst mindestens 120 Stunden (à 45 Minuten). Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die für Bildung zuständige Senatsverwaltung. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
(2) Neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 ist Voraussetzung für die Beförderung zur Zweiten Sonderschulkonrektorin oder zum Zweiten Sonderschulkonrektor, zur Sonderschulkonrektorin oder zum Sonderschulkonrektor oder zur Sonderschulrektorin oder zum Sonderschulrektor aus einem Laufbahnzweig
a)
*
gemäß §§ 8, 8a ohne Abschluss mit zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen oder gemäß § 9 eine mindestens dreijährige erfolgreiche Tätigkeit nach Abschluss der Probezeit an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt oder mit Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen in inklusiv/integrativ arbeitenden Schulen
b)
gemäß § 8a oder § 11 die Erste Staatsprüfung oder ein Master of Education mit Abschluss in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.
(3) In ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter darf nur befördert werden, wer die Voraussetzungen nach § 14 sowie gegebenenfalls die nach Absatz 2 erfüllt und sich nach Ablegen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung bis zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens ein Jahr an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt hat. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen dringender dienstlicher Belange zulässig.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend § 45 Abs. 2 tritt § 15 Abs. 2 Buchst. a erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind.]
Unterabschnitt 2 Besondere Bildungsgänge
§ 16 Berlin-Kolleg
Für den Dienst am Berlin-Kolleg gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 1 entsprechend.
§ 17 Lehrgänge an Volkshochschulen nach § 40 des Schulgesetzes
Für den Dienst an Volkshochschulen, sofern er sich auf Lehrgänge nach § 40 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, bezieht, gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 1 - mit Ausnahme von § 15 - entsprechend.
§ 18 Studienkollegs für ausländische Studierende
(1) An Studienkollegs für ausländische Studierende darf nur eingestellt werden, wer die Befähigung für den Laufbahnzweig der Studienrätin oder des Studienrats besitzt. Ausnahmen hierzu können von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.
(2) Für den Dienst an Studienkollegs für ausländische Studierende gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 1 - mit Ausnahme von § 15 - entsprechend.
Unterabschnitt 3 Fachschulen
§ 19 Grundsatz
Der Dienst an Fachschulen gliedert sich in die Laufbahnzweige der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule und der Studienrätin und des Studienrats.
§ 20 Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule
Zum Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 das Amt der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt der Oberstudienrätin an einer Fachschule und des Oberstudienrats an einer Fachschule,
2.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt der Studiendirektorin an einer Fachschule und des Studiendirektors an einer Fachschule,
3.
in Besoldungsgruppe A 16 das Amt der Oberstudiendirektorin an einer Fachschule und des Oberstudiendirektors an einer Fachschule.
§ 21 Einstellungsvoraussetzungen
In den Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule oder des Studienrats an einer Fachschule darf nur eingestellt werden, wer
1.
ein Studium der geforderten Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer künstlerischen und wissenschaftlichen Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
2.
sich nach Ablegung der in Nummer 1 genannten Prüfung mindestens drei Jahre in einer seiner Vorbildung entsprechenden, für das zu übernehmende Lehramt förderlichen Tätigkeit bewährt hat und
3
für die Ausübung eines Lehramtes an Fachschulen pädagogisch geeignet erscheint.
Über die Anrechnung von Tätigkeiten auf die in Nummer 2 vorgeschriebene Bewährungszeit entscheidet die oberste Dienstbehörde.
§ 22 Probezeit
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber für den Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule oder des Studienrats an einer Fachschule werden als Beamtinnen auf Probe oder Beamte auf Probe eingestellt. § 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), die nach dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Studienrätin an einer Fachschule oder des Studienrats an einer Fachschule entsprochen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Bewerberinnen oder Bewerber der Laufbahnfachrichtung Bildung, die bereits Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.
§ 23 Beförderung
(1) Für den Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule gelten §§ 13, 14 und 15 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für den Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats gelten die §§ 11 bis 14 und 15 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(3) Beförderungsstellen an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen können auch aus dem Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule oder des Studienrats an einer Fachschule besetzt werden, wenn die Schülerzahl des Fachschulteils in dem entsprechenden Bereich überwiegt.
Unterabschnitt 4 Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein
§ 24 Grundsatz
Für den Dienst am Pestalozzi-Fröbel-Haus und am Lette-Verein gelten jeweils die Vorschriften des Unterabschnitts 1 - mit Ausnahme von § 15 - und des Unterabschnitts 3 entsprechend.
§ 25 Einstellungsvoraussetzungen
In dem Amt der Direktorin der Stiftung Lette-Verein oder des Direktors der Stiftung Lette-Verein und in dem Amt der Direktorin der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus oder des Direktors der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus darf nur eingestellt werden, wer
1
a)
die Befähigung für den Laufbahnzweig der Studienrätin oder des Studienrats besitzt und eine mindestens zweijährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) nachweist oder
b)
ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen und sich danach mindestens sechs Jahre in einer ihrer oder seiner Vorbildung entsprechenden, für das zu übernehmende Amt förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit bewährt hat,
2.
die für dieses Amt notwendigen Verwaltungserfahrungen nachweisen kann.
§ 26 Probezeit
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber werden als Beamtinnen auf Probe oder Beamte auf Probe eingestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.
ABSCHNITT III Schulaufsichtsdienst
§ 27 Laufbahnzweig der Schulrätin und des Schulrats
(1) Zum Laufbahnzweig der Schulrätin und des Schulrats gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 15 das Amt der Schulrätin und des Schulrats,
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt der Oberschulrätin und des Oberschulrats,
2.
in Besoldungsgruppe A 16 das Amt der Oberschulrätin und des Oberschulrats,
3.
in Besoldungsgruppe B 2 das Amt der Leitenden Oberschulrätin und des Leitenden Oberschulrats,
4.
in Besoldungsgruppe B 3 das Amt der Leitenden Oberschulrätin und des Leitenden Oberschulrats,
5.
in Besoldungsgruppe B 4 das Amt der Leitenden Oberschulrätin und des Leitenden Oberschulrats,
6.
in Besoldungsgruppe B 5 das Amt
a)
der Leitenden Oberschulrätin und des Leitenden Oberschulrats,
b)
der Senatsdirigentin und des Senatsdirigenten.
§ 28 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Laufbahnzweig der Schulrätin oder des Schulrats darf nur eingestellt werden, wer
1.
eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 8, 8a, 9, 10, 11 oder 21 hat,
2.
eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) nachweist und
3.
an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte erfolgreich teilgenommen hat. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst insbesondere Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen Qualitäts- und Schulentwicklung, Personalentwicklung und -steuerung, Beschwerde-, Konflikt- und Krisenmanagement, Steuerung und Controlling der schulischen Fortbildung, Vernetzung und Kooperationen, Umsetzung bildungspolitischer Vorgaben und pädagogischer Innovationen sowie ein zehntägiges Praktikum in der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung. Die Qualifizierungsmaßnahme wird vom Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg durchgeführt und umfasst mindestens 100 Stunden (à 45 Minuten). Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die für Bildung zuständige Senatsverwaltung. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
(2) § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 29 Probezeit
(1) Die Einstellung der ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe, sofern die Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt ist, die Bewerberinnen oder Bewerber aber über anrechenbare Zeiten nach § 14 Absatz 3 als Äquivalent für die erforderliche Dienstzeit verfügen. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber der Laufbahnfachrichtung Bildung, die bereits Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.
§ 30 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) Im Schulaufsichtsdienst dürfen bei Beförderungen die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden.
(2) Bei einer Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder aus einem Amt als Schulleiterin oder Schulleiter in das Amt der Oberschulrätin oder des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage oder Besoldungsgruppe A 16) sowie bei der Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 in das Amt der Leitenden Oberschulrätin oder des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) kann auch das Amt der Schulrätin oder des Schulrats übersprungen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt sind.
§ 31 Beförderung
(1) Es setzt voraus die Beförderung
1.
zur Leitenden Oberschulrätin und zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 3) eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) im Schulaufsichtsdienst,
2.
zur Leitenden Oberschulrätin und zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 4) eine mindestens vierjährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) im Schulaufsichtsdienst,
3.
zur Leitenden Oberschulrätin und zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 5) und zur Senatsdirigentin und zum Senatsdirigenten eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) im Schulaufsichtsdienst.
(2) § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
ABSCHNITT IV Schulpsychologischer Dienst
§ 32 Laufbahnzweig der Schulpsychologierätin und des Schulpsychologierats
(1) Zum Laufbahnzweig der Schulpsychologierätin und des Schulpsychologierats gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 das Amt der Schulpsychologierätin und des Schulpsychologierats
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt der Schulpsychologieoberrätin und des Schulpsychologieoberrats,
2.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt der Schulpsychologiedirektorin und des Schulpsychologiedirektors.
(2) Bei der Beförderung zur Schulpsychologiedirektorin oder zum Schulpsychologiedirektor darf das Amt der Schulpsychologieoberrätin und des Schulpsychologieoberrats nicht übersprungen werden.
§ 33 Einstellungsvoraussetzungen
In den Laufbahnzweig der Schulpsychologierätin oder des Schulpsychologierats darf nur eingestellt werden, wer
1.
eine wissenschaftliche Hochschulausbildung in der Fachrichtung Psychologie (Diplomabschluss oder Master of Science Abschluss in Psychologie) abgelegt hat,
2.
sich nach Ablegung der in Nummer 1 genannten Prüfung mindestens drei Jahre in einer seiner Vorbildung entsprechenden, für das zu übernehmende Amt förderlichen Tätigkeit bewährt hat und
3.
nach seiner Persönlichkeit für den Laufbahnzweig geeignet erscheint.
§ 34 Probezeit
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber werden als Beamtinnen auf Probe oder Beamte auf Probe eingestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.
§ 35 Beförderung
(1) Die Beförderung zur Schulpsychologiedirektorin oder zum Schulpsychologiedirektor setzt die Befähigung für den Laufbahnzweig der Schulpsychologierätin oder des Schulpsychologierats und eine mindestens zweijährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) in dem Laufbahnzweig der Schulpsychologierätin oder des Schulpsychologierats voraus.
(2) § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
ABSCHNITT V Volkshochschuldienst
§ 36 Laufbahnzweig der Volkshochschulrätin und des Volkshochschulrats
(1) Zum Laufbahnzweig des Volkshochschuldienstes gehören:
als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 das Amt der Volkshochschulrätin und des Volkshochschulrats
als Beförderungsämter
1.
in Besoldungsgruppe A 14 das Amt der Volkshochschuloberrätin und des Volkshochschuloberrats
2.
in Besoldungsgruppe A 15 das Amt der Volkshochschuldirektorin und des Volkshochschuldirektors.
(2) Bei der Beförderung zur Volkshochschuldirektorin oder zum Volkshochschuldirektor darf das Amt der Volkshochschuloberrätin oder des Volkshochschuloberrats nicht übersprungen werden.
§ 37 Einstellungsvoraussetzungen
In den Laufbahnzweig der Volkshochschulrätin oder des Volkshochschulrats darf nur eingestellt werden, wer
1.
ein Studium an einer wissenschaftlichen oder einer künstlerischen und wissenschaftlichen Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
2.
nach Ablegung der in Nummer 1 genannten Prüfung hauptberuflich jeweils mindestens ein Jahr und sechs Monate
a)
eine ihrer oder seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit und
b)
eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung ausgeübt hat und
3.
nach ihrer oder seiner Persönlichkeit für den Laufbahnzweig geeignet erscheint.
Auf die Tätigkeit in der Erwachsenenbildung kann eine nebenberufliche Tätigkeit an einer Volkshochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung der Erwachsenenbildung angerechnet werden.
§ 38 Probezeit
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber werden als Beamtinnen auf Probe oder Beamte auf Probe eingestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, die nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 zurückgelegt sind, bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Volkshochschulrätin oder des Volkshochschulrats entsprochen hat.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.
§ 39 Beförderung
(1) Die Beförderung zur Volkshochschuldirektorin oder zum Volkshochschuldirektor setzt die Befähigung für den Laufbahnzweig der Volkshochschulrätin oder des Volkshochschulrats und eine mindestens zweijährige Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) in dem Laufbahnzweig der Volkshochschulrätin oder des Volkshochschulrats voraus.
(2) § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
ABSCHNITT VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Übergangsregelungen
(1) Auf Stellenausschreibungen von Schulleiterinnen und Schulleitern und Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten, die vor dem 1. August 2015 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht werden, sind § 15 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden.
(2) Für Lehrkräfte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Eingangsamt der Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) nach § 5a der Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, oder in der Laufbahn der Sonderschullehrerin oder des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) nach § 7b Schullaufbahnverordnung befinden, ist § 25 Absatz 3 Schullaufbahnverordnung weiter anzuwenden.
(3) Ab dem 26. April 2018 können Lehrkräfte, die sich in der Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) nach § 5a der Schullaufbahnverordnung befinden, auch dann zur Lehrerin oder zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12 - gemäß § 5a Schullaufbahnverordnung) befördert werden, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einer von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angebotenen Qualifizierungsmaßnahme, die mindestens während eines Jahres begleitend zu absolvieren ist und eine sechsjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) vorliegen.
§ 41 Laufbahnschließungen
(1) Folgende, bisher in der Schullaufbahnverordnung geregelte Laufbahnen, werden geschlossen:
1.
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) - § 5 Absatz 1 Schullaufbahnverordnung
2.
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) - § 5 Absatz 2 Schullaufbahnverordnung
3.
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) - § 5a Schullaufbahnverordnung
4.
Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12) - § 7a Schullaufbahnverordnung
5.
Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) - § 7b Schullaufbahnverordnung
6.
Laufbahn des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers - § 9 Schullaufbahnverordnung
7.
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13, berufstheoretischer Unterricht) - § 9a Schullaufbahnverordnung
8.
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) - § 28 Absatz 2 Schullaufbahnverordnung
9.
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) - § 28 Absatz 3 Schullaufbahnverordnung
(2) Beamtinnen und Beamte in den nach Absatz 1 geschlossenen Laufbahnen verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Einstellungen oder Versetzungen in diese Laufbahnen sind unzulässig.
(3) Die Laufbahn des Fachlehrers an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin (Nummer 3 der Anlage 2 der Fachrichtungs-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2009 [GVBl. S. 257]) wird geschlossen. Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Fachlehrers an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Einstellungen oder Versetzungen in diese Laufbahnen sind unzulässig.
§ 42 Landespersonalausschuss
Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
1.
Mindestdienstzeiten für Beförderungen
§ 14 Absatz 1,
§ 25 Nummer 1 Buchstabe a,
§ 28 Absatz 1 Nummer 2,
§ 31 Absatz 1,
§ 35 Absatz 1,
§ 39 Absatz 1;
2.
Überspringen von Ämtern bei Beförderung
§ 13 Absatz 1,
§ 32 Absatz 2,
§ 36 Absatz 2.
§ 43 Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherrn
Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen oder Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehene Zeiten gelten insoweit als abgeleistet, als die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherrn bereits entsprechende Dienstzeiten zurückgelegt hat. Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
§ 44 Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnfachrichtung Bildung im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schullaufbahnverordnung außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 8 Nummer 2 Buchstabe d bis f, § 9 Nummer 1 Buchstabe c bis e und § 15 Absatz 2 Buchstabe a erst in Kraft, wenn die dort jeweils genannten Ämter in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen worden sind. Der Tag des Inkrafttretens wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
Berlin, den 18. Dezember 2012
Der Senat von Berlin | |
Klaus Wowereit | Sandra Scheeres |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft |
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