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DE - Landesrecht Berlin

Bundesbesoldungsgesetz [- Überleitungsfassung für Berlin -] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 Vom 21. Juni 2011

Bundesbesoldungsgesetz [- Überleitungsfassung für Berlin -] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 Vom 21. Juni 2011
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 58)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Berlin § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) i.V.m. Artikel III § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21.06.2011 (GVBl. S. 266).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bundesbesoldungsgesetz [- Überleitungsfassung für Berlin -] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 vom 21. Juni 201101.07.2011
Inhaltsverzeichnis01.08.2018
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.07.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2011
§ 2 - Regelung durch Gesetz01.07.2011
§ 3 - Anspruch auf Besoldung01.07.2011
§ 3a - Besoldungskürzung01.07.2011
§ 4 - Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit01.07.2011
§ 5 - Besoldung bei mehreren Hauptämtern01.07.2011
§ 6 - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung30.12.2018
§ 6a - Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung29.06.2019
§ 6b - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit18.09.2019
§ 7 - Kaufkraftausgleich01.07.2011
§ 8 - Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung01.07.2011
§ 9 - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst01.07.2011
§ 9a - Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung01.07.2011
§ 10 - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung01.07.2011
§ 11 - Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht01.07.2011
§ 12 - Rückforderung von Bezügen01.07.2011
§ 13 - Ausgleichszulagen01.07.2011
§ 14 - Anpassung der Besoldung27.11.2022
§ 14a - Versorgungsrücklage01.07.2011
§ 15 - Dienstlicher Wohnsitz01.07.2011
§ 16 - Amt, Dienstgrad01.07.2011
§ 17 - Aufwandsentschädigungen01.07.2011
§ 17a - Zahlungsweise01.07.2011
2. Abschnitt - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen01.07.2011
1. Unterabschnitt - Allgemeine Grundsätze01.07.2011
§ 18 - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung01.07.2011
§ 19 - Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt01.07.2011
§ 19a - (weggefallen)01.07.2011
2. Unterabschnitt - Vorschriften für Beamte und Soldaten01.07.2011
§ 20 - Besoldungsordnungen A und B01.08.2011
§ 21 - Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise01.07.2011
§ 22 - Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe01.07.2011
§ 23 - Eingangsämter für Beamte27.11.2022
§ 24 - Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen01.07.2011
§ 25 - Beförderungsämter01.07.2011
§ 26 - Obergrenzen für Beförderungsämter01.07.2011
§ 27 - Bemessung des Grundgehaltes01.08.2011
§ 28 - Berücksichtigungsfähige Zeiten01.08.2011
§ 29 - Öffentlich-rechtliche Dienstherren01.08.2011
§ 30 - Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten01.08.2011
§ 31 - (weggefallen)01.07.2011
3. Unterabschnitt - Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen01.07.2011
§ 32 - Bundesbesoldungsordnung W01.07.2011
§ 33 - Leistungsbezüge27.11.2022
§ 34 - Vergaberahmen01.07.2011
§ 35 - Forschungs- und Lehrzulage01.07.2011
§ 36 - (weggefallen)01.07.2011
4. Unterabschnitt - Vorschriften für Richter und Staatsanwälte01.07.2011
§ 37 - Besoldungsordnungen R01.08.2011
§ 38 - Bemessung des Grundgehaltes01.08.2011
§ 38a - Berücksichtigungsfähige Zeiten01.08.2011
3. Abschnitt - Familienzuschlag01.07.2011
§ 39 - Grundlage des Familienzuschlages01.07.2011
§ 40 - Stufen des Familienzuschlages01.01.2021
§ 41 - Änderung des Familienzuschlages01.07.2011
4. Abschnitt - Zulagen, Vergütungen01.07.2011
§ 42 - Amtszulagen und Stellenzulagen01.07.2011
§ 42a - Prämien und Zulagen für besondere Leistungen01.01.2021
§ 43 - Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand01.07.2018
§ 44 - Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte01.07.2011
§ 45 - Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen01.07.2011
§ 46 - Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes01.07.2011
§ 47 - Zulagen für besondere Erschwernisse01.07.2011
§ 48 - Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse01.07.2011
§ 49 - Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst01.07.2011
§ 50 - (weggefallen)01.07.2011
§ 50a - Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung01.07.2011
§ 51 - Andere Zulagen und Vergütungen01.07.2011
5. Abschnitt - Auslandsdienstbezüge01.07.2011
§ 52 - Auslandsdienstbezüge01.07.2011
§ 53 - Zahlung der Auslandsdienstbezüge01.07.2011
§ 54 - Kaufkraftausgleich01.07.2011
§ 55 - Auslandszuschlag01.07.2011
§ 56 - Auslandskinderzuschlag01.07.2011
§ 57 - Mietzuschuss01.07.2011
§ 58 - Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen01.07.2011
§ 58a - Auslandsverwendungszuschlag01.07.2011
6. Abschnitt - Anwärterbezüge01.07.2011
§ 59 - Anwärterbezüge01.07.2011
§ 60 - Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung01.07.2011
§ 61 - Anwärtergrundbetrag01.07.2011
§ 62 - (weggefallen)01.07.2011
§ 63 - Anwärtersonderzuschläge01.01.2016
§ 64 - Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter01.07.2011
§ 65 - Anrechnung anderer Einkünfte01.07.2011
§ 66 - Kürzung der Anwärterbezüge01.07.2011
7. Abschnitt - Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen01.07.2011
§ 67 - Jährliche Sonderzahlungen01.07.2011
§ 68 - Vermögenswirksame Leistungen01.07.2011
§ 68a - (weggefallen)01.07.2011
8. Abschnitt - [kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes ]01.07.2011
9. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften01.07.2011
§ 71 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen01.07.2011
§ 72 - Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie27.11.2022
§ 72a - Übergangsregelung bei begrenzter Dienstfähigkeit18.09.2019
§ 73 - Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands01.07.2011
§ 73a - Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung27.11.2022
§ 74 - Zuschuss zu den Kosten für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg, Ausnahme von der Anrechnung als Sachbezug21.06.2020
§ 74a - Hauptstadtzulage01.11.2020
§ 74b - Zuschuss zu den Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg01.06.2022
§ 74c - Fortzahlung des Zuschusses für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg01.06.2022
§ 75 - Übergangszahlung01.07.2011
§ 76 - Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit01.07.2011
§ 77 - Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes01.07.2011
§ 78 - Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen01.07.2011
§ 78a - Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage01.08.2022
§ 79 - Einstufung besonderer Lehrämter01.07.2011
§ 80 - Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei01.07.2011
§ 80a - (weggefallen)01.07.2011
§ 81 - Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 199801.07.2011
§ 82 - Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 199801.07.2011
§ 83 - Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes01.07.2011
§ 84 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht01.07.2011
§ 85 - Einmalzahlung im Jahr 200401.07.2011
§ 86 - Übergangsregelungen bei Wegfall des erhöhten Auslandszuschlages aus Anlass des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes01.07.2011
Anlage I - Bundesbesoldungsordnungen A und B01.01.2021
Bundesbesoldungsordnung A01.01.2016
BesGr A 1 Besoldungsgruppe A 101.01.2016
BesGr A 2 Besoldungsgruppe A 201.01.2016
BesGr A 3 Besoldungsgruppe A 301.01.2016
BesGr A 4 Besoldungsgruppe A 401.01.2016
BesGr A 5 Besoldungsgruppe A 501.01.2016
BesGr A 6 Besoldungsgruppe A 601.01.2016
BesGr A 7 Besoldungsgruppe A 723.12.2020
BesGr A 8 Besoldungsgruppe A 801.01.2016
BesGr A 9 Besoldungsgruppe A 901.01.2016
BesGr A 10 Besoldungsgruppe A 1001.01.2016
BesGr A 11 Besoldungsgruppe A 1101.01.2016
BesGr A 12 Besoldungsgruppe A 1201.01.2016
BesGr A 13 Besoldungsgruppe A 1323.02.2023
BesGr A 14 Besoldungsgruppe A 1423.02.2023
BesGr A 15 Besoldungsgruppe A 1523.02.2023
BesGr A 16 Besoldungsgruppe A 1623.02.2023
Bundesbesoldungsordnung B01.01.2016
BesGr B 1 Besoldungsgruppe B 101.01.2016
BesGr B 2 Besoldungsgruppe B 221.06.2020
BesGr B 3 Besoldungsgruppe B 301.01.2016
BesGr B 4 Besoldungsgruppe B 401.01.2016
BesGr B 5 Besoldungsgruppe B 501.01.2016
BesGr B 6 Besoldungsgruppe B 601.01.2016
BesGr B 7 Besoldungsgruppe B 701.01.2016
BesGr B 8 Besoldungsgruppe B 801.01.2016
BesGr B 9 Besoldungsgruppe B 901.01.2016
BesGr B 10 Besoldungsgruppe B 1001.01.2016
BesGr B 11 Besoldungsgruppe B 1101.01.2016
Anlage II - Bundesbesoldungsordnung W25.09.2021
Besoldungsgruppe W 101.08.2015
Besoldungsgruppe W 201.08.2015
Besoldungsgruppe W 301.08.2015
Anlage III01.07.2011
Anlage IV01.07.2011
Anlage V01.07.2011
Anlage VIa01.07.2011
Anlage VIb01.07.2011
Anlage VIc01.07.2011
Anlage VId01.07.2011
Anlage VIe01.07.2011
Anlage VIf01.07.2011
Anlage VIg01.07.2011
Anlage VIh01.07.2011
Anlage VIi01.07.2011
Anlage VIII01.07.2011
Anlage IX01.01.2021
Anhang01.07.2011
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen §§ 18 bis 38
1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze §§ 18 und 19
2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten §§ 20 bis 31
3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen §§ 32 bis 36
4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte §§ 37 und 38
3. Abschnitt: Familienzuschlag §§ 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen, Zuschläge §§ 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge §§ 52 bis 58a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge §§ 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen §§ 67 bis 68a
8. Abschnitt: [kein Landesrecht nach § 1bAbs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 71 bis 85

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) [kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsdienstbezüge.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge,
2.
jährliche Sonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen.
4.
(aufgehoben).
(4) [kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 15 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 18 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats.
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 3a Besoldungskürzung

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Der Senat von Berlin
1)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2)
bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
2)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 6a Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 54b des Landesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 54c des Landesbeamtengesetzes wird auf Antrag zusätzlich zu den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Wird während des Urlaubs nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Berliner Richtergesetzes ein pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung gepflegt oder ein minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut, ist der Richterin oder dem Richter auf Antrag für längstens sechs Monate ein Vorschuss nach Absatz 1 zu gewähren. Ein Vorschuss wird für längstens drei Monate auch in Fällen gewährt, in denen die Richterin oder der Richter einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes begleitet, der an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet. § 54c Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
(4) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 6b Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) findet auf die zustehende Besoldung § 6 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Besoldung nach Satz 1 wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach Absatz 2 ergänzt.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wären. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

§ 7 Kaufkraftausgleich

(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich).
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 12 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 13 Ausgleichszulagen

(1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil
1.
er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder
2.
er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
3.
er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
4.
sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder
5.
er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,
erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.
(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 14 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.
(2) Nachdem der Senat beschlossen hat, einen Gesetzentwurf, der die Anpassung der Besoldung nach Absatz 1 zum Gegenstand hat, dem Abgeordnetenhaus vorzulegen, können vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes durch das Abgeordnetenhaus Abschläge oder Vorauszahlungen gezahlt werden, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Auf den Bezügemitteilungen ist ein entsprechender Vorbehaltsvermerk anzubringen.
(3) [kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]
(4) [kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

§ 14a Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
(4) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtungen geltenden angepasst werden.
(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 16 Amt, Dienstgrad

Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

§ 17 Aufwandsentschädigungen

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

§ 17a Zahlungsweise

Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
§ 19a (weggefallen)

2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten

§ 20 Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A sind in der Anlage 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) und die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B in der Anlage 15 Nummer 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) ausgewiesen.
§ 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
(1) Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
**
für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu bestimmen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,
2.
für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28 Abs. 2 zu regeln.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]
§ 22 Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen.
§ 23 Eingangsämter für Beamte
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]
2.
in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.
*)
(2) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann nach den Maßgaben des § 5 Absatz 3 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein höheres Eingangsamt verliehen werden. Sofern für ganze Laufbahngruppen oder Laufbahnzweige ein höheres Eingangsamt verliehen werden soll, ist - außer in Fällen des § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Laufbahngesetzes - das Einvernehmen der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung einzuholen.
Fußnoten
*)
§ 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden oder soweit die laufbahnrechtlichen Vorschriften die Einstellung von Beamtinnen und Beamten entsprechend den Anforderungen des gehobenen technischen Dienstes vorsehen; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.
§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
§ 25 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.,
- in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H.,
im gehobenen Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.,
- in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H.,
- in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H.,
im höheren Dienst
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H.,
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,
2.
für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
4.
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.
(3) Der Senat von Berlin
*
und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates
***
.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
***)
[Red. Anm.: Dies bezieht sich auf den Bund.]
§ 27 Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 in den Stufen 2 bis 4 jeweils zwei Jahre und für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte der Besoldungsordnungen A die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächst höhere Erfahrungsstufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Erfahrungsstufe, in der er sich ohne Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
3.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
4.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
5.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 2 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 4 (zusätzliche Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate aufgerundet; eine mehrfache Anerkennung für denselben Zeitraum erfolgt nicht.
(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.
(4) Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(5) Die Laufbahnordnungsbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen.
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) Für die Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
§ 31 (weggefallen)

3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
§ 33 Leistungsbezüge
(1)
1)
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung oder von anderen herausgehobenen Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen worden sind.
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes in der am 26. November 2022 geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen
1.
über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
2.
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und
3.
über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Für § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden ab 1. Januar 2013 die Übergangsvorschriften des Artikels 4 § 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) Anwendung.]
§ 34 Vergaberahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Veränderungen auf Grund von Regelungen nach § 67 können Berücksichtigung finden.
(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
1.
die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
2.
die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.
(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.
§ 35 Forschungs- und Lehrzulage
(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.
§ 36 (weggefallen)

4. Unterabschnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte

§ 37 Besoldungsordnungen R
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage IV des Landesbesoldungsgesetzes) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 2 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) ausgewiesen.
§ 38 Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von drei Jahren in der Stufe 1, von jeweils zwei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils drei Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 38a Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch für die Zeit des Ruhens.
§ 38a Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt:
1.
Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber bis zu zehn Jahren,
3.
Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren,
4.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen Wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
5.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
6.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
7.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.
(2) Abweichend von § 38 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.

3. Abschnitt Familienzuschlag

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 40 Stufen des Familienzuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören
1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(8) Soweit durch die Gewährung von Erhöhungsbeträgen zum Familienzuschlag die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe in derselben Erfahrungsstufe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.

§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

(1) Der Senat von Berlin
*
und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates
***
.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
***)
[Red. Anm.: Dies bezieht sich auf den Bund.]

§ 43 Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 20 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt für den Zeitraum, für den der Eintritt in den Ruhestand nach § 38 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes hinausgeschoben wird. Bei Teilzeitbeschäftigung errechnet sich der Zuschlag aus den im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte

(1) Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
**
bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundesbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.
(2) Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
**
entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der Länder zu regeln.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung nach Absatz 2 getroffen hat.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist.

§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

Der Seant von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
*
die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 48 Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

(1) Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
**
die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40.000 Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.
(3) Der Senat von Berlin
*
und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates
***
.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]
***)
[Red. Anm.: Dies bezieht sich auf den Bund.]

§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
**
die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 50 (weggefallen)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und der Senatsverwaltung für Finanzen
*
die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die
a)
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
b)
mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates
**
. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

5. Abschnitt Auslandsdienstbezüge

§ 52 Auslandsdienstbezüge

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge:
1.
Auslandszuschlag,
2.
Auslandskinderzuschlag,
3.
Mietzuschuss.
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuss.

§ 53 Zahlung der Auslandsdienstbezüge

Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.

§ 54 Kaufkraftausgleich

(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuss wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 65 vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
(3) Abschläge werden nicht erhoben
1.
auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwendungen,
2.
während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkostenzuschuss gewährt wird.
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.

§ 55 Auslandszuschlag

(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe.
(2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa und der andere nach Tabelle VIc; den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VIa.
(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszuschlag
1.
Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,
2.
Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
3.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben.
(4) Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VId, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VIe gewährt. Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
(5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlages nach den Anlagen VIa bis VIc den Auslandszuschlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach Anlage VId oder VIe, der sich um die Differenz der Anlagen VIh und VIc erhöht. Gilt für beide Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VIg; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass verheirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert der Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.
(6) Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
***
(7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 380 Euro monatlich fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländischen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwendungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
***)
[Red. Anm.: Dies bezieht sich auf den Bund.]

§ 56 Auslandskinderzuschlag

(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend
1.
im Ausland aufhalten,
2.
im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.
§ 40 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.
(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 bleibt unberührt.

§ 57 Mietzuschuss

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,
2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hundert
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen

(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 58a Auslandsverwendungszuschlag

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
*
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, der Senatsverwaltung für Finanzen
*
und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
**
die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages an Beamte, Richter oder Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 92,03 Euro. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vorschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt. Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

6. Abschnitt Anwärterbezüge

§ 59 Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 61 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VIII.

§ 62 (weggefallen)

§ 63 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, können für Laufbahnfachrichtungen oder Laufbahnzweige Anwärtersonderzuschläge gewährt werden. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen. Die Entscheidung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen trifft die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst des Landes Berlin in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes Berlin für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.

§ 64 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
**
die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

7. Abschnitt Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen

§ 67 Jährliche Sonderzahlungen

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

§ 68 Vermögenswirksame Leistungen

Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermögenswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung.

§ 68a (weggefallen)

8. Abschnitt [kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erlässt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
*
, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erlässt sie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
*
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz
*
oder dem Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]

§ 72 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

(1) Einer zu gewinnenden Dienstkraft kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, um einen bestimmten Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder um sicherzustellen, dass Funktionen in bestimmten Aufgabenbereichen wahrgenommen werden. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 kann eine Prämie nach Satz 1 nicht gewährt werden. Die Zahlung einer Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 13 bleibt unberührt.
(2) Die Prämie wird für höchstens 72 Monate gewährt. Sie soll grundsätzlich in einem Gesamtbetrag gezahlt werden. Abweichend davon kann zur Vermeidung von haushalterischen Zwängen oder auf Grund persönlicher Gründe der Prämienempfängerin oder des Prämienempfängers die Prämie in halbjährlichen Teilbeträgen gezahlt werden.
(3) Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der besonderen Altersgrenzen nach § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 107 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Für die Gewährung der Prämie gelten für jeden Monat der Gewährung folgende Höchstsätze:
1.
in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zehn Prozent des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie
2.
in der Besoldungsgruppe W 1, den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher zehn Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.
Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Prämiengewährung geltende Grundgehalt.
(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und Höhe der Prämie sowie über den Zeitraum, für den die Prämie gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Bedeutung des Dienstpostens,
2.
die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,
3.
die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
4.
die Bedarfs- und Bewerberlage sowie
5.
die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers.
(6) Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie (IT) kann der maßgebliche Höchstsatz nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden. Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne von Satz 1 dar.
(7) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung einer Dienstkraft aus dem Landesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt; das Einstellungsangebot ist in Textform vorzulegen. Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 sowie Absatz 5 gelten entsprechend. In den Fällen der Prämiengewährung nach Satz 1 verringern sich die Höchstsätze nach Absatz 4 Satz 1 um die Hälfte.
(8) Die Dienstkraft, welcher eine Prämie nach den Absätzen 1 oder 7 gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Aufgabenbereich wahrzunehmen. Der Gewährungszeitraum wird durch begründete Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. Ein Beschäftigungsverbot nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung, gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 2. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die die Dienstkraft nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Dienstkraft stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
(9) Zu den begründeten Unterbrechungen nach Absatz 8 Satz 2 zählen insbesondere Zeiten
1.
der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Beurlaubung mit Dienstbezügen und ohne Dienstbezüge aus besonderen Anlässen nach § 80 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
von krankheitsbedingtem Ausfall,
4.
der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
von Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 54c des Landesbeamtengesetzes.
(10) Die Prämie nach den Absätzen 1 und 7 wird nicht gewährt neben einer Zulage nach Anlage II Nummer 1 Absatz 4 zu den Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung W. Die Prämie nach Absatz 7 wird beamteten Dienstkräften des Landes Berlin nicht gewährt, die an einem Lehrertauschverfahren teilnehmen.
(11) Bei Teilzeitbeschäftigung ist für die Prämie nach Absatz 1 § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ändert sich während des Zeitraums, für den die Prämie gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich die Prämie entsprechend.
(12) Die Ausgaben für die Prämien nach den Absätzen 1 und 7 einer Dienststelle dürfen zusammen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.
(13) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(14) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Gewährung der Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie durch Rechtsverordnung zu regeln.
(15) In den Fällen, in denen bereits Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach § 72 in der bis zum 26. November 2022 geltenden Fassung gewährt werden, gilt diese Fassung insbesondere bei erneuter Gewährung des Sonderzuschlags fort.

§ 72a Übergangsregelung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Sofern sich für Beamte und Richter, die bis zum 17. September 2019 begrenzt dienstfähig (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) geworden sind, nach § 6b ein höherer Zuschlag als nach § 72a in Verbindung mit der Dienstbezügezuschlagsverordnung in der jeweils bis zum 17. September 2019 geltenden Fassung ergibt, erhalten sie für die Dauer dieser begrenzten Dienstfähigkeit, längstens jedoch für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 17. September 2019 einen Zuschlagsergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Zuschlag, der ihnen nach § 6b zugestanden hätte, wenn dieser bereits seit dem 1. April 2009 gegolten hätte, und dem Zuschlag, der nach § 72a in Verbindung mit der Dienstbezügezuschlagsverordnung in der jeweils bis zum 17. September 2019 geltenden Fassung zugestanden hat.
(2) Sofern sich für Beamte und Richter, die bis zum 17. September 2019 begrenzt dienstfähig (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) geworden sind, nach § 6b ein niedrigerer Zuschlag als nach § 72a in Verbindung mit der Dienstbezügezuschlagsverordnung in der jeweils bis zum 17. September 2019 geltenden Fassung ergibt, findet für die Dauer dieser begrenzten Dienstfähigkeit anstelle des § 6b die Regelung des § 72a in Verbindung mit der Dienstbezügezuschlagsverordnung in der jeweils bis zum 17. September 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Der Senat von Berlin
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates
**
für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

§ 74 Zuschuss zu den Kosten für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg, Ausnahme von der Anrechnung als Sachbezug

(1) Zu den für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg entstehenden Kosten kann ein Zuschuss in Höhe von 15,00 Euro monatlich gewährt werden, soweit die Geltungsdauer des Firmentickets innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2020 liegt.
(2) Auf Firmentickets im Sinne des Absatzes 1 findet § 10 keine Anwendung.

§ 74a Hauptstadtzulage

(1) Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage erhalten eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Hauptstadtzulage bestehend aus einem monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und einem monatlichen Zulagenbetrag. Die Höhe des monatlichen Zuschusses für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg entspricht dem Betrag, den der Beamte für das Firmenticket an die Berliner Verkehrsbetriebe monatlich zu entrichten hat, höchstens jedoch dem wirtschaftlichen Gegenwert eines Firmentickets für den Tarifbereich Berlin AB mit monatlicher Zahlungsweise. Zur Ermittlung der Höhe des monatlichen Zulagenbetrages wird die Differenz aus 150 Euro und dem Zuschuss nach Satz 2 gebildet.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die monatliche Hauptstadtzulage allein als monatlicher Zulagenbetrag in Höhe von 150 Euro gewährt, wenn der Beamte dies beantragt und mit diesem Antrag erklärt, auf den monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg zu verzichten.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die monatliche Hauptstadtzulage für Beamte auf Widerruf 50 Euro, soweit ihnen Anwärterbezüge gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 wird dem dort genannten Personenkreis der monatliche Zuschuss
1.
für eine Monatskarte für Auszubildende oder
2.
für ein Firmenticket für den Tarifbereich Berlin AB, soweit Beamte auf Widerruf nicht Auszubildende im Sinne des § 45a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, sind,
mindestens in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwertes des jeweils nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg erhältlichen Tickets gezahlt, soweit dieser den Betrag von 50 Euro übersteigt.
(4) Abweichend von Absatz 1 erhalten Beamte der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1, die auf Grund einer Beförderung der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 1 zugeordnet werden, einen monatlichen Ausgleichsbetrag, soweit ihnen unter Berücksichtigung des mit der Beförderung eintretenden Wegfalls der Hauptstadtzulage und der allgemeinen Stellenzulage geringere Dienstbezüge als in der Besoldungsgruppe A 13 zustünden. Der Ausgleich erfolgt in Höhe des Betrages, der erforderlich ist, um nach Abzug des Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 1 von der Summe aus den Beträgen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1, der monatlichen Hauptstadtzulage und der allgemeinen Stellenzulage den verbleibenden Betrag auf Null zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 bis 7 mit Amtszulage.
(5) Auf den monatlichen Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 findet § 6 Absatz 1 keine Anwendung. Auf den monatlichen Zulagenbetrag nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 findet § 6 Absatz 1 Anwendung.
(6) Auf Monatskarten oder Firmentickets im Sinne der Absätze 1 und 3 findet § 10 keine Anwendung.
(7) Die monatlichen Zuschüsse, Zulagen- und Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 5 werden ab dem 1. November 2020 gewährt.
(8) Den Arbeitnehmern des Landes kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 eine Hauptstadtzulage gewährt werden. Satz 1 gilt auch für die Beschäftigten der Beteiligungen des Landes.

§ 74b Zuschuss zu den Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg

(1) Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13, die von § 74a nicht erfasst sind sowie Richtern, wird ein nicht ruhegehaltfähiger monatlicher Zuschuss in Höhe von 15 Euro zu den für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg entstehenden Kosten gewährt. Sofern die für ein Firmenticket entstehenden Kosten unter 15 Euro liegen, wird maximal ein Zuschuss in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts gewährt.
(2) Auf Firmentickets im Sinne des Absatzes 1 findet § 10 keine Anwendung.
(3) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 1 kann den Arbeitnehmern des Landes in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt werden. Satz 1 gilt auch für die Beschäftigten der Beteiligungen des Landes.

§ 74c Fortzahlung des Zuschusses für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg

(1) Die in den §§ 74a und b geregelten Zuschüsse zum Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg können Beamten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in Ausnahmefällen für Zeiträume, für die ein Anspruch auf Besoldung gemäß § 3 nicht besteht, in Höhe von 15 Euro fortgezahlt werden. Sofern die für ein Firmenticket entstehenden Kosten unter 15 Euro liegen, wird maximal ein Zuschuss in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts gewährt.
(2) Die Fortzahlung des Zuschusses zum Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg nach Absatz 1 erfolgt unter der Maßgabe, dass der Beamte eine aus von ihm zu vertretenden Gründen notwendige Kündigung des Firmentickets des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg ohne schuldhaftes Verzögern veranlasst. Die Fortzahlung des Zuschusses zum Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg erfolgt längstens bis zum Ablauf des von dem Beamten gekündigten Firmenticketvertrages.
(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Fortzahlung des Zuschusses zum Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg ohne die dort geregelte Maßgabe für einen Zeitraum ohne Anspruch auf Besoldung gemäß § 3, soweit dieser die Kündigungsfrist für einen von dem Beamten abgeschlossenen Firmenticketvertrag des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg nicht überschreitet und der Anspruch auf Besoldung gemäß § 3 im unmittelbaren Anschluss an den Zeitraum ohne Anspruch auf Besoldung wieder besteht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Richter entsprechend.

§ 75 Übergangszahlung

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
**
die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1.533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 76 Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
*
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und der Senatsverwaltung für Finanzen
*
die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von 766,94 Euro gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates
**
.
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet wird.
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.
(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
**)
[Red. Anm.: Entsprechend des § 1b Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes bedarf es der Beteiligung des Bundesrates nicht.]

§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.
(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.
(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.
(5) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 bis 3 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
1.
ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
2.
Leitung eines Schülerheimes,
3.
fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
4.
Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
5.
Unterricht im Strafvollzugsdienst,
6.
Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
7.
Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
8.
schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.

§ 78a Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage

Lehrkräfte erhalten in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 während der Zeit, in der sie überwiegend an einer Schule in schwieriger Lage eingesetzt sind, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich. Als Schulen in schwieriger Lage gelten diejenigen Schulen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 452) geändert worden ist, an denen im Schuljahr 2021/2022 mindestens 80 vom Hundert der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel befreit waren. An Grundschulen und anderen Schulen mit Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 6 tritt in Bezug auf diese Jahrgangsstufen an die Stelle der Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel im Schuljahr 2021/2022 das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in diesem Schuljahr. An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in Bezug auf die Eingangs-, Unter- und Mittelstufe das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen für Bildung und Teilhabe im Schuljahr 2021/2022 maßgebend. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Leistungen für Bildung und Teilhabe bezeichnen Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Als Schülerinnen und Schüler, denen im Schuljahr 2021/2022 ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zusteht, gelten diejenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Erhebung zur Klassenstatistik an den allgemein bildenden Schulen zum Stichtag 3. September 2021 und an den beruflichen Schulen zum Stichtag 1. Oktober 2021 einen solchen Anspruch besaßen. Die Zulage vermindert sich um den Betrag eines gleichzeitig gewährten Sonderzuschlages nach § 72.

§ 79 Einstufung besonderer Lehrämter

(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muss eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.

§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

§ 80a (weggefallen)

§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

(1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte.
(2) Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.

§ 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

§ 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes

(1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

(1) Die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
3.
die Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
6.
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
7.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), fortgelten, besondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach § 14 Abs. 2 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).
(3) [kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

§ 85 Einmalzahlung im Jahr 2004

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

§ 86 Übergangsregelungen bei Wegfall des erhöhten Auslandszuschlages aus Anlass des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, denen am Tage vor Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) aufgrund des § 55 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ein Auslandszuschlag nach der Anlage VIb zusteht, erhalten diesen bis zum Tage vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort.

Anlage I

Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
1.
auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
auf die Laufbahn,
3.
auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz "beim Deutschen Bundestag".
(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt "Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -" abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und für das Amt "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -".
2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
(1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
-
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
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Bundesagentur für Arbeit
-
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
-
Bundesamt für Naturschutz
-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
-
Bundesamt für Strahlenschutz
-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
-
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
-
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
-
Bundesanstalt für Straßenwesen
-
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
-
Bundesinstitut für Risikobewertung
-
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
-
Bundeskriminalamt
-
Deutscher Wetterdienst
-
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
-
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
-
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe
-
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
-
Robert Koch-Institut
-
Umweltbundesamt.
-
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG.
Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.
(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
II. Zulagen
3a.
(weggefallen)
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
a)
flugzeugtechnisches Personal
b)
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten
a)
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,
c)
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
2.
als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
3.
als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4.
als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
5.
im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen,
6.
in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.
(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
1.
in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1
a)
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
2.
in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
a)
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
3.
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
4.
in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
5.
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
6.
im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
a)
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
7.
im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
a)
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
8.
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3
a)
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
9.
im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten
a)
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
b)
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
c)
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
a)
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
b)
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1
a)
Buchstabe a in Höhe von 230,08 Euro,
b)
Buchstabe b in Höhe von 184,07 Euro,
c)
Buchstabe c in Höhe von 147,25 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8c.
(weggefallen)
8d.
(weggefallen)
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im Marinebereich
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung
a)
an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
b)
an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
c)
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
a)
an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
b)
als Taucher für den maritimen Einsatz<
erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.
9b. Zulage für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsaußendienst der Finanzverwaltung
(1) Planmäßig beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten eine monatliche Stellenzulage, wenn sie mindestens mit 30 vom Hundert ihrer individuellen Arbeitszeit im Vollstreckungsaußendienst eingesetzt werden.
(2) Die Höhe der Stellenzulage im jeweiligen Kalendermonat richtet sich ausgehend von dem in Anlage IX ausgewiesenen Höchstbetrag nach dem Verhältnis des zeitlichen Umfangs der Verwendung im Vollstreckungsaußendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit.
(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des mit dem Nachtdienst verbundenen Aufwands sowie des Aufwands für Verzehr abgegolten.
10. Zulagen für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten auch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte in der Laufbahnausbildung. Ärztinnen und Ärzte der Berliner Feuerwehr erhalten die Zulage, wenn sie im Einsatzdienst verwendet werden.
(2) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(3) Beamte erhalten, wenn sie als Notfallsanitäter verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
11.
(weggefallen)
12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
12a. Zulage für Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen der Gerichte
(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A, die in abgeschlossenen Vorführbereichen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen der Gerichte verwendet werden, um überwiegend besondere Sicherungsaufgaben wahrzunehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 12 gewährt.
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.
13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.
13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
III. Einstufung von Ämtern
14.
(weggefallen)
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.
16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.
16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg
In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.
16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR
Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.
17. Leiter von Gesamtschulen
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1.000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.
18. Lehrämter an Sonderschulen
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt, Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt
Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
20.
(weggefallen)
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter des Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Bezirksämter kann die Senatsverwaltung für Finanzen im Einzelfall auf der Grundlage eines nach den im Land Berlin für die Bewertung von Beamtendienstposten geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen erstellten Bewertungsgutachtens Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.
IV. Sonstige Stellenzulagen
23.
(weggefallen)
24.
(weggefallen)
25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.
27. Allgemeine Stellenzulage
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
a)
Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6 oder A 7 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere
aa)
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
bb)
in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
b)
Beamte der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst mit den Laufbahnzweigen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Krankenpflegedienstes und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten
aa)
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8,
bb)
in den übrigen Besoldungsgruppen,
c)
Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
d)
Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift.
(2) In den Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.
28.
(weggefallen)
29.
(weggefallen)
30. Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
V. Vergütungen
31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
Der Senat von Berlin
*
und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates
***
.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
***)
[Red. Anm.: Dies bezieht sich auf den Bund.]

Bundesbesoldungsordnung A

BesGr A 1 Besoldungsgruppe A 1
(weggefallen)
BesGr A 2 Besoldungsgruppe A 2
Aufseher
1)
2)
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner
1)
2)
Wachtmeister
1)
3)
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2)
Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
BesGr A 3 Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
1)
4)
Hauptbetriebsgehilfe
4)
Oberaufseher
2)
4)
Oberschaffner
2)
4)
Oberwachtmeister
2)
3)
4)
5)
Grenadier, Flieger, Matrose
6)
Gefreiter
7)
Fußnoten
1)
Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3)
Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4)
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
5)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
6)
In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
BesGr A 4 Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
1)
Betriebsmeister
Hauptaufseher
2)
Hauptschaffner
2)
Hauptwachtmeister
2)
4)
Oberwart
2)
3)
Triebwagenführer
2)
Obergefreiter
Hauptgefreiter
5)
Fußnoten
1)
Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3)
Als Eingangsamt.
4)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
BesGr A 5 Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent
3)
5)
Erster Hauptwachtmeister
3)
5)
6)
Hauptwart
3)
5)
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister
1)
Kriminalwachtmeister
1)
2)
Oberamtsmeister
4)
5)
Oberbetriebsmeister
5)
Obertriebwagenführer
3)
5)
Polizeioberwachtmeister
1)
Polizeiwachtmeister
1)
2)
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
3)
8)
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
Fußnoten
1)
Während der Ausbildung.
Während der Ausbildung.
Während der Ausbildung.
Während der Ausbildung.
2)
Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4)
Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
6)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
8)
Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
BesGr A 6 Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent
5)
Erster Hauptwachtmeister
5)
6)
Hauptwart
5)
Justizvollstreckungssekretär
Lokomotivführer
1)
Oberamtsmeister
5)
Oberbetriebsmeister
5)
Obertriebwagenführer
5)
Sekretär
1)
Werkmeister
1)
Stabsunteroffizier
2)
Obermaat
2)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
6)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
BesGr A 7 Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister
4)
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenpfleger
4)
Krankenschwester
4)
Kriminalmeister
4)
Oberlokomotivführer
1)
Obersekretärin oder Obersekretär
6)
7)
9)
Oberwerkmeister
1)
8)
Polizeimeister
4)
Stationspfleger
5)
Stationsschwester
5)
Stabsunteroffizier
3)
Obermaat
3)
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
2)
Oberbootsmann
2)
Fußnoten
1)
Auch als Eingangsamt.
Auch als Eingangsamt.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
4)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6)
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
7)
Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
8)
Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
9)
Als Eingangsamt des mittleren Dienstes in der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung.
BesGr A 8 Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher
1)
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel
2)
Hauptbootsmann
2)
Oberfähnrich
2)
Oberfähnrich zur See
2)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
BesGr A 9 Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor
3)
Betriebsinspektor
3)
Hauptbrandmeister
3)
Inspektor
Kapitän
1)
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister
3)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher
3)
Oberin
6)
7)
Oberpfleger
7)
Oberschwester
7)
Pflegevorsteher
6)
7)
Polizeihauptmeister
3)
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
4)
Stabsbootsmann
4)
Oberstabsfeldwebel
2)
4)
Oberstabsbootsmann
2)
4)
Leutnant
Leutnant zur See
Fußnoten
1)
Im Bundesbereich.
2)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
4)
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
7)
Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
BesGr A 10 Besoldungsgruppe A 10
1)
*)
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
2)
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
Fußnoten
*)
Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.
1)
Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist.
2)
Im Bundesbereich.
BesGr A 11 Besoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kanzler
2)
Kriminalhauptkommissar
1)
Polizeihauptkommissar
1)
Seeoberkapitän
3)
Fachlehrer
-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -
4)
Hauptmann
1)
Kapitänleutnant
1)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2)
Im Auswärtigen Dienst.
3)
Im Bundesbereich.
4)
Als Eingangsamt.
BesGr A 12 Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt
1)
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse
3)
4)
Kriminalhauptkommissar
2)
Polizeihauptkommissar
2)
Rechnungsrat
--
als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Seehauptkapitän
3)
5)
Fachlehrer
-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -
6)
Konrektor
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
7)
Lehrer
-
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -
8)
--
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht -
1)
--
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung -
1)
3)
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung -
1)
3)
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung -
1)
3)
9)
-
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung -
1)
-
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -
1)
-
mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -
1)
3)
-
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
1)
3)
10)
Zweiter Konrektor
-
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern -
7)
Hauptmann
2)
Kapitänleutnant
2)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4)
Im Auswärtigen Dienst.
5)
Im Bundesbereich.
6)
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
9)
Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
10)
Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
BesGr A 13 Besoldungsgruppe A 13
11)
Akademischer Rat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Arzt
1)
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse
2)
3)
Konservator
Konsul
Kustos
Landesanwalt
1)
Legationsrat
Oberamtsanwalt
12)
Oberamtsrat
13)
Oberrechnungsrat
-
als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Pfarrer
1)
Rat
Seehauptkapitän
2)
4)
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst -
5)
6)
10)
Hauptlehrer
-
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -
Konrektor
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern -
7)
Lehrer
-
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -
10)
16)
-
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -
8)
22)
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I -
20)
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I -
20)
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung -
17)
18)
-
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -
14)
--
mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I -
20)
--
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
19)
20)
Realschullehrer
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -
10)
Rektor
-
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
7)
Studienrat
-
im höheren Dienst des Bundes -
9)
--
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
22)
--
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -
21)
22)
--
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
--
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife -
21)
Stabshauptmann
15)
Stabskapitänleutnant
15)
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Die Amtszulagen gemäß Anlage IX betragen für die Besoldungsgruppen
A 13 Fußnote 22
jeweils 300 Euro
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3)
Im Auswärtigen Dienst.
4)
Im Bundesbereich.
5)
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6)
Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)
Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
9)
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
11)
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
12)
Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
13)
Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
14)
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15)
Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
16)
Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
17)
Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
18)
Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
19)
Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20)
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
21)
Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
22)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
BesGr A 14 Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Arzt
1)
Chefarzt
2)
Konsul Erster Klasse
Landesanwalt
1)
Legationsrat Erster Klasse
3)
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
4)
Oberarzt
4)
Oberkonservator
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer
1)
Fachschuldirektor
-
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -
5)
Fachschuloberlehrer
-
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -
6)
7)
--
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -
6)
Konrektor
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
--
als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
5)
Oberstudienrat
-
im höheren Dienst des Bundes -
8)
--
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
10)
--
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -
9)
10)
--
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife -
9)
--
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
Realschulkonrektor
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
--
als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
5)
Realschulrektor
-
einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
--
einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
5)
Regierungsschulrat
-
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
--
im Schulaufsichtsdienst -
Rektor
-
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
--
einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern -
--
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
--
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
5)
Schulrat
-
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
5)
Zweiter Konrektor
-
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -
Zweiter Realschulkonrektor
-
einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Oberstleutnant
4)
Fregattenkapitän
4)
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Die Amtszulagen gemäß Anlage IX betragen für die Besoldungsgruppen
A 14 Fußnote 10
jeweils 300 Euro
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3)
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6)
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8)
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9)
Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
10)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
BesGr A 15 Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Botschafter
1)
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor
2)
Chefarzt
3)
Dekan
4)
Direktor
Generalkonsul
5)
Gesandter
11)
Hauptkonservator
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
6)
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt
6)
Oberlandesanwalt
4)
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
4)
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
-
als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -
7)
8)
Realschulrektor
-
einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
Regierungsschuldirektor
-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -
--
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
Rektor
-
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
Schulamtsdirektor
-
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Studiendirektor
-
als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
9)
12)
--
als der ständige Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,
8)
12)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,
7)
8)
12)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
7)
12)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
7)
12)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
7)
8)
12)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
12)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
12)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
7)
12)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
12)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -
7)
12)
als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,
8)
12)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,
7)
8)
12)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
7)
12)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
7)
12)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
7)
12)
--
im höheren Dienst des Bundes
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,
7)
8)
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
9)
Oberstleutnant
6)
10)
Fregattenkapitän
6)
10)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Die Amtszulagen gemäß Anlage IX betragen für die Besoldungsgruppen
A 15 Fußnote 12
jeweils 300 Euro
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9)
Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10)
Auf herausgehobenen Dienstposten.
Auf herausgehobenen Dienstposten.
11)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
12)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
BesGr A 16 Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter
1)
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor
2)
Chefarzt
3)
Dekan
4)
5)
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
6)
Finanzpräsident
7)
Generalkonsul
8)
Gesandter
9)
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
10)
Leitender Direktor
13)
Ministerialrat
-
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -
7)
-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -
11)
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
7)
Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt
5)
Senatsrat
-
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde -
11)
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
5)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
7)
Kanzler einer Universität der Bundeswehr
14)
Leitender Regierungsschuldirektor
-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -
-
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
Leitender Schulamtsdirektor
-
als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -
-
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt -
Oberstudiendirektor
als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,
12)
15)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
15)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
15)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
15)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
15)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -
15)
-
im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -
12)
15)
Oberst
7)
Kapitän zur See
7)
Oberstapotheker
7)
Flottenapotheker
7)
Oberstarzt
7)
Flottenarzt
7)
Oberstveterinär
7)
Die Amtszulage gemäß Anlage IX beträgt für die Besoldungsgruppe
A 16 Fußnote 15
250 Euro
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4)
Im Bundesbereich.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10)
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
14)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
15)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet sein.

Bundesbesoldungsordnung B

BesGr B 1 Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor
BesGr B 2 Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,
5)
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
-
als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist -
-
beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
8)
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
-
als Leiter eines großen Fachbereichs -
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
8)
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung -
8)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
-
als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches -
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
-
als Leiter einer Dienststelle -
Direktor beim Marinearsenal
-
als Leiter eines Arsenalbetriebes -
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
-
als Geschäftsführer -
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Direktor und Professor
-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -
1)
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -
Finanzpräsident
9)
Leitender Baudirektor
10)
-
in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -
Leitender Magistratsdirektor
10)
-
in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -
Leitender Medizinaldirektor
10)
-
in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -
Leitender Sozialdirektor
10)
-
in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -
Leitender Regierungsdirektor
2)
3)
-
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
Ministerialrat
2)
4)
-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
2)
Senatsrat
2)
6)
-
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde -
Vizepräsident
7)
-
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Fußnoten
1)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3)
In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
4)
In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5)
Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Bundespolizeipräsidium die Amtsbezeichnung "Abteilungspräsident" mit dem Zusatz "in der Bundespolizei".
6)
a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7)
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
9)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
10)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
BesGr B 3 Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Botschafter
1)
Bundesbankdirektor
2)
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
-
als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -
-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
15)
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
-
als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
-
als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein -
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
-
als Leiter einer Fachgruppe -
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
-
als Geschäftsführer -
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung -
15)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
-
als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -
Direktor beim/bei der ...
3)
-
als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesarchiv
-
als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter einer Abteilung -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst
4)
Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft
Direktor der Bundespolizeiakademie
Direktor der Bundespolizeidirektion
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor der Unfallkasse des Bundes
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
-
als Geschäftsführender Direktor -
22)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
5)
Direktor in der Bundespolizei
im Bundesministerium des Innern -
21)
Direktor und Professor
-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -
6)
-
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung -
15a)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
-
als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
-
als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Finanzpräsident
7)
Generalkonsul
8)
Gesandter
9)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Ministerialrat
13)
-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -
als Leiter einer Abteilung,
20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,
20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist-
20)
23)
Leitender Postdirektor
-
bei der Deutsche Post AG -
-
bei der Deutsche Postbank AG -
-
bei der Deutsche Telekom AG -
-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
Leitender Regierungsdirektor
10)
11)
-
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
Leitender Senatsrat
16)
-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
20)
als Leiter einer Unterabteilung,
20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -
20)
23)
Ministerialrat
-
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -
7)
13)
14)
-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
10)
13)
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion Bundesagentur für Arbeit
10)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
-
als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -
Regierungsvizepräsident
-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
Senatsrat
10)
16)
-
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Vizepräsident
17)
-
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
24)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)
Oberst
7)
19)
Kapitän zur See
7)
19)
Oberstapotheker
7)
19)
Flottenapotheker
7)
19)
Oberstarzt
7)
19)
Flottenarzt
7)
19)
Oberstveterinär
7)
19)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
4)
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6)
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
7)
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11)
In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13)
In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14)
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a)
Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16)
a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17)
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
19)
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21)
Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22)
Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
23)
Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertreterfunktion aufzuteilen.
Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertreterfunktion aufzuteilen.
24)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
BesGr B 4 Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
1)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung,
2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist
3)
-
Leitender Senatsrat
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist
3)
-
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Universität der Bundeswehr
7)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
-
als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000 Versorgungsberechtigten -
Regierungsvizepräsident
-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
Senatsdirektor
-
in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung -
5)
-
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist,
3)
als Leiter eines bedeutenden Amtes
3)
-
Vizepräsident
4)
-
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
6)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3)
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4)
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
6)
Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
7)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
BesGr B 5 Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor
1)
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
2)
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung -
3)
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
4)
Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
-
als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung -
4)
Oberfinanzpräsident
6)
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
7)
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Präsident eines Landesversorgungsamtes
-
als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Senatsdirektor
-
in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung -
3)
-
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes -
3)
Senatsdirigent
-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
3)
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
5)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2)
Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3)
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
6)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
7)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
BesGr B 6 Besoldungsgruppe B 6
Botschafter
1)
Bundesbankdirektor
2)
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdiens
-
als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschut
-
als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
-
als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst
3)
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
Generalkonsul
4)
Gesandter
5)
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
6)
als Leiter einer Unterabteilung,
7)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist
7)
-
-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
-
einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,
8)
als Leiter einer Hauptabteilung
9)
-
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
10)
Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
-
als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung -
10)
Oberfinanzpräsident
13)
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident eines Bundespolizeipräsidiums
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Senatsdirektor
-
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes -
9)
Senatsdirigent
-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung -
9)
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
12)
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3)
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8)
Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9)
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
12)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppe B 3, B 5, B 7.
13)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
BesGr B 7 Besoldungsgruppe B 7
Inspekteur der Bundespolizei
Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -
-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt,
1)
als Leiter einer Hauptabteilung
1)
-
Oberfinanzpräsident
3)
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
-
als Generalsekretär -
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Regierungspräsident
Senatsdirektor
-
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes -
1)
Senatsdirigent
-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung -
1)
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
4)
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
Fußnoten
1)
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
BesGr B 8 Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
-
als Mitglied des Direktoriums
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Regierungspräsident
-
in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -
Vizepräsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BesGr B 9 Besoldungsgruppe B 9
Botschafter
1)
Bundesbankdirektor
2)
Ministerialdirektor
-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -
4)
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
4)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
BesGr B 10 Besoldungsgruppe B 10
Direktor beim Deutschen Bundestag
Direktor des Bundesrates
Ministerialdirektor
-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
General
*)
Admiral
*)
Fußnoten
*)
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
BesGr B 11 Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
*)
Fußnoten
*)
Im Bundesbereich.

Anlage II

Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 gemäß § 102b Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 330 Euro.
(4) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 können zur Gewinnung, zur Verhinderung der Abwanderung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Zulage bis zur Höhe von 1.000 Euro erhalten. Zuständig für die Vergabe der Zulage ist die jeweilige Dienstbehörde.
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichnungen
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren
Der Senat von Berlin
*
und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates
***
.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Verordnungsermächtigung entsprechend § 1b Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes abgeändert.]
***)
[Red. Anm.: Dies bezieht sich auf den Bund.]

Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor
1)
Fußnoten
1)
Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professor
1)
oo
-
an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule
1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule
1)
Universitätsprofessor
1)
Präsident der ...
1)
2)
3)
Vizepräsident der ...
1)
2)
3)
Rektor der ...
1)
2)
Konrektor der ...
1)
2)
Prorektor der ...
1)
2)
Kanzler der ...
1)
2)
3)
Fußnoten
1)
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3) .
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3) .
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3) .

Besoldungsgruppe W 3

Professor
1)
-
an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule
1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule
1)
Universitätsprofessor
Präsident der ...
1)
2)
3)
Vizepräsident der ...
1)
2)
3)
Rektor der ...
1)
2)
Konrektor der ...
1)
2)
Prorektor der ...
1)
2)
Kanzler der ...
1)
2)
3)
Fußnoten
1)
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3) .
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3) .
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3) .

Anlage III

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

Anlage IV

Gültig ab 1. August 2004
1. Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besol- dungs- gruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 1.474,59 1.510,19 1.545,81 1.581,42 1.617,03 1.652,66 1.688,28
A 3 1.536,09 1.573,98 1.611,87 1.649,76 1.687,67 1.725,57 1.763,47
A 4 1.570,97 1.615,61 1.660,20 1.704,83 1.749,44 1.794,06 1.838,66
A 5 1.583,67 1.640,80 1.685,19 1.729,56 1.773,96 1.818,34 1.862,73 1.907,12
A 6 1.621,17 1.669,91 1.718,65 1.767,38 1.816,11 1.864,85 1.913,60 1.962,33 2.011,06
A 7 1.692,42 1.736,22 1.797,55 1.858,87 1.920,19 1.981,52 2.042,86 2.086,64 2.130,44 2.174,26
A 8 1.798,45 1.850,84 1.929,43 2.008,02 2.086,60 2.165,21 2.217,60 2.269,98 2.322,39 2.374,77
A 9 1.916,09 1.967,65 2.051,52 2.135,39 2.219,27 2.303,15 2.360,80 2.418,48 2.476,13 2.533,80
A 10 2.064,60 2.136,24 2.243,69 2.351,17 2.458,63 2.566,10 2.637,74 2.709,38 2.781,01 2.852,65
A 11 2.379,94 2.490,05 2.600,16 2.710,28 2.820,40 2.893,81 2.967,21 3.040,64 3.114,05 3.187,45
A 12 2.559,52 2.690,81 2.822,08 2.953,37 3 084,65 3.172,17 3.259,68 3.347,20 3.434,74 3.522,25
A 13 2.880,96 3.022,73 3.164,50 3.306,26 3.448,02 3.542,53 3.637,04 3.731,55 3.826,07 3.920,58
A 14 2.998,41 3.182,26 3.366,09 3.549,92 3.733,76 3.856,31 3.978,87 4.101,43 4.223,99 4.346,55
A 15 3.903,77 4.105,89 4.267,59 4.429,28 4.590,98 4.752,68 4.914,37
A 16 4.311,59 4.545,34 4.732,36 4.919,38 5.106,37 5.293,38 5.480,39
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
B1 4.914,37
B2 5.716,99
B3 6.056,77
B4 6.412,65
B5 6.820,95
B6 7.206,51
B7 7.581,57
B8 7.972,48
B9 8.457,84
B10 9.965,09
B11 10.353,56
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3
3.405,34 3.890,03 4.723,61
4. Bundesbesoldungsordnung R
Gültig ab 1. August 2004
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besol- dungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 3.093,94 3.235,71 3.310,35 3.502,86 3.695,38 3.887,89 4.080,42 4.272,94 4.465,45 4.657,98 4.850,49 5.043,02
R 2 3.771,19 3.963,71 4.156,22 4.348,75 4.541,27 4.733,79 4.926,31 5.118,81 5.311,34 5.503,83
R 3 6.056,77
R 4 6.412,65
R 5 6.820,95
R 6 7.206,51
R 7 7.581,57
R 8 7.972,48
R 9 8.457,84
R 10 10.394,78

Anlage V

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

Anlage VIa

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2) (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 4 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 877,66 1.035,79 1.196,04 1.355,23 1.515,48 1.675,72 1.833,86 1.995,17 2.152,24 2.313,01 2.472,74 2.631,39
A 9 1.032,08 1.203,47 1.373,79 1.545,18 1.717,64 1.888,51 2.059,91 2.231,82 2.402,69 2.574,09 2.744,95 2.916,34
A 10 1.164,73 1.344,61 1.521,85 1.700,14 1.877,89 2.056,72 2.234,47 2.412,24 2.589,46 2.767,23 2.946,05 3.123,82
A 11 1.268,21 1.454,98 1.640,17 1.825,90 2.011,61 2.196,81 2.383,06 2.568,77 2.755,02 2.940,21 3.125,94 3.311,13
A 12 1.412,01 1.608,87 1.805,19 2.002,60 2.198,92 2.396,85 2.593,18 2.790,57 2.986,90 3.184,30 3.381,69 3.578,56
A 13 und C 1 1.552,63 1.757,98 1.961,73 2.166,56 2.370,84 2.575,68 2.780,51 2.984,79 3.190,15 3.393,89 3.599,26 3.803,55
A 14 1.695,89 1.907,61 2.119,33 2.331,59 2.543,31 2.755,55 2.967,28 3.178,47 3.390,18 3.602,44 3.813,62 4.024,82
A 15, C 2 und R 1 1.894,88 2.123,58 2.352,29 2.580,97 2.809,68 3.038,91 3.267,08 3.496,84 3.725,55 3.954,78 4.183,48 4.412,18
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 2.002,05 2.242,44 2.482,81 2.722,66 2.964,09 3.203,41 3.443,78 3.684,16 3.924,53 4.165,44 4.405,29 4.645,13
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 2.002,05 2.250,93 2.502,44 2.753,96 3.005,49 3.258,06 3.509,58 3.761,63 4.013,14 4.265,20 4.516,72 4.768,24
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 2.204,77 2.483,87 2.762,99 3.041,58 3.320,67 3.599,78 3.878,37 4.156,95 4.436,59 4.714,64 4.993,22 5.273,40
B 8 und höher, R 8 und höher 2.361,84 2.677,02 2.991,16 3.306,35 3.621,02 3.936,21 4.251,93 4.566,59 4.881,80 5.196,45 5.511,64 5.826,31

Anlage VIb

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3) (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 746,60 880,83 1.016,14 1.151,99 1.288,90 1.424,21 1.558,99 1.695,37 1.829,60 1.966,50 2.101,82 2.236,60
A 9 876,60 1.023,05 1.167,39 1.313,32 1.460,82 1.605,68 1.751,60 1.897,53 2.042,39 2.188,31 2.333,17 2.478,04
A 10 990,16 1.143,51 1.294,21 1.445,43 1.597,20 1.747,90 1.899,65 2.050,88 2.200,52 2.352,29 2.504,57 2.655,26
A 11 1.078,24 1.236,36 1.393,96 1.552,09 1.710,21 1.868,35 2.025,94 2.184,07 2.341,14 2.498,73 2.657,40 2.813,93
A 12 1.199,22 1.367,44 1.534,57 1.701,72 1.869,94 2.037,08 2.203,71 2.371,38 2.539,58 2.706,74 2.874,42 3.041,58
A 13 und C 1 1.320,20 1.494,25 1.667,23 1.841,80 2.015,33 2.189,38 2.363,42 2.536,94 2.712,05 2.885,03 3.059,08 3.233,12
A 14 1.441,72 1.621,61 1.800,95 1.982,44 2.161,78 2.341,67 2.521,02 2.701,44 2.881,85 3.061,73 3.241,61 3.420,96
A 15, C 2 und R 1 1.610,46 1.804,66 1.998,89 2.194,15 2.389,43 2.582,57 2.776,78 2.972,58 3.167,33 3.361,53 3.555,75 3.751,01
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 1.701,20 1.905,49 2.109,78 2.314,61 2.518,37 2.722,66 2.927,48 3.131,24 3.336,07 3.541,42 3.744,66 3.948,93
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 1.701,20 1.913,45 2.127,30 2.341,14 2.554,45 2.768,83 2.983,19 3.197,04 3.410,89 3.624,72 3.838,57 4.052,43
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 1.874,71 2.110,84 2.348,03 2.585,23 2.822,42 3.059,61 3.296,80 3.533,99 3.770,65 4.008,37 4.244,49 4.482,23
B 8 und höher, R 8 und höher 2.007,38 2.275,35 2.543,31 2.810,74 3.079,24 3.345,62 3.613,59 3.881,02 4.148,98 4.416,42 4.684,39 4.952,37

Anlage VIc

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 4 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 615,00 724,84 837,86 948,77 1.061,25 1.172,69 1.284,12 1.396,61 1.506,98 1.619,47 1.730,91 1.842,35
A 9 722,20 841,57 961,50 1.080,89 1.202,94 1.322,33 1.442,25 1.562,18 1.682,10 1.800,95 1.921,41 2.041,34
A 10 816,11 941,33 1.065,49 1.190,74 1.314,90 1.440,14 1.564,29 1.688,46 1.813,70 1.937,33 2.061,50 2.187,25
A 11 888,27 1.017,76 1.148,29 1.278,28 1.408,81 1.537,76 1.667,77 1.797,77 1.928,30 2.057,25 2.188,31 2.317,79
A 12 988,04 1.125,99 1.263,43 1.402,45 1.539,35 1.677,32 1.815,81 1.952,71 2.090,68 2.229,18 2.367,13 2.505,63
A 13 und C 1 1.086,73 1.230,00 1.372,73 1.516,01 1.659,81 1.802,54 1.945,82 2.089,09 2.232,89 2.375,62 2.519,42 2.662,17
A 14 1.187,54 1.335,59 1.483,10 1.631,15 1.780,79 1.928,84 2.076,88 2.224,92 2.372,97 2.521,02 2.669,07 2.817,65
A 15, C 2 und R 1 1.326,05 1.485,77 1.646,55 1.807,32 1.967,05 2.127,82 2.287,55 2.447,80 2.608,05 2.768,30 2.928,54 3.088,26
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 1.401,39 1.569,60 1.737,28 1.905,49 2.074,76 2.242,97 2.410,11 2.578,86 2.747,07 2.916,34 3.084,01 3.251,71
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 1.401,3 1.574,90 1.751,60 1.927,77 2.103,94 2.281,17 2.456,28 2.631,92 2.808,62 2.985,32 3.160,96 3.337,66
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 1.543,60 1.738,34 1.934,14 2.129,42 2.324,15 2.519,42 2.715,22 2.909,97 3.105,78 3.299,98 3.495,79 3.691,58
B 8 und höher, R 8 und höher 1.652,90 1.873,65 2.093,87 2.314,61 2.535,35 2.756,09 2.976,30 3.197,04 3.416,72 3.637,47 3.858,20 4.078,41

Anlage VId

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) - Unterkunft und Verpflegung - (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 430,35 507,81 585,83 664,35 742,88 820,89 898,36 977,94 1.054,37 1.133,96 1.211,42 1.289,96
A 9 505,16 588,99 672,84 756,67 841,57 925,41 1.009,79 1.093,63 1.176,94 1.260,78 1.345,68 1.427,93
A 10 571,49 659,03 746,08 833,09 920,64 1.008,20 1.095,76 1.182,77 1.269,27 1.355,76 1.443,30 1.530,34
A 11 620,83 713,17 803,37 894,65 985,39 1.076,64 1.167,39 1.258,65 1.349,92 1.440,66 1.531,40 1.622,14
A 12 691,41 787,99 885,62 981,14 1.077,70 1.173,75 1.270,85 1.367,44 1.464,01 1.560,06 1.656,61 1.753,20
A 13 und C 1 760,39 860,68 960,97 1.061,79 1.161,55 1.261,84 1.362,67 1.462,95 1.563,24 1.663,52 1.763,81 1.864,10
A 14 831,49 934,97 1.038,44 1.142,97 1.246,45 1.350,46 1.453,92 1.557,40 1.660,87 1.764,88 1.868,88 1.972,34
A 15, C 2 und R 1 928,60 1.040,56 1.152,52 1.264,50 1.376,45 1.487,88 1.601,44 1.713,93 1.825,36 1.937,86 2.049,82 2.162,30
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 981,14 1.098,93 1.216,20 1.333,47 1.452,34 1.569,60 1.687,40 1.805,19 1.923,53 2.041,34 2.158,60 2.275,87
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 981,14 1.102,64 1.226,29 1.349,92 1.472,49 1.595,59 1.720,31 1.842,87 1.966,50 2.089,09 2.213,79 2.336,90
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 1.080,37 1.216,74 1.353,64 1.490,54 1.626,91 1.763,81 1.900,71 2.037,08 2.173,98 2.310,35 2.447,26 2.583,10
B 8 und höher, R 8 und höher 1.157,30 1.311,18 1.466,13 1.620,00 1.774,43 1.928,84 2.083,25 2.237,14 2.392,62 2.545,96 2.700,37 2.855,32

Anlage VIe

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) - Unterkunft und Verpflegung - (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 522,67 616,06 712,10 806,02 901,53 996,53 1.092,04 1.187,54 1.280,95 1.376,45 1.470,90 1.566,41
A 9 613,93 715,81 817,69 919,59 1.022,53 1.123,34 1.226,29 1.327,64 1.429,52 1.531,40 1.632,75 1.734,63
A 10 693,00 799,66 905,25 1.011,91 1.117,51 1.224,16 1.329,23 1.435,35 1.540,41 1.646,55 1.753,20 1.858,80
A 11 754,56 865,45 976,36 1.086,73 1.196,57 1.306,94 1.418,36 1.528,21 1.639,12 1.749,49 1.859,86 1.970,24
A 12 839,99 957,26 1.074,53 1.191,27 1.307,99 1.425,27 1.543,08 1.659,81 1.778,14 1.894,88 2.011,61 2.129,42
A 13 und C 1 923,83 1.045,88 1.166,85 1.289,44 1.410,94 1.531,92 1.653,97 1.776,01 1.898,06 2.019,58 2.141,62 2.263,13
A 14 1.009,26 1.136,08 1.260,78 1.387,07 1.512,82 1.639,64 1.764,88 1.890,62 2.016,93 2.143,21 2.268,44 2.395,78
A 15, C 2 und R 1 1.127,05 1.262,88 1.399,26 1.535,64 1.672,55 1.808,38 1.944,23 2.080,61 2.216,98 2.352,81 2.489,18 2.625,02
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 1.191,27 1.333,47 1.477,28 1.620,00 1.763,28 1.906,02 2.049,29 2.192,04 2.335,30 2.478,04 2.621,31 2.764,05
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 1.191,27 1.339,31 1.487,88 1.639,12 1.788,21 1.938,91 2.088,02 2.237,66 2.388,36 2.537,48 2.687,11 2.836,75
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 1.311,71 1.477,81 1.643,89 1.809,99 1.975,01 2.142,15 2.307,71 2.473,79 2.638,81 2.805,45 2.971,51 3.137,60
B 8 und höher, R 8 und höher 1.406,16 1.592,42 1.780,79 1.967,57 2.154,89 2.342,19 2.530,03 2.717,35 2.903,60 3.091,46 3.278,75 3.467,13

Anlage VIf

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 972,65 1.137,67 1.301,11 1.466,66 1.628,50 1.793,53 1.958,56 2.123,58 2.287,55 2.450,98 2.614,94 2.780,51
A 9 1.139,25 1.314,90 1.492,65 1.667,23 1.843,42 2.019,05 2.194,68 2.371,90 2.547,55 2.723,19 2.900,42 3.076,59
A 10 1.288,37 1.471,43 1.653,97 1.835,97 2.018,51 2.201,59 2.384,10 2.567,18 2.750,78 2.932,26 3.115,33 3.298,40
A 11 1.402,45 1.593,48 1.785,57 1.976,59 2.168,68 2.360,77 2.551,80 2.743,35 2.935,44 3.127,00 3.319,08 3.510,12
A 12 1.558,99 1.761,69 1.963,85 2.166,03 2.368,20 2.570,36 2.772,54 2.975,23 3.177,41 3.379,57 3.581,74 3.783,91
A 13 und C 1 1.714,99 1.926,18 2.136,84 2.348,03 2.559,75 2.769,89 2.981,08 3.192,79 3.404,51 3.614,65 3.825,83 4.038,08
A 14 1.872,59 2.090,16 2.308,77 2.526,86 2.745,47 2.964,63 3.182,18 3.400,28 3.617,83 3.836,44 4.054,01 4.273,69
A 15, C 2 und R 1 2.092,81 2.330,52 2.567,71 2.804,90 3.041,58 3.278,75 3.516,48 3.753,67 3.990,87 4.227,52 4.463,65 4.702,43
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 2.219,62 2.467,96 2.717,35 2.966,74 3.214,02 3.462,89 3.710,68 3.960,09 4.208,42 4.456,75 4.706,16 4.954,49
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 2.220,15 2.481,75 2.742,82 3.003,89 3.264,97 3.526,03 3.787,62 4.048,70 4.309,77 4.570,84 4.832,45 5.092,98
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 2.475,39 2.762,46 3.048,99 3.336,60 3.623,66 3.910,73 4.197,80 4.485,41 4.771,95 5.059,54 5.346,62 5.634,23
B 8 und höher, R 8 und höher 2.669,60 2.993,81 3.318,55 3.643,30 3.967,52 4.291,20 4.616,47 4.940,17 5.264,38 5.589,64

Anlage VIg

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 835,21 973,17 1.113,25 1.251,76 1.391,32 1.531,40 1.669,89 1.809,99 1.949,53 2.087,49 2.228,11 2.365,55
A 9 975,29 1.123,34 1.276,18 1.424,75 1.573,84 1.723,49 1.872,59 2.021,17 2.170,81 2.320,97 2.470,07 2.619,71
A 10 1.103,18 1.260,24 1.415,72 1.572,79 1.728,79 1.883,74 2.040,27 2.195,21 2.352,81 2.508,28 2.663,76 2.820,82
A 11 1.203,47 1.366,38 1.529,27 1.692,71 1.855,61 2.019,05 2.181,95 2.345,91 2.508,82 2.671,72 2.835,15 2.998,58
A 12 1.338,78 1.509,64 1.681,55 1.852,96 2.024,88 2.195,75 2.367,67 2.539,58 2.711,51 2.882,38 3.053,77 3.225,16
A 13 und C 1 1.473,03 1.652,38 1.831,20 2.010,55 2.190,44 2.369,26 2.548,09 2.726,90 2.907,32 3.086,13 3.264,97 3.444,32
A 14 1.607,27 1.791,40 1.976,59 2.162,30 2.347,51 2.532,70 2.717,88 2.902,01 3.087,73 3.273,45 3.458,11 3.643,83
A 15, C 2 und R 1 1.797,25 1.998,35 2.198,92 2.400,56 2.602,21 2.803,32 3.003,89 3.204,47 3.406,63 3.607,75 3.808,85 4.009,43
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 1.906,55 2.117,75 2.328,40 2.539,58 2.750,25 2.961,44 3.171,57 3.382,76 3.593,42 3.804,62 4.015,28 4.225,94
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 1.911,32 2.132,59 2.354,40 2.576,20 2.797,48 3.019,28 3.241,09 3.462,89 3.684,16 3.906,50 4.128,29 4.349,05
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 2.131,54 2.375,10 2.620,25 2.863,80 3.108,43 3.351,46 3.595,54 3.839,63 4.084,24 4.328,34 4.571,90 4.816,53
B 8 und höher, R 8 und höher 2.302,41 2.577,26 2.853,72 3.128,06 3.404,51 3.679,38 3.954,78 4.230,17 4.505,56 4.780,44

Anlage VIh

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 4 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 698,84 815,04 928,07 1.043,22 1.157,30 1.271,40 1.385,99 1.500,62 1.615,76 1.729,85 1.843,94 1.958,56
A 9 817,69 941,33 1.065,49 1.187,54 1.311,71 1.435,88 1.559,51 1.684,75 1.808,92 1.932,56 2.056,72 2.180,89
A 10 924,89 1.051,70 1.180,12 1.305,88 1.433,75 1.561,12 1.689,00 1.816,86 1.943,69 2.072,10 2.197,86 2.325,22
A 11 1.007,14 1.142,97 1.277,22 1.412,01 1.547,31 1.681,55 1.816,86 1.950,59 2.085,90 2.220,69 2.355,46 2.490,77
A 12 1.119,09 1.261,30 1.404,04 1.545,72 1.687,40 1.829,08 1.971,28 2.112,42 2.255,70 2.397,39 2.539,58 2.680,73
A 13 und C 1 1.233,18 1.378,58 1.526,09 1.673,07 1.820,06 1.965,98 2.111,90 2.259,41 2.405,88 2.552,32 2.699,31 2.845,77
A 14 1.346,74 1.499,03 1.650,26 1.801,49 1.953,78 2.106,07 2.258,35 2.409,59 2.562,41 2.714,70 2.865,93 3.018,22
A 15, C 2 und R 1 1.505,40 1.672,01 1.837,57 2.003,67 2.169,74 2.336,36 2.502,44 2.668,53 2.834,62 3.000,71 3.167,85 3.333,42
A 16 bis B 2, C 3 und R 2 1.598,26 1.772,30 1.945,82 2.120,93 2.294,45 2.468,49 2.643,59 2.817,10 2.991,16 3.164,67 3.340,31 3.514,36
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 1.602,50 1.785,57 1.968,11 2.150,64 2.333,70 2.516,25 2.699,31 2.881,85 3.064,91 3.247,45 3.431,04 3.613,06
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 1.790,87 1.991,99 2.192,04 2.393,14 2.593,18 2.793,77 2.993,81 3.194,92 3.394,96 3.595,01 3.796,13 3.996,17
B 8 und höher, R 8 und höher 1.937,33 2.164,44 2.393,14 2.620,78 2.847,88 3.076,06 3.303,69 3.530,26 3.758,97 3.987,15

Anlage VIi

Gültig ab 1. August 2004
Auslandszuschlag (§ 56) (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- gruppe nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56 Absatz 1 Nummer 2
Stufe des Auslandszuschlags
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 16 B 1 bis B 11 126,82 145,40 164,49 182,00 I 201,64 220,22 238,25 256,83 275,39 294,50 313,07 330,05 135,70

Anlage VIII

[kein Landesrecht nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes]

Anlage IX

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44 bis zu 102,26
§ 48 Abs. 2 bis zu 102,26
§ 78 bis zu 76,69
Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2 127,82
Nummer 4 51,13
Nummer 4a 76,69
Nummer 5
Die Zulage beträgt für Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 76,69
Nummer 5a
Abs. 1
Buchstabe a 92,03
Buchstabe b 153,39
Buchstabe c 219,86
Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a 138,05
Buchstabe b 102,26
Nr. 2 Buchstabe a 102,26
Buchstabe b 40,90
Nr. 3 66,47
Nr. 4 und 5 61,36
Nr. 6 Buchstabe a 102,26
Buchstabe b 102,26
Nr. 7 Buchstabe a 102,26
Buchstabe b 40,90
Nr. 8 Buchstabe a 127,82
Buchstabe b 66,47
Nr. 9 61,36
Nummer 6 Abs. 1
Buchstabe a 460,16
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
Nummer 6a 102,26
Nummer 7
Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 1)
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
A 10 und höher 201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 70,06
A 6 bis A 9 95,53
A 10 bis A 13 117,82
A 14 und höher 140,11
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 50,96
des gehobenen Dienstes 66,87
des höheren Dienstes 82,80
Nummer 8b
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 92,03
A 6 bis A 9 122,71
A 10 bis A 13 153,39
A 14 und höher 184,07
Nummer 9
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 9a
Abs. 1
Buchstabe a 102,26
Buchstabe b 204,52
Buchstabe c 153,39
Abs. 2
Buchstabe a 40,90
Buchstabe b 51,13
Nummer 9b
Die Zulage beträgt bis zu 140,00 Euro
Nummer 10 Absatz 1
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Absatz 3 200,00
Nummer 12 Die Zulage beträgt 95,53 Euro; nach einer Dienstzeit von zwei Jahren: 127,38 Euro.
Nummer 12a 95,53
Nummer 13a bis zu 76,69
Nummer 13c
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 13d
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
Nummer 19 Satz 1 211,55
Nummer 21 177,48
Nummer 25 38,35
Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes 17,05
des gehobenen Dienstes 38,35
Nummer 27
Absatz 1
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 20,38
Doppelbuchstabe bb 79,70
Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa 20,38
Doppelbuchstabe bb 79,70
Buchstabe c 88,59
Buchstabe d 88,59
Absatz 2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb 59,37
Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb 59,37
Buchstabe c und d 88,59
Nummer 30 23,01
Besoldungsgruppen Fußnote
A 2 1 30,59
2 17,73
3 56,42
A 3 1, 5 56,42
2 30,59
7 28,50
A 4 1, 4 56,42
2 30,59
5 6,14
A 5 3 30,59
4, 6 56,42
A 6 6 30,59
A 7 2 37,98
5 50 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 8 2 48,95
A 9 2, 3, 6 227,76
7 8 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9
A 12 7, 8 132,29
A 13 6 105,80
7 158,69
11, 12, 13 231,46
A 14 5 158,69
A 15 7 158,69
B 10 1 366,70
Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe2)
a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
Nummer 4 38,35
Besoldungsgruppen Fußnote
R 1 1, 2 175,45
R 2 3 bis 8, 10 175,45
R 3 3 175,45
R 8 2 350,83
Fußnoten
1)
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzesvom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2)
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anhang

[hier nicht dargestellt]
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