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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung und Einhaltung von Stellenobergrenzen für die unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Landes Berlin (Stellenobergrenzenverordnung) Vom 28. Februar 2023

Verordnung über die Festsetzung und Einhaltung von Stellenobergrenzen für die unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Landes Berlin (Stellenobergrenzenverordnung) Vom 28. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.2023 bis 31.12.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung und Einhaltung von Stellenobergrenzen für die unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Landes Berlin (Stellenobergrenzenverordnung) vom 28. Februar 202301.01.2023 bis 31.12.2027
Eingangsformel16.04.2023 bis 31.12.2027
Erster Abschnitt - Allgemeine Regelungen16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 1 - Geltungsbereich16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 2 - Wirkungsbereich16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 3 - Anwendungsgrundsätze16.04.2023 bis 31.12.2027
Zweiter Abschnitt - Festsetzung von Stellenobergrenzen16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 4 - Allgemeine Stellenobergrenzen16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 5 - Besondere Stellenobergrenzen16.04.2023 bis 31.12.2027
Dritter Abschnitt - Einhaltung von Stellenobergrenzen16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 6 - Ausnahmen von der Anwendung der Stellenobergrenzen16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 7 - Bearbeitungshinweise16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 8 - Aussetzen der Obergrenzen01.01.2023 bis 31.12.2027
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 9 - Übergangsregelung für die unmittelbare Landesverwaltung16.04.2023 bis 31.12.2027
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2023 bis 31.12.2027
Auf Grund von § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBL S. 621) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, sowie
auf Grund von § 1b Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl S. 621) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel VIII § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266)
verordnet der Senat:

Erster Abschnitt - Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Land Berlin und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt die Stellenobergrenzen für Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte sowie für die dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung.
(2) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann das aufsichtführende Senatsmitglied unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Finanzen nach sachgerechter Bewertung der Funktionen die Anzahl der Beförderungsämter abweichend von den in dieser Verordnung festgelegten Stellenobergrenzen verordnen.

§ 2 Wirkungsbereich

(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich beim Dienstherrn Land Berlin auf die Anzahl der Planstellen eines jeden Bezirks und eines jeden Verwaltungszweiges der Hauptverwaltung - im Übrigen auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn - innerhalb der Laufbahngruppe 1 vom jeweiligen Einstiegsamt bis einschließlich dem jeweiligen letzten Beförderungsamt, innerhalb der Laufbahngruppe 2 vom ersten Einstiegsamt bis zum letzten Beförderungsamt und vom zweiten Einstiegsamt bis zu den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.
(2) Bei den der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die für dauernd beschäftigte Angestellte ausgebrachten, in Wert und Funktion gleichwertigen Stellen mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Beförderungsämter erfolgt.
(3) Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, den Verfassungsgerichtshof, die Senatskanzlei, die Senatsverwaltungen (oberste Dienstbehörde), den Rechnungshof und den/die Beauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die nachfolgenden Stellenobergrenzen nicht.

§ 3 Anwendungsgrundsätze

(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.
(2) Stellenobergrenzen sind Höchstgrenzen. Sie dürfen nicht, auch nicht zu Stellenbruchteilen, überschritten werden.

Zweiter Abschnitt - Festsetzung von Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine Stellenobergrenzen

Die Anteile der Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte dürfen folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten:
1.
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1/mittlerer Dienst
BesGr. A 8 40%
BesGr. A 9 16,5%
2.
ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2/gehobener Dienst
BesGr. A 11 30%
BesGr. A 12 16%
BesGr. A 13 6%
3.
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2/höherer Dienst
BesGr. A 15 30%
BesGr. A 16 bis B 2 10,5%

§ 5 Besondere Stellenobergrenzen

Abweichend von § 4 gelten besondere Stellenobergrenzen für
1.
den Polizeivollzugsdienst:
a)
mittlerer Dienst
BesGr. A 8 50%
BesGr. A 9 50%
b)
gehobener Dienst
BesGr. A 11 30%
BesGr. A 12 20%
BesGr. A 13 10%
2.
den eichtechnischen Dienst, den technischen Dienst der Polizei Berlin und im technischen Dienst Arbeitsschutz:
a)
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des eichtechnischen Dienstes und ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes der Polizei Berlin
BesGr. A 8 35%
BesGr. A 9 15%
b)
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes Arbeitsschutz
BesGr. A 8 40%
BesGr. A 9 25%
c)
ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
BesGr. A 11 40%
BesGr. A 12 35%
BesGr. A 13 15%
d)
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
BesGr. A 15 35%
BesGr. A 16 bis B 2 10%
3.
den feuerwehrtechnischen Dienst
a)
mittlerer Dienst
BesGr. A 8 50%
BesGr. A 9 50%
b)
gehobener Dienst
BesGr. A 11 40%
BesGr. A 12 35%
BesGr. A 13 15%
4.
den Vollzugsdienst, den Werkdienst und den Krankenpflegedienst bei den Justizvollzugsanstalten (jedoch nicht für den Krankenpflegedienst des Justizvollzugskrankenhauses)
a)
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
BesGr. A 8 31,5%
BesGr. A 9 bis A 11 22,5%
5.
den Amtsanwaltsdienst
ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
BesGr. A 12 40%
BesGrn. A 13 und A 14 60%
6.
den Gerichtsvollzieherdienst
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
BesGr. A 8 30%
BesGr. A 9 70%
7.
den Rechtspflegerdienst (in der ordentlichen und der Fachgerichtsbarkeit)
ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
BesGr. A 11 35%
BesGr. A 12 20,5%
BesGr. A 13 7%
8.
die Steuerverwaltung
a)
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
BesGr. A 8 30%
BesGr. A 9 25,5%
b)
ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
BesGr. A 11 34,5%
BesGr. A 12 23,5%
BesGr. A 13 10,5%

Dritter Abschnitt - Einhaltung von Stellenobergrenzen

§ 6 Ausnahmen von der Anwendung der Stellenobergrenzen

(1) Stellenobergrenzen sind generell nicht anzuwenden auf
a)
Planstellen in geschlossenen Laufbahnen,
b)
Planstellen mit Wegfallvermerk ohne nähere Angabe,
c)
Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Forstdienstes,
d)
Planstellen für Beamtinnen und Beamte in Krankenhäusern,
e)
Planstellen für pädagogisches und nichtpädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen, pädagogisches Hilfspersonal an Hochschulen und Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann auf Antrag von Bezirken oder Verwaltungszweigen der Hauptverwaltung bestimmen, dass Dienstposten nicht in die Berechnung der Stellenobergrenzen einbezogen werden.

§ 7 Bearbeitungshinweise

(1) Zuständig für die Berechnung und Einhaltung der Stellenobergrenzen ist beim Land Berlin die jeweilige Leitung der Organisationseinheit gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung, die die Leitung des Verwaltungszweiges, in den Bezirken das Bezirksamt bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans unterstützt, im Übrigen der jeweilige Dienstherr.
(2) Die Berechnung der Ausschöpfung von Stellenobergrenzen ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung durchzuführen und zu beachten und der Senatsverwaltung für Finanzen mit den Unterlagen zum Haushalt vorzulegen.
(3) Der nicht ausgeschöpfte Anteil einer Stellenobergrenze in einem Beförderungsamt fällt innerhalb der Spanne vom jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahngruppen bis einschließlich des jeweiligen letzten Beförderungsamtes dem nächstniedrigeren Beförderungsamt zu. Der nicht ausgeschöpfte Anteil darf in diesem Umfang nicht durch zusätzliche Ämter ausgefüllt werden, soweit in höheren Besoldungsgruppen innerhalb der Spanne vom jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahngruppen bis einschließlich des jeweiligen letzten Beförderungsamtes ausgebrachte Planstellen zur Überschreitung der jeweiligen Obergrenze führen.
(4) Werden im Land Berlin bei den Verwaltungszweigen der Hauptverwaltung oder den Bezirken bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die vorstehenden Obergrenzen überschritten, kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Die Auswahl von Beschäftigten, deren Planstellen umzuwandeln sind, erfolgt nach analoger Anwendung der Verwaltungsvorschrift über die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang (VV Auswahl).
(5) Planstellen mit Umwandlungsvermerk (ku-Vermerk) werden mit ihrem Ausgangswert vor Umwandlung in die Stellenobergrenzenberechnung nach § 4 und § 5 dieser Verordnung einbezogen.

§ 8 Aussetzen der Obergrenzen

(1) Soweit Bezirke oder Verwaltungszweige der Hauptverwaltung die Stellenbewertungen vollständig gemäß der Bewertungsverfahren nach Nummer 3.2 ff. der Ausführungsverordnung zu § 49 Landeshaushaltsordnung vornehmen, werden die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt. Die übrigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
(2) Die Entwicklung der Stellenanzahl in Beförderungsämtern in Bezirken und Verwaltungszweigen der Hauptverwaltung ist durch die Senatsverwaltung für Finanzen zu evaluieren. Innerhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums sind eine Zwischenevaluation und eine Abschlussevaluation durchzuführen.
(3) Im Falle einer für das Land Berlin unangemessenen Entwicklung der Stellenzahlen, insbesondere bei den Beförderungsämtern, kann die Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit der Regierenden Bürgermeisterin/dem Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei -, auch innerhalb des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraumes, die Obergrenzen nach § 4 und § 5 ganz oder teilweise wieder in Kraft setzen.

Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 9 Übergangsregelung für die unmittelbare Landesverwaltung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei den Bezirken und Verwaltungszweigen der Hauptverwaltung des Dienstherrn Land Berlin bestehenden Überschreitungen sind durch Ausbringung von Umwandlungsvermerken gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung an Planstellen der überschrittenen Besoldungsgruppen zu korrigieren. Die Inhaber/innen dieser Stellen sind gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung in die nächsten innerhalb des Verwaltungszweiges der Hauptverwaltung oder des Bezirks entsprechend besetzbaren Stellen zu übernehmen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellenobergrenzenverordnung für die unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Landes Berlin vom 24. Oktober 2017 (GVBl. S. 666) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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