MDCG
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Gesetz über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“ (MDC-Gesetz - MDCG) vom 9. April 2015 Neufassung vom 21. März 2023 in der Fassung vom 1. Januar 2021

Gesetz über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“ (MDC-Gesetz - MDCG) vom 9. April 2015 Neufassung vom 21. März 2023 in der Fassung vom 1. Januar 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“ (MDC-Gesetz - MDCG) vom 9. April 2015 Neufassung vom 21. März 2023 in der Fassung vom 1. Januar 202101.01.2021
Inhaltsverzeichnis01.01.2021
§ 1 - Errichtung durch Formwechsel01.01.2021
§ 2 - Rechtsstellung01.01.2021
§ 3 - Aufgaben der Körperschaft01.01.2021
§ 4 - Vermögen01.01.2021
§ 5 - Zuwendungen, Haftung01.01.2021
§ 6 - Satzung01.01.2021
§ 7 - Organe01.01.2021
§ 8 - Zusammensetzung des Aufsichtsrats01.01.2021
§ 9 - Aufgaben des Aufsichtsrats01.01.2021
§ 10 - Vorstand01.01.2021
§ 11 - Wissenschaftlicher Beirat01.01.2021
§ 12 - Personal01.01.2021
§ 13 - Mitglieder01.01.2021
§ 14 - Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung01.01.2021
§ 15 - Satzungsänderung und Aufhebung der Körperschaft01.01.2021
§ 16 - Gemeinnützigkeit01.01.2021
§ 17 - Vermögensanfall01.01.2021
Inhaltsübersicht
§ 1Errichtung durch Formwechsel
§ 2Rechtsstellung
§ 3Aufgaben der Körperschaft
§ 4Vermögen
§ 5Zuwendungen, Haftung
§ 6Satzung
§ 7Organe
§ 8Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 9Aufgaben des Aufsichtsrats
§ 10Vorstand
§ 11Wissenschaftlicher Beirat
§ 12Personal
§ 13Mitglieder
§ 14Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung
§ 15Satzungsänderung und Aufhebung der Körperschaft
§ 16Gemeinnützigkeit
§ 17Vermögensanfall

§ 1 Errichtung durch Formwechsel

Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin“, die durch das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin“ vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 292) errichtet worden ist, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung der rechtlichen Identität in eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“ (MDC) umgewandelt.

§ 2 Rechtsstellung

(1) Das MDC hat seinen Sitz in Berlin. Es unterliegt dem Recht des Landes Berlin. Die Rechtsaufsicht führt die für Forschung zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die Körperschaft führt ein eigenes Dienstsiegel.
(3) Die Körperschaft ist privilegierter Partner des Translationsforschungsbereichs der Charité - Universitätsmedizin Berlin. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

§ 3 Aufgaben der Körperschaft

(1) Aufgabe der Körperschaft ist es, als Großforschungseinrichtung biomedizinische Forschung insbesondere auf dem Gebiet der molekularen Krankheitsursachen durchzuführen und deren klinische Anwendung und praktische Umsetzung zu betreiben. Das aus der Forschungstätigkeit gewonnene Wissen soll der Gesellschaft im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers weitergegeben werden.
(2) Die Körperschaft kann weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen, unter anderem solche der Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Körperschaft mit Einrichtungen der Krankenversorgung, Universitäten und Forschungseinrichtungen zusammen und schließt dazu Kooperationsverträge ab.

§ 4 Vermögen

(1) Die Körperschaft kann eigenes Vermögen erwerben. Sie ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(2) Die Körperschaft verwaltet ihr Vermögen selbst. Es ist nur für die in § 3 genannten Aufgaben zu verwenden.

§ 5 Zuwendungen, Haftung

(1) Zur Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben erhält die Körperschaft Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes Berlin auf Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom 11. September 2007 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Anlage zum GWK-Abkommen (BAnz. S. 7787) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen oder durch eigene oder fremde Mittel - ausgenommen Spenden und deren Erträge - gedeckt werden.
(2) Die Mittel werden der Körperschaft im Rahmen ihres genehmigten Wirtschaftsplans und nach Maßgabe der Haushaltspläne des Bundes und des Landes Berlin bereitgestellt.
(3) Das Land Berlin haftet für die Verbindlichkeiten der Körperschaft als Gewährträger unbeschränkt.

§ 6 Satzung

Die Körperschaft gibt sich eine Satzung, die vom Aufsichtsrat erlassen wird und der Genehmigung durch die für Forschung zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben und treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft, sofern sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

§ 7 Organe

Organe der Körperschaft sind
1.
der Aufsichtsrat,
2.
der Vorstand und
3.
der Wissenschaftliche Beirat.

§ 8 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Ihm gehören an
1.
zwei Mitglieder, die vom Bund entsandt und abberufen werden,
2.
ein Mitglied, das von der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin entsandt und abberufen wird,
3.
der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,
4.
der Präsident oder die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin,
5.
der Präsident oder die Präsidentin der Freien Universität Berlin,
6.
zwei Mitglieder der Körperschaft, die nicht dem Vorstand angehören, sowie
7.
bis zu vier Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Zivilgesellschaft.
Die Beteiligung von Beschäftigten, von Vertretern oder Vertreterinnen anderer für die Arbeit der Körperschaft relevanter gesellschaftlicher Gruppierungen und weiterer Gäste regelt die Satzung. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 6 und 7 werden von der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem Bund bestellt und abberufen.
(2) Der oder die Aufsichtsratsvorsitzende und der oder die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende werden aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl bedarf der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2.
(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt oder zulässt, mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich in Sitzungen mit persönlicher Teilnahme seiner Mitglieder. Entscheidungen mit erheblichen finanziellen oder grundsätzlichen forschungspolitischen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung der vom Bund und dem Land entsandten Mitglieder.
(4) Der Aufsichtsrat kann beratende Ausschüsse bestellen.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Geschäfte und kann vom Vorstand jederzeit Berichte verlangen. Er legt fest, welche Entscheidungen des Vorstands der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen und kann dem Vorstand in besonderen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten und für die Erfolgskontrolle Weisungen erteilen.
(2) Der Aufsichtsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Körperschaft, insbesondere über
1.
die allgemeinen Forschungsziele und die finanziellen Angelegenheiten der Körperschaft,
2.
die Bewirtschaftungsgrundsätze und die Grundsätze für die Erfolgskontrolle,
3.
die jährlichen Wirtschafts- und die mehrjährigen Finanzpläne einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
5.
die Entlastung des Vorstands,
6.
die Bestimmung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin für die Prüfung des Jahresabschlusses,
7.
den Erlass der Satzung,
8.
die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats nach Maßgabe von § 11 Absatz 3,
9.
die Bestellung und Abberufung des Vorstands nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 und
10.
die sonstigen in diesem Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Fälle.
(3) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen insbesondere
1.
Rechtsgeschäfte, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen und der Körperschaft über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen,
2.
Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Körperschaft erheblich beeinflussen können und
3.
wesentliche organisatorische Änderungen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Körperschaft und führt die Geschäfte.
(2) Er besteht aus einem oder mehreren wissenschaftlichen Mitgliedern und einem administrativen Mitglied. Ein wissenschaftliches Mitglied ist der oder die Vorsitzende des Vorstands.
(3) Der oder die Vorsitzende des Vorstands ist wissenschaftlicher Repräsentant oder wissenschaftliche Repräsentantin der Körperschaft. Er oder sie vertritt die Körperschaft zusammen mit dem administrativen Mitglied gerichtlich und außergerichtlich. In Geschäften der laufenden Verwaltung kann das administrative Mitglied die Körperschaft allein vertreten. Das administrative Mitglied ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt im Sinne der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge ist der Vertreter oder die Vertreterin des Bundes im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ermächtigt worden ist; er oder sie bedarf hierfür jeweils des Einvernehmens des Aufsichtsratsmitglieds nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Aufsichtsrat und den Vorstand in wissenschaftlichen und programmatischen sowie bedeutsamen strukturellen Fragen. Er wirkt an der laufenden Erfolgskontrolle der Forschungsarbeiten der Körperschaft durch wissenschaftliche Begutachtung mit und ist in seiner Beratungstätigkeit unabhängig.
(2) Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind bis zu zwölf anerkannte Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen aus dem In- oder Ausland, die den Forschungsschwerpunkten der Körperschaft nahestehen.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands für vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen mit persönlicher Teilnahme seiner Mitglieder.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12 Personal

(1) Die Körperschaft ist Arbeitgeberin des bei ihr beschäftigten Personals. Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist der oder die Vorsitzende des Vorstands. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse auf das administrative Mitglied des Vorstands übertragen. Personalstelle der Mitglieder des Vorstands der Körperschaft ist der Aufsichtsrat, der seine Befugnisse auf das vorsitzende Mitglied übertragen kann.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der Körperschaft sind nach den für die Beschäftigten des Bundes geltenden tariflichen Bestimmungen zu regeln.

§ 13 Mitglieder

Mitglieder der Körperschaft sind die beim MDC beschäftigten leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 14 Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Körperschaft ist alljährlich durch den Vorstand Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofs und des Rechnungshofs von Berlin ist die Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin zu prüfen. Den Prüfer oder die Prüferin bestimmt der Aufsichtsrat.
(2) Dem Aufsichtsrat ist zum Schluss des Kalenderjahres ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Körperschaft richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin.
(4) Für die Entlastung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Beschlussorgan ist der Aufsichtsrat.

§ 15 Satzungsänderung und Aufhebung der Körperschaft

Beschlüsse über die Satzung, ihre Änderung und der Vorschlag zur Aufhebung der Körperschaft können nur mit den Stimmen der vom Bund und vom Land Berlin entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats gefasst werden.

§ 16 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 17 Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen dem Bund und dem Land Berlin im Verhältnis des Werts der von ihnen geleisteten Zuwendungen anheim, soweit es den Wert der gewährten Zuwendungen und etwa geleisteter Sacheinlagen im Zeitpunkt der Aufhebung nicht übersteigt. Ein dann noch vorhandener Überschuss ist im Einvernehmen mit dem Bund steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.
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