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Gesetz zur Abbildung der Stärkeverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirksamt infolge der Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses am 12. Februar 2023 Vom 23. März 2023

Gesetz zur Abbildung der Stärkeverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirksamt infolge der Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses am 12. Februar 2023 Vom 23. März 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Abbildung der Stärkeverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirksamt infolge der Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses am 12. Februar 2023 vom 23. März 202326.03.2023
Eingangsformel26.03.2023
§ 1 - Ziel des Gesetzes26.03.2023
§ 2 - Wahlvorschläge der Fraktionen26.03.2023
§ 3 - Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters26.03.2023
§ 4 - Neuwahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin oder des stellvertretenden Bezirksbürgermeisters26.03.2023
§ 5 - Neuwahl von Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten26.03.2023
§ 6 - Ausgeschiedene Bezirksamtsmitglieder26.03.2023
§ 7 - Ausgleichszulage26.03.2023
§ 8 - Eintritt in die Bezirksverordnetenversammlung26.03.2023
§ 9 - Inkrafttreten26.03.2023
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, einmalig Wahlen von den gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) geändert worden ist, vorgesehenen Mitgliedern der Bezirksämter innerhalb der 19. Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin zu ermöglichen, um die in Folge der Wiederholungswahlen am 12. Februar 2023 geänderten Mehrheits- und Stärkeverhältnisse in den Bezirksverordnetenversammlungen widerspiegeln und das Proporzprinzip einhalten zu können.

§ 2 Wahlvorschläge der Fraktionen

(1) Haben sich die Stärkeverhältnisse in einer Bezirksverordnetenversammlung infolge der Wiederholungswahlen dahingehend geändert, dass die auf Grund der nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) berechneten Wahlvorschläge der Fraktionen gebildete Zusammensetzung des Bezirksamtes nicht mehr dem Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung entspricht, kann jede Fraktion, der danach ein weiteres Vorschlagsrecht zusteht, ein weiteres Mitglied für das Bezirksamt zur Wahl vorschlagen. Die Zusammensetzung des Bezirksamtes gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wurden vor den Wiederholungswahlen mehrere Mitglieder des Bezirksamtes auf Grund von Wahlvorschlägen einer Fraktion gewählt, der nach dem Stärkeverhältnis auf Grund der Ergebnisse der Wiederholungswahlen weiterhin Vorschlagsrechte zustehen, teilt diese Fraktion der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung nach den Wiederholungswahlen schriftlich oder elektronisch mit, an welchem Mitglied oder welchen Mitgliedern des Bezirksamtes sie festhält. Andernfalls erfolgt die Neuwahl für das auf Grund der niedrigsten Höchstzahl jener Fraktion nach d’Hondt vorgeschlagene Bezirksamtsmitglied.

§ 3 Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters

(1) Abweichend von § 35 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist durch eine infolge der Wiederholungswahlen in ihrer Zusammensetzung veränderte Bezirksverordnetenversammlung einmalig eine Neuwahl einer Bezirksbürgermeisterin oder eines Bezirksbürgermeisters für die verbleibende Dauer der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin vorzunehmen, wenn hierfür ein Wahlvorschlag gemäß Absatz 2 vorliegt.
(2) Bei dieser Neuwahl gilt das Vorschlagsrecht der stärksten Fraktion nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt). Gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Fraktionen gelten als Wahlvorschläge einer Fraktion. Diese sind auf die Wahlvorschlagsrechte der an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Fraktionen anzurechnen.
(3) Gewählt wird mit der Mehrheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung. Kommt eine Wahl nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. In einem solchen dritten Wahlgang sind auf Vorschlag mindestens einer Fraktion auch außerhalb des Vorschlagsrechtes nach Absatz 2 weitere Kandidaturen zulässig, auch solche bisheriger Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Mit der Neuwahl scheidet die bisherige Bezirksbürgermeisterin oder der bisherige Bezirksbürgermeister aus dem Bezirksamt aus; es sei denn, dass sie oder er gemäß § 2 Absatz 2 Mitglied des Bezirksamtes bleibt oder nach Absatz 3 gewählt wurde.

§ 4 Neuwahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin oder des stellvertretenden Bezirksbürgermeisters

Eine Neuwahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin oder des stellvertretenden Bezirksbürgermeisters ist einmalig vorzunehmen, soweit es notwendig ist, um das Vorschlagsrecht nach d’Hondt zu sichern. Mit der Neuwahl scheidet die bisherige stellvertretende Bezirksbürgermeisterin oder der bisherige stellvertretende Bezirksbürgermeister aus dem Bezirksamt aus, es sei denn, dass sie oder er gemäß § 2 Absatz 2 Mitglied des Bezirksamtes bleibt.

§ 5 Neuwahl von Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten

Abweichend von § 35 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist durch eine infolge der Wiederholungswahlen in ihrer Zusammensetzung veränderte Bezirksverordnetenversammlung einmalig auf Grund eines Wahlvorschlages nach § 35 Absatz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes eine Neuwahl von Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten für die verbleibende Dauer der Wahlperiode vorzunehmen, soweit die Zusammensetzung des Bezirksamts nicht mehr dem Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung entspricht. Mit der Neuwahl scheidet die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber aus dem Bezirksamt aus; es sei denn, dass sie oder er gemäß § 2 Absatz 2 Mitglied des Bezirksamtes bleibt.

§ 6 Ausgeschiedene Bezirksamtsmitglieder

(1) Ein infolge der Wiederholungswahlen nach den §§ 3 bis 5 ausgeschiedenes Mitglied des Bezirksamtes wird mit der Ernennung des neu gewählten Bezirksamtsmitglieds bis zum Ablauf seiner Amtszeit von der Amtsausübung entbunden.
(2) Bis zum Ablauf seiner Amtszeit erhält es die Bezüge weiter, die ihm am Tage vor dem Ausscheiden aus dem Bezirksamt zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Zeit, in der das ausgeschiedene Bezirksamtsmitglied nach Absatz 1 von der Amtsausübung entbunden ist, ist zulässig. Bezieht ein nach Absatz 1 von der Amtsausübung entbundenes ausgeschiedenes Bezirksamtsmitglied Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, verringern sich die nach Satz 1 weiter gewährten Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte. Ist ein Mitglied des Bezirksamtes ausgeschieden und hat ein Mandat in der Bezirksverordnetenversammlung oder im Abgeordnetenhaus von Berlin angenommen, wird die dafür gewährte Entschädigung auf die nach Satz 1 weiter gewährten Bezüge angerechnet.
(3) Mit dem Ablauf der Zeit, für die das aus dem Bezirksamt ausgeschiedene Bezirksamtsmitglied ernannt ist, tritt das Bezirksamtsmitglied in den Ruhestand, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3a Absatz 2 des Bezirksamtsmitgliedergesetzes in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in den Ruhestand getreten wäre; es gilt als entlassen, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3a Absatz 3 des Bezirksamtsmitgliedergesetzes entlassen wäre. Dabei wird die Zeit, für die nach Absatz 2 Satz 1 die Bezüge weitergewährt werden, in die nach § 3a Absatz 2 des Bezirksamtsmitgliedergesetzes geforderte Zeit der Angehörigkeit zu einem Bezirksamt eingerechnet.

§ 7 Ausgleichszulage

(1) Eine ausgeschiedene Bezirksbürgermeisterin oder ein ausgeschiedener Bezirksbürgermeister, die oder der infolge der Wiederholungswahl Mitglied des Bezirksamtes bleibt, erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in entsprechender Anwendung von § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wenn sie oder er nicht in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut in ein Bezirksamt gewählt wird. Die Ausgleichszulage entfällt, wenn sie oder er nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in gleicher Rechtsstellung in ein Bezirksamt gewählt wird.
(2) Für eine stellvertretende Bezirksbürgermeisterin und einen stellvertretenden Bezirksbürgermeister gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 8 Eintritt in die Bezirksverordnetenversammlung

Für ein infolge der Wiederholungswahlen ausgeschiedenes Mitglied des Bezirksamtes findet § 26 Absatz 4 Satz 1 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, für die 19. Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses keine Anwendung. Soweit ein Mitglied des Bezirksamts aus diesem Amt ausscheidet, um sein Mandat in der Bezirksverordnetenversammlung anzunehmen, gelten für diese Person die Regelungen des § 6 entsprechend, solange und soweit das Mandat in der 19. Legislaturperiode in der Bezirksverordnetenversammlung nicht niedergelegt wird.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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