APOgDPol - B.A.
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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) Vom 16. Februar 2016

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) Vom 16. Februar 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 05.04.2023 (GVBl. S. 182)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) vom 16. Februar 201601.10.2015
Eingangsformel01.10.2015
Inhaltsverzeichnis01.10.2015
Teil I - Allgemeine Vorschriften01.10.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2015
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.04.2023
Teil II - Vorbereitungsdienst01.10.2015
§ 3 - Einstellung01.10.2015
§ 4 - Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes01.10.2015
§ 5 - Gestaltung der Ausbildung01.04.2023
§ 6 - Ausbildungsleitung01.04.2023
§ 7 - Pflichten der Studierenden01.10.2015
§ 8 - Studienabschluss01.10.2015
§ 9 - Module01.04.2023
§ 10 - Bewertungsgrundsätze und Bildung der Noten01.10.2015
§ 11 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2015
§ 12 - Unterbrechung, Verlängerung und Entlassung01.04.2023
Teil III - Prüfung01.10.2015
§ 13 - Laufbahnprüfung01.04.2023
§ 14 - Prüfungsamt01.10.2015
§ 15 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses01.04.2023
§ 16 - Aufgaben des Prüfungsausschusses01.04.2023
§ 17 - Sitzungen des Prüfungsausschusses01.04.2023
§ 18 - Prüfungskommissionen01.10.2015
§ 19 - Modulprüfungen und Leistungsnachweise01.10.2015
§ 20 - Leistungsbewertungen01.04.2023
§ 21 - Wiederholung von Prüfungen01.10.2015
§ 22 - Erkrankung, Versäumnis, Prüfungserleichterung01.04.2023
§ 23 - Ordnungswidriger Verlauf01.04.2023
§ 24 - Gesamtnote01.10.2015
§ 25 - Abschlusszeugnis, Mitteilung, Urkunde01.04.2023
§ 26 - Diploma Supplement01.10.2015
§ 27 - Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme01.10.2015
§ 28 - Einwendung01.10.2015
Teil IV - Schlussvorschriften01.10.2015
§ 29 - Übergangsregelung01.10.2015
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2015
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
Teil II Vorbereitungsdienst
§ 3Einstellung
§ 4Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Gestaltung der Ausbildung
§ 6Ausbildungsleitung
§ 7Pflichten der Studierenden
§ 8Studienabschluss
§ 9Module
§ 10Bewertungsgrundsätze und Bildung der Noten
§ 11Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12Unterbrechung, Verlängerung und Entlassung
Teil III Prüfung
§ 13Laufbahnprüfung
§ 14Prüfungsamt
§ 15Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 16Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 17Sitzungen des Prüfungsausschusses
§ 18Prüfungskommissionen
§ 19Modulprüfungen und Leistungsnachweise
§ 20Leistungsbewertungen
§ 21Wiederholung von Prüfungen
§ 22Erkrankung, Versäumnis, Prüfungserleichterung
§ 23Ordnungswidriger Verlauf
§ 24Gesamtnote
§ 25Abschlusszeugnis, Mitteilung, Urkunde
§ 26Diploma Supplement
§ 27Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 28Einwendung
Teil IV Schlussvorschriften
§ 29Übergangsregelung
§ 30Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin.
(2) Wer nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei zugelassen wurde, wird nach den Regelungen dieser Verordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die §§ 4 bis 29 finden, mit Ausnahme der Regelung des § 12 Absatz 6, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Vorbereitungsdienstes die Einführung tritt. § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Dienstkräfte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihren auf fachwissenschaftlicher Grundlage erworbenen Kenntnissen und ihren berufspraktischen Fertigkeiten in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Einsatzdienst, in der Sachbearbeitung, in der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung und in der Führung selbstständig und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Den Dienstkräften des Polizeivollzugsdienstes soll der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt und bei ihnen die Bereitschaft geweckt werden, Radikalisierungstendenzen zu erkennen und ihnen entgegenzutreten sowie ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfüllen. Ziel der Ausbildung ist es auch, eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten.

Teil II Vorbereitungsdienst

§ 3 Einstellung

(1) Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der obersten Dienstbehörde abgestimmten Eignungs- und Auswahlverfahrens.
(2) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber zum Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zugelassen.
(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird in der vorlesungsfreien Zeit abgegolten. Über Ausnahmen entscheidet die Dienstbehörde.

§ 4 Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung in Form eines modularisierten Studiums einschließlich der Prüfungen und wird am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin durchgeführt. Das Studium dauert regelmäßig sechs Semester.
(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung nach § 12 Absatz 2 und 3 und § 21 Absatz 1 verlängert. Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall um höchstens zwei Jahre zu verlängern.

§ 5 Gestaltung der Ausbildung

(1) Das Studium gliedert sich in einzelne Studienmodule, die theoretische und fachpraktische Inhalte enthalten. Alle Module schließen regelmäßig mit einem Leistungsnachweis ab. Die Module werden mit Leistungspunkten gemäß dem „European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)“ bewertet. Der Gesamtumfang des Bachelor-Studiums beträgt 180 Leistungspunkte.
(2) Die inhaltliche Ausgestaltung der Module sowie die Leistungspunkte eines einzelnen Moduls werden in dem Modulkatalog des Bachelorstudiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geregelt. Weitere Einzelheiten zum Ablauf des Studiums, den Studienfächern, den Prüfungen und den Leistungsnachweisen werden in der von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu erlassenden Studienordnung geregelt. Der Modulkatalog ist Bestandteil der Studienordnung.
(3) Die studienbegleitenden Praktikumseinheiten umfassen insgesamt zwölf Monate. Im dritten und fünften Semester finden Praktikumseinheiten von mehrmonatiger Dauer statt; in den übrigen Semestern können auch kürzere Phasen vorgesehen werden. Die Durchführung der Praktikumseinheiten obliegt der Dienstbehörde.

§ 6 Ausbildungsleitung

(1) Die Dienstbehörde bestellt für die Aufgaben der Ausbildungsleitung eine Dienstkraft des höheren Dienstes, die zugleich Modulkoordinatorin oder Modulkoordinator für die Studienpraktika (Praktikumsbeauftragte oder Praktikumsbeauftragter) ist. Für die Durchführung der Praktikumseinheiten in der Dienstbehörde werden fachlich und persönlich geeignete Dienstkräfte zur Praxisanleitung bestellt.
(2) Die zur Ausbildungsleitung und zur Praxisanleitung bestimmten Dienstkräfte sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte im Rahmen der ihnen von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse. Die Dienstvorgesetzteneigenschaft ergibt sich aus § 5 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die zur Praxisanleitung in der berufspraktischen Ausbildung bestimmten Dienstkräfte sind für die modulkonforme und berufspraktische Ausbildung der Studierenden verantwortlich.

§ 7 Pflichten der Studierenden

(1) Die Studierenden unterliegen den beamtenrechtlichen Verpflichtungen des Landes Berlin.
(2) Für sie besteht Anwesenheitspflicht nach Maßgabe der im Modulkatalog ausgewiesenen Präsenzzeiten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, an Prüfungen teilzunehmen. In begründeten Fällen kann die Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Die Genehmigung für eine Dienstbefreiung erfolgt nur mit Zustimmung der Ausbildungsleitung.
(3) Die Anwesenheit der Studierenden in den Präsenzveranstaltungen der fachtheoretischen Unterrichtseinheiten ist mittels einer Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die Überprüfung der Anwesenheitslisten erfolgt durch die Ausbildungsleitung.
(4) Die Studierenden sind verpflichtet, die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen der Klasse B für Schaltgetriebe bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters nachzuweisen; im Ausnahmefall kann die Dienstbehörde einmalig einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

§ 8 Studienabschluss

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst endet mit dem Abschluss des Studiums am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.
(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Anrechnungen nach § 11 - alle Module bestanden sind.

§ 9 Module

(1) Die gemeinsamen Pflichtmodule der Laufbahnzweige Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst des Studiengangs sind:
01
Einführung in Studium und Beruf
02
Wissenschaftliche Grundlagen des polizeilichen Einsatzmanagements
03
Kriminalistik I
04
Strafrechtliche Grundlagen
05
Eingriffsrechtliche Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit
06
Polizei- und Ordnungsrecht I
07
Grund- und Menschenrechte und Öffentliches Dienstrecht
08
Kriminologische Grundlagen für den Polizeiberuf
09
Kriminalistik II (Alltagskriminalität)
10
Polizei- und Ordnungsrecht II
11
Die Polizei in Staat und Gesellschaft
12
Führung und Personalmanagement
13
Kriminalität im Lebenslauf
14
Bachelorarbeit
15
Studienpraktika (Version A, S, K/G).
Des Weiteren sind von jedem Studierenden zwei Vertiefungsmodule als Wahlpflichtmodule zu absolvieren.
(2) Weitere Pflichtmodule sind:
1.
für Studierende der Schutzpolizei
S 1
Verkehr I
S 2
Planübungen zur Bewältigung von Versammlungs- und Veranstaltungslagen
S 3
Bewältigung besonderer Lagen
S 4
Verkehr II,
2.
für Studierende der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes
K 1
Gewaltkriminalität
K 2
Aufgaben und Handlungsfelder spezieller Kriminalistik
K 3
Kriminalpolizeiliche Aufgabenstellungen in überwiegend schutzpolizeilichen Handlungsfeldern.

§ 10 Bewertungsgrundsätze und Bildung der Noten

(1) Die in den Modulen erbrachten Prüfungen und Leistungsnachweise werden von der für die Abnahme der Prüfung oder des Leistungsnachweises verantwortlichen Lehrkraft oder von der mit der Praxisanleitung beauftragten Dienstkraft mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:
15 bis 14 Punkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 bis 0 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.
(2) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote ist bei
15,00 bis 14,00 Punkten = sehr gut,
13,99 bis 11,00 Punkten = gut,
10,99 bis 8,00 Punkten = befriedigend,
7,99 bis 5,00 Punkten = ausreichend,
4,99 bis 2,00 Punkten = mangelhaft,
1,99 bis 0,00 Punkten = ungenügend.
(3) Schießleistungsnachweise werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

§ 11 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Über die mögliche Anerkennung anderweitig erbrachter Studien- oder Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Einzelheiten werden in der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin geregelt.

§ 12 Unterbrechung, Verlängerung und Entlassung

(1) Wird der Vorbereitungsdienst, insbesondere durch die Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeiten unterbrochen, entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall, ob und in welchem Umfang vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.
(2) Werden wesentliche Teile der Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen oder durch Krankheit nicht wahrgenommen, entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall, in welchem Umfang der Vorbereitungsdienst verlängert beziehungsweise ob und in welchem Umfang vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.
(3) In den Fällen, in denen ein Modul, eine Prüfung oder ein Leistungsnachweis wiederholt werden darf, entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, ob und gegebenenfalls wie lange der Vorbereitungsdienst verlängert beziehungsweise in welchem Umfang vom Ausbildungsgang abgewichen wird.
(4) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters oder zu dem von der Dienstbehörde festgelegten Zeitpunkt nicht die erforderliche Fahrerlaubnis nachweisen kann, sich auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder die Ausbildung an der Hochschule nicht fortsetzt oder nicht fortsetzen darf, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
(5) Sport- und Schießleistungsprüfungen im Rahmen des Moduls 15 können im Falle des Nichtbestehens bis zwei Wochen vor Ende des regulären Vorbereitungsdienstes mehr als einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsleitung legt fest, wann Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Wer Sport- oder Schießleistungsnachweise nicht spätestens mit der letzten Prüfung vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes erbringt, hat die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
(6) Das Abschlusszeugnis oder die Mitteilung nach § 25 Absatz 1 stellen am Tag der Bekanntgabe das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung fest. Mit Ablauf dieses Tages enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 33 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes kraft Gesetzes.

Teil III Prüfung

§ 13 Laufbahnprüfung

(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den betreffenden Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin erworben.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der während des Studiengangs erbrachten Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise. Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung nach § 24 wird durch den Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festgestellt.

§ 14 Prüfungsamt

(1) Die Hochschulverwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin übernimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes und unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der verwaltungsmäßigen Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfungen sowie der Bachelorarbeit am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement.
(2) Das Prüfungsamt führt für jeden Prüfling eine Prüfungsakte, die die Prüfungsereignisse dokumentiert. Dazu gehören alle relevanten Verfahrensvorgänge zum Prüfungsablauf, Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse, Prüfungsniederschriften und alle schriftlichen Arbeiten der Studierenden.

§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen wird am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin ein Prüfungsausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst“. Der Prüfungsausschuss besteht aus
a)
vier hauptamtlichen Lehrkräften, die regelmäßig an der Lehre im Studium beteiligt sind,
b)
einer Dienstkraft des Polizeivollzugsdienstes,
c)
einer Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung,
d)
einem studentischen Mitglied aus dem Studiengang und
e)
einer sonstigen Mitarbeiterin oder einem sonstigen Mitarbeiter der Hochschule, die oder der mit dem Studiengang befasst ist.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Fachbereichsrat für zwei Jahre bestellt. Der Fachbereichsrat bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft zum vorsitzenden Mitglied und eine weitere zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Die Bestellung der Mitglieder zu Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der entsendenden Dienstbehörden. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds tritt an dessen Stelle das stellvertretende Mitglied. Sind das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied verhindert, so führt die lebensälteste Lehrkraft den Vorsitz.

§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss nimmt die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahr und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er entscheidet in Zweifelsfragen, die bei der Durchführung der Prüfungen entstehen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
1.
die Entscheidung über besondere Prüfungsbedingungen bei Behinderung eines Prüflings,
2.
die Ausgabe der Aufgaben und die Festsetzung der Prüfungszeiten für die Bachelorarbeit,
3.
die Bestimmung der Gutachterinnen und Gutachter für die Bachelorarbeit und ihre mündliche Verteidigung,
4.
die Bestimmung der prüfenden Lehrkräfte, soweit der Modulkatalog keine Bestimmung trifft oder hiervon abgewichen werden soll,
5.
die Festlegung der Hilfsmittel für schriftliche Aufsichtsarbeiten auf Vorschlag der oder des jeweiligen Modulverantwortlichen,
6.
die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung.

§ 17 Sitzungen des Prüfungsausschusses

(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Teilnehmenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt.
(2) Mit beratender Stimme können an den Sitzungen teilnehmen:
a)
ein Mitglied des Gesamtpersonalrates der Polizeibehörde;
b)
die Gesamtfrauenvertreterin der Polizeibehörde;
c)
die Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Polizeibehörde.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes können zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Anlassbezogen kann der Prüfungsausschuss weitere Personen zu den Sitzungen hinzuziehen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes, das den Vorsitz führt. Das studentische Mitglied wirkt bei Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen nicht mit.
(4) In Eilfällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann ihm widerruflich die Wahrnehmung von Aufgaben übertragen. Das vorsitzende Mitglied kann eine ihm übertragene Aufgabe dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

§ 18 Prüfungskommissionen

(1) Der Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestellt für die Abnahme der mündlichen Verteidigung der Bachelorarbeit in der erforderlichen Anzahl Prüfungskommissionen. Die Besetzung einer Prüfungskommission erfolgt mit Lehrkräften der Hochschule oder Personen, die zur Bestellung als Lehrbeauftragte die erforderliche Qualifikation aufweisen. In Ausnahmefällen können auch Personen, die keine Lehre ausüben, jedoch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahren sind, und die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Kommissionsmitgliedern bestellt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das in der Regel die Erstgutachterin oder der Erstgutachter für die Bewertung der Bachelorarbeit ist, und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer. Sollte ein Mitglied verhindert sein, regelt das Prüfungsamt den Vertretungsfall. Die Prüfungskommission ist nur beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Prüferin oder der Prüfer anwesend sind.

§ 19 Modulprüfungen und Leistungsnachweise

(1) Im Rahmen des Studiums finden kontinuierliche Erfolgskontrollen in Form von Prüfungsleistungen statt. Für die im Modul 15 zu bewertenden Leistungen sind Leistungsnachweise zu erbringen, die bestanden werden müssen.
(2) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Sie werden in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Präsentationen mit schriftlichem Anteil, bewerteten praktischen Übungen und einer Bachelorarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung erbracht. Die jeweiligen Prüfungsformen sind im Modulkatalog festgelegt. In den Vertiefungsmodulen können abweichende Prüfungsformen vorgesehen werden. Die mündliche Verteidigung beinhaltet die Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der Bachelorarbeit, Inhalte des gesamten Fachgebietes sowie benachbarter Wissensgebiete.
(3) Setzt sich eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, so gelten die Regelungen über Bewertung, Wiederholung und Nachholung von Prüfungsleistungen für jede Teilprüfung gesondert; das Modul ist insgesamt nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden worden ist.
(4) Im Modulkatalog als modulabschließend bezeichnete Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in der letzten Woche der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit des Semesters, in dem das Modul endet, zu erbringen. Klausurtermine werden einheitlich vom Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festgelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass auch Prüflingen, die eine Klausur nachholen oder wiederholen müssen, die Teilnahme möglich ist.
(5) Im Modulkatalog als modulbegleitend bezeichnete Prüfungsleistungen sind im Verlauf der Lehrveranstaltungen oder Praktikumseinheiten des jeweiligen Moduls zu erbringen. Den Zeitpunkt der Abnahme der Prüfungsleistungen bestimmt die verantwortliche Lehrkraft. Für Klausuren und Hausarbeiten kann der Prüfungsausschuss einheitliche Prüfungszeiten festlegen.
(6) Weitere Einzelheiten zum Inhalt, Umfang und Ablauf der Prüfungen und Leistungsnachweise regelt die Studienordnung.

§ 20 Leistungsbewertungen

(1) Alle Modulprüfungen und die Leistungsnachweise des Moduls 15 sind nach Maßgabe des § 10 zu bewerten.
(2) Klausuren und Hausarbeiten werden von einer Lehrkraft bewertet. Ist die Klausur oder Hausarbeit eines Prüflings, der diese Prüfungsleistung als Wiederholungsprüfung erbringt, von der verantwortlichen Lehrkraft mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist sie einer Zweitbewertung durch eine vom Prüfungsausschuss zu bestimmende weitere Lehrkraft zu unterziehen. Weicht die Bewertung der Zweitkorrektorin oder des Zweitkorrektors von derjenigen der Erstkorrektorin oder des Erstkorrektors ab, haben diese einen Einigungsversuch zu unternehmen. Können sie sich nicht auf eine gemeinsame Punktzahl einigen, ist als Bewertung des Moduls der arithmetische Mittelwert der Einzelpunktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die entsprechende Note ist festzusetzen.
(3) Zur Bewertung von Präsentationen und bewerteten praktischen Übungen ist im Wiederholungsfalle eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer hinzuzuziehen, die oder der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Sieht der Modulkatalog in einem Modul mehrere Teilprüfungen vor, sind diese nach Maßgabe des § 10 einzeln zu bewerten. Das Prüfungsamt errechnet den nach den Vorgaben im Modulkatalog gewichteten arithmetischen Mittelwert der Punktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Diese Punktzahl und die entsprechende Note bilden die Bewertung des Moduls. Die Gesamtbewertung des Moduls 15 wird nach der im Modulkatalog ausgewiesenen Gewichtung der Leistungsnachweise von der Dienstbehörde entsprechend den Sätzen 2 und 3 errechnet und dem Prüfungsamt übermittelt.
(5) Die Bachelorarbeit wird von einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter und von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter bewertet, die vom Prüfungsausschuss bestimmt werden. Die Bachelorarbeit ist nach Beendigung der Zweitkorrektur dem Prüfungsamt zuzuleiten. Weichen die Bewertungen der Gutachterinnen oder Gutachter voneinander ab, ermittelt das Prüfungsamt den arithmetischen Mittelwert der in den beiden Bewertungen erzielten Punktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) Wer die Bachelorarbeit mit einer Gesamtbewertung von 5,00 Punkten (ausreichend) bestanden hat, ist zur mündlichen Verteidigung zugelassen. Nach Abschluss der mündlichen Verteidigung bildet das Prüfungsamt aus der Punktzahl der Bachelorarbeit und der Punktzahl der mündlichen Verteidigung den arithmetischen Mittelwert, wobei die Punktzahl der Bachelorarbeit mit zwei Dritteln, die der mündlichen Verteidigung mit einem Drittel zu gewichten ist. Die sich daraus ergebende Punktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die entsprechende Gesamtnote wird gemäß § 10 Absatz 2 als Bewertung des Moduls 14 festgesetzt. Das Modul 14 ist nur bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(7) Wird eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der von der Prüferin oder dem Prüfer oder vom Prüfungsamt festgesetzten Frist eingereicht, erhält der Prüfling die Note ungenügend. Die Feststellung trifft von Amts wegen das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verhinderung im Sinne von § 22 Absatz 1.

§ 21 Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung darf einmal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilen, so wird nur der nicht bestandene Teil wiederholt. Das Modul 14 (Bachelorarbeit und mündliche Verteidigung) darf nur in seiner Gesamtheit wiederholt werden. Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
(2) Wiederholungsprüfungen werden regelmäßig durch dieselben Lehrkräfte abgenommen, die die Erstprüfung durchgeführt haben. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betreffende Lehrkraft im nachfolgenden Semester keine gleichartige Lehrveranstaltung durchführt oder die Wiederholungsprüfung aus anderen Gründen nicht abnehmen kann, bestimmt der Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst andere Lehrkräfte.
(3) Prüfungen sind im nachfolgenden Semester zu wiederholen. Werden im nachfolgenden Semester keine gleichartigen Prüfungsleistungen durchgeführt, bestimmt der Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Form und Durchführung der Wiederholungsprüfung.
(4) Die Wiederholungsmöglichkeiten für die Leistungsnachweise des Moduls 15 regelt die Studienordnung.
(5) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden. Die Folgen richten sich nach § 12 Absatz 6.

§ 22 Erkrankung, Versäumnis, Prüfungserleichterung

(1) Wer durch Krankheit oder durch einen nicht selbst zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies in geeigneter Form unverzüglich anzuzeigen. Eine Erkrankung ist im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis dem Prüfungsamt nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Der ärztliche Nachweis ist dem Prüfungsamt spätestens am dritten Werktag nach dem versäumten Prüfungstermin vorzulegen.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung nachzuholen ist. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird eine Prüfungsleistung zum festgesetzten Prüfungszeitpunkt ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht oder tritt der Prüfling von einer begonnenen Prüfungsleistung zurück, so wird sie als „ungenügend“ bewertet, es sei denn, dass der Prüfling das Versäumnis oder den Rücktritt nicht zu vertreten hat. Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Wird der Beginn einer Klausur versäumt, so entscheidet die jeweilige Aufsicht, ob sie noch begonnen werden darf. Die versäumte Zeit geht regelmäßig zu Lasten des Prüflings; in begründeten Ausnahmefällen darf die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust verlängert werden. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(6) Ist jemand wegen einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung den anderen Prüflingen gegenüber im Nachteil, können auf Antrag durch den Prüfungsausschuss angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden.

§ 23 Ordnungswidriger Verlauf

(1) Macht sich jemand in den Prüfungen einer Täuschungshandlung verdächtig, wird für ihn die Prüfung unterbrochen. Die aufsichtführende oder prüfende Person stellt Ermittlungen an und sichert gegebenenfalls die Beweise. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(2) Zum Zwecke der Aufdeckung von Plagiaten bei schriftlichen Arbeiten, die nicht unter Aufsicht erstellt worden sind, können die in der Studienordnung vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten; § 19 Absatz 3 findet Anwendung. Die Bewertung wird durch die für die Modulprüfung bestellte Person vorgenommen.
(4) Ergibt sich, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei Klausuren die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei den Klausuren die aufsichtführende Person.
(5) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtführende oder prüfende Person von der Fortsetzung der betroffenen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; bei Kollegialprüfungen kann die Entscheidung nur einstimmig getroffen werden. Die aufsichtführende oder prüfende Person fertigt einen Vermerk über den Vorgang und legt ihn dem Prüfungsausschuss vor. Die betroffene Prüfungsleistung wird in der Regel als „ungenügend“ bewertet; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(6) Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung heraus, dass ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung oder einer Teilleistung einen Täuschungsversuch unternommen hat, so kann die Bewertung nachträglich in „ungenügend“ abgeändert werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. War die Bachelorurkunde bereits ausgehändigt, so entscheidet der Prüfungsausschuss zugleich erneut darüber, ob das Studium auch unter Zugrundelegung der abgeänderten Bewertung erfolgreich abgeschlossen wurde. Ist dies der Fall, so setzt er die Gesamtnote neu fest. Andernfalls schlägt er der Leiterin oder dem Leiter der Hochschule die Entziehung des akademischen Grades vor. Kann die betroffene Prüfungsleistung gemäß § 21 wiederholt werden, so ist dem Prüfling hierzu Gelegenheit zu geben. Urkunden, die auf Grund von Entscheidungen nach diesem Absatz oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Hochschule unrichtig geworden sind, sind einzuziehen. An ihrer Stelle sind gegebenenfalls die zutreffenden Urkunden zu erteilen.

§ 24 Gesamtnote

(1) Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen und bei Vorliegen der Leistungsnachweise des Moduls 15 wird das Gesamtergebnis des Studiums festgestellt.
(2) Die Gesamtnote wird aus den in den einzelnen Modulen erzielten Punktzahlen errechnet. In die Gesamtnote fließen ein:
a)
das Modul 14 mit 20 %,
b)
das Modul 15 mit 20 %,
c)
das arithmetische Mittel der in den übrigen Modulen erzielten Bewertungen, gewichtet im Verhältnis der auf die einzelnen Module entfallenen Leistungspunkte, mit insgesamt 60 %.
Zur Festsetzung der Gesamtnote wird zunächst die Punktzahl des auf Satz 1 Buchstabe c entfallenen Notenanteils auf drei Dezimalstellen genau ohne Auf- und Abrundung errechnet. Sodann ist die Punktzahl der Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 25 Abschlusszeugnis, Mitteilung, Urkunde

(1) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erteilt die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin ein Abschlusszeugnis, aus dem hervorgeht, dass mit der bestandenen Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin erworben ist. Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die Bachelorurkunde ausgehändigt. Sie beurkundet die Verleihung des Grades eines Bachelor of Arts.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält die folgenden Angaben:
a)
die Gesamtnote,
b)
das Thema der Bachelorarbeit,
c)
die Namen der besuchten Module mit Angabe der in dem Modul erworbenen Leistungspunkte und der in dem Modul erzielten Punktzahl; dabei sind die Module 14 und 15 optisch hervorzuheben,
d)
das gewichtete arithmetische Mittel der übrigen Module, gewichtet im Verhältnis der auf sie entfallenden Leistungspunkte; dabei sind die übrigen Module alle Module außer den Modulen 14 und 15,
e)
die Gesamtzahl der erworbenen Leistungspunkte.
(4) Eine Zweitausfertigung des Abschlusszeugnisses, der Bachelorurkunde oder der Mitteilung über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung ist zur Personalakte zu nehmen.
(5) Näheres zur Gestaltung des Abschlusszeugnisses und der Bachelorurkunde regelt die Studienordnung.

§ 26 Diploma Supplement

Zusätzlich ist eine an den europäischen Standards orientierte Urkunde, „Diploma Supplement“, in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Sie enthält eine Einstufung nach dem ECTS-System; § 25 Absatz 5 findet Anwendung.

§ 27 Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme

Nach Feststellung des Gesamtergebnisses hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Prüfungsakte. Die schriftlichen Arbeiten der Studierenden werden nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Bachelorprüfung vernichtet. Die Aufbewahrungsfrist weiterer Bestandteile der Prüfungsakte regelt die Studienordnung.

§ 28 Einwendung

(1) Gegen eine Leistungsbewertung kann der Prüfling bei Nichteinigung mit der bewertenden Lehrkraft oder den bewertenden Lehrkräften innerhalb von vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe eine schriftliche Einwendung erheben, die hinreichend begründet werden muss. Diese ist innerhalb der Frist beim Prüfungsamt einzureichen.
(2) Das Prüfungsamt leitet die Einwendung der betroffenen Lehrkraft oder den betroffenen Lehrkräften zu. Die betroffene Lehrkraft oder die betroffenen Lehrkräfte entscheiden unverzüglich, ob sie auf Grund der Einwendung die Bewertung abändern und teilen das Ergebnis der Entscheidung und ihre Begründung unverzüglich dem Prüfungsamt mit. Das Prüfungsamt teilt das Ergebnis der Entscheidung und seine Begründung dem Prüfling schriftlich mit.

Teil IV Schlussvorschriften

§ 29 Übergangsregelung

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung sein Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin aufgenommen hat, setzt sein Studium nach zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fort.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - vom 8. September 1995 (GVBl. S. 588), die zuletzt durch Verordnung vom 26. August 2002 (GVBl. S. 264) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - vom 27. August 2010 (GVBl. S. 428) außer Kraft.
Berlin, den 16. Februar 2016
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frank Henkel
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