Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Vom 28. März 2006
Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Vom 28. März 2006
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 18. August 2006 (GVBl. S. 924) tritt der Staatsvertrag nach seinem § 9 Abs. 1 am 10.08.2006 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 28. März 2006 | 10.08.2006 |
Eingangsformel | 10.08.2006 |
§ 1 - Rechtsverhältnisse der Anstalt | 10.08.2006 |
§ 2 - Name und Sitz der Anstalt | 10.08.2006 |
§ 3 - Organe | 10.08.2006 |
§ 4 - Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Entlastung | 10.08.2006 |
§ 5 - Staatsaufsicht | 10.08.2006 |
§ 6 - Möglichkeit der Umwandlung | 10.08.2006 |
§ 7 - Auflösung der Anstalt | 10.08.2006 |
§ 8 - Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg nach Umwandlung | 10.08.2006 |
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 10.08.2006 |
Das Land Berlin
und
das Land Brandenburg
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1 Rechtsverhältnisse der Anstalt
(1) Die bisher unter dem Namen "Feuersozietät Berlin Brandenburg" von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam betriebene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wickelt ihr bestehendes Rückversicherungsgeschäft ab. Die Anstalt betreibt ihre Geschäfte unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Anstalt bestimmen sich nach diesem Staatsvertrag. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt Berliner Landesrecht.
(3) Das Land Berlin und das Land Brandenburg sind Träger der Anstaltslast und Gewährträger zu folgenden Teilen:
a) | Land Berlin: | 50 v. H. |
b) | Land Brandenburg: | 50 v. H. |
(4) Die Anstalt erlässt mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg eine Satzung, die auch Regelungen über die Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes enthält. Die Satzung ist im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
(5) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg sind gemeinsam berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.
§ 2 Name und Sitz der Anstalt
(1) Die Anstalt führt den Namen "BF Rückversicherung".
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin.
§ 3 Organe
(1) Organe der Anstalt sind
a)
der Vorstand,
b)
die Gewährträgerversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In allen den Vorstand betreffenden Angelegenheiten vertritt die den Vorsitz innehabende Person der Gewährträgerversammlung die Anstalt.
(4) Die Anstalt wird durch beide Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand im Einvernehmen mit der Gewährträgerversammlung bestellte zeichnungsberechtigte Person vertreten. Für den Fall, dass vorübergehend beide Vorstandsmitglieder nicht zur Verfügung stehen, bestellt die Gewährträgerversammlung eine zweite zeichnungsberechtigte Person; in diesem Fall wird die Anstalt durch zwei Zeichnungsberechtigte vertreten. Namen und Unterschriften sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben.
(5) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung und führt ihre Geschäfte.
(6) Die Gewährträgerversammlung besteht aus drei Mitgliedern. Das für Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin, das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats von Berlin und das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmen jeweils ein Mitglied und regeln dessen Vertretung. Den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz der Gewährträgerversammlung hat das vom für Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestimmte Mitglied sowie das vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmte Mitglied in jeweils zweijährigem Wechsel. Ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages hat das vom für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestimmte Mitglied den Vorsitz. Abweichend von Satz 3 findet der erste Wechsel bereits zum 1. Dezember 2007 auf das vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmte Mitglied statt.
(7) Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig.
(8) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über die Bestellung, Anstellung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes. Insbesondere beschließt die Gewährträgerversammlung mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg über den Erlass einer Satzung, Satzungsänderungen, einen Rechtsformwechsel, Bestandsübertragungen oder Veränderungen des Geschäftsbetriebes einschließlich dessen Einstellung.
§ 4 Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Entlastung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihn der Gewährträgerversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(3) Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) und den Lagebericht aufzustellen.
(4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der von der Gewährträgerversammlung jeweils für ein Jahr bestellt wird. Den Prüfauftrag erteilt der Vorstand im Namen der Gewährträgerversammlung.
(5) Der Beschluss der Gewährträgerversammlung über die Entlastung des Vorstandes ist zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluss, dem Lagebericht und dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Staatsaufsicht einzureichen. Anschließend sind der Jahresabschluss und der Lagebericht zu veröffentlichen.
§ 5 Staatsaufsicht
Die Staatsaufsicht wird in zweijährigem Wechsel von dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg im gegenseitigen Benehmen ausgeübt. Ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages wird die Staatsaufsicht durch das für das Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Für den ersten Wechselzeitpunkt der Staatsaufsicht auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg gilt die Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 5 entsprechend.
§ 6 Möglichkeit der Umwandlung
(1) Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig.
(2) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Anstalt.
(3) Die Satzung der Aktiengesellschaft ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festzustellen.
(4) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft.
(5) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von § 192 des Umwandlungsgesetzes.
(6) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg.
(7) Die Länder Berlin und Brandenburg übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Verteilungsquote:
Land Berlin: | 68,69 v. H. |
Land Brandenburg: | 31,31 v. H. |
Sofern die Länder Berlin und Brandenburg aus ihrer Haftung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zwischenzeitlich in Anspruch genommen worden sind, ist das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen der beiden Länder anzupassen.
§ 7 Auflösung der Anstalt
Die Anstalt wird aufgelöst, wenn alle Verbindlichkeiten der Anstalt erfüllt sind. Die Gewährträgerversammlung stellt nach vorheriger Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg fest, ob alle Verbindlichkeiten erfüllt sind. Mit der Feststellung ist die Anstalt aufgelöst. Das Reinvermögen wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 7 dieses Vertrages auf die Länder Berlin und Brandenburg verteilt.
§ 8 Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg nach Umwandlung
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg haften nach Quoten, das Land Berlin in einer Höhe von 68,69 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 31,31 v. H., für die Erfüllung der vor Eintragung der aus einer Umwandlung hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg sowie das Land Berlin in einer Höhe von 26,9 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 73,1 v. H. für die Erfüllung der vor dem 5. März 2004 (Eintragung der durch die Umwandlung entstandenen Aktiengesellschaft in das Handelsregister) begründeten Verbindlichkeiten der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung in das Handelsregister fällig und daraus Ansprüche gegen die Länder Berlin und Brandenburg in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die Länder Berlin und Brandenburg den Anspruch schriftlich anerkannt haben.
(2) Die Gläubiger der Aktiengesellschaften können die Länder Berlin und Brandenburg nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der jeweiligen Aktiengesellschaft zu erlangen ist.
(3) Die Haftung der Länder nach den Absätzen 1 und 2 endet bei den am 11. März 2004 bestandsübertragenen Verbindlichkeiten der Feuersozietät mit Ablauf des 10. März 2009.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
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(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:
1.
Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993,
2.
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 28. April und 4. Mai 1994,
3.
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften vom 24. und 26. Februar 2003,
4.
Verwaltungsvereinbarung über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 29. November 1993.
Der Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
(3) Dieser Staatsvertrag tritt fünf Jahre nach der Eintragung der aus einer Umwandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister außer Kraft. Die §§ 1 bis 7 dieses Staatsvertrages treten am Tag nach der Eintragung der aus einer Umwandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister außer Kraft. Der Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
(4) Endet die Anstalt nach § 7 dieses Vertrages, tritt dieser Staatsvertrag mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 am Tag nach der Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt fünf Jahre nach dem Tag der Auflösung der Anstalt außer Kraft. Der jeweilige Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 18. August 2006 (GVBl. S. 924) tritt der Staatsvertrag nach seinem § 9 Abs. 1 am 10.08.2006 in Kraft.
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