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Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz) Vom 30. Januar 1979

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
Vom 30. Januar 1979
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2014 (GVBl. S. 519)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz) vom 30. Januar 197911.02.1979
Eingangsformel11.02.1979
§ 130.04.2014
§ 211.02.1979
§ 301.01.2015
§ 430.04.2014
§ 511.02.1979
§ 611.02.1979
§ 711.02.1979
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn sie Bedingungen oder andere Zusätze enthält. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären.
(3) Für die Bearbeitung der Austrittserklärung durch das Amtsgericht werden Kosten nach den Bestimmungen des
Justizverwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Auslagen werden nicht erhoben.

§ 2

(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(2) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 3

(1) Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
(2) Die Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Die Befreiung tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht eingeht.

§ 4

Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung über den Austritt erteilt. Das Amtsgericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft, der der Ausgetretene angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder kein Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.

§ 5

Die § § 1
bis 4 gelten entsprechend für den Austritt aus Weltanschauungsgemeinschaften öffentlichen Rechts.

§ 6

§ 3 gilt auch für die seit dem 1. Januar 1978 abgegebenen Austrittserklärungen.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Stobbe
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