Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Vom 19. Dezember 1978
Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Vom 19. Dezember 1978
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GVBl. S. 1444) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 | 01.01.1979 |
Eingangsformel | 01.01.1979 |
§ 1 - Straßenreinigungspflicht | 28.11.2010 |
§ 1a - Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen | 21.06.2020 |
§ 2 - Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen | 01.11.2003 |
§ 3 - Winterdienst | 28.11.2010 |
§ 4 - Straßenreinigungspflichtige | 16.12.2020 |
§ 5 - Anlieger und Hinterlieger | 01.11.2003 |
§ 6 - Beauftragung Dritter | 16.12.2020 |
§ 7 - Kosten der Straßenreinigung | 16.12.2020 |
§ 7a - Kosten der Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen | 21.06.2020 |
§ 8 - Pflichten der Bevölkerung | 21.06.2020 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 21.06.2020 |
§ 10 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften | 01.01.1979 |
§ 11 - (aufgehoben) | 03.07.1992 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften | 28.11.2010 |
Anlage | 28.11.2010 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Straßenreinigungspflicht
(1) Die Oberflächen und Einflußöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).
(2) Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen, Taxihalteplätze, Zugänge und Vorplätze von Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs und direkte Verbindungswege zwischen Umsteigebahnhöfen und -haltestellen, Radwege, Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen einschließlich solcher in Parkhäusern, Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen), Straßengrün und Hochbeete.
(3) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(4) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht.
§ 1a Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen
(1) Die Reinigung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der landeseigenen Waldflächen im Sinne von § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe. Diese Aufgabe des Landes Berlin wird für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführten Flächen von besonderer Bedeutung für die Stadtsauberkeit von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) hoheitlich durchgeführt. Die Reinigung umfasst das Einsammeln und Entsorgen von Verschmutzungen und in Abstimmung mit den für die Verwaltung, Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zuständigen Bezirken oder Berliner Forsten die Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen und deren regelmäßige Leerung.
(2) Die Auswahl der durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gemäß Absatz 1 zu reinigenden öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen und die Festlegung von Reinigungskriterien sowie deren Fortschreibung werden in einer Rechtsverordnung der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Betriebe zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Die Flächenauswahl und die Reinigungskriterien sind mit den für diese Flächen zuständigen Bezirken oder Berliner Forsten sowie den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) abzustimmen.
§ 2 Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen
(1) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen werden in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßenreinigungsverzeichnis A werden die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage, in das Straßenreinigungsverzeichnis B die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, und in das Straßenreinigungsverzeichnis C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.
(2) Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet.
(3) Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen, die Festlegung eines Reinigungsturnus und die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgen durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mitgliedern des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen.
(4) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen sind entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen von Schnee und Eis, mindestens jedoch zur Hälfte des jeweils durchzuführenden Reinigungsturnus zu reinigen. Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsmäßige Reinigung auf den Winterdienst.
(5) Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits aufgenommenen Straßen gleichgestellt. Diese Straßen sind von der zuständigen Behörde im Amtsblatt für Berlin bekanntzugeben.
§ 3 Winterdienst
(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.
*
Unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.
(2) An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen ist auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite der Winterdienst nach Absatz 1 durchzuführen. Um ein gefahrloses und ungehindertes Ein- und Aussteigen zu gewährleisten, ist an Bushaltestellen der Winterdienst nach Absatz 1 auf Gehwegen in der Länge des Haltestellenbereichs bis zu einer Tiefe von 2 Metern durchzuführen, ebenso an Straßenbahnhaltestellen mit straßenbündigem Bahnkörper ohne Mittelinsel sowie bei Straßenbahnhaltestellen mit direktem Ausstieg auf den Gehweg. Von den Haltestellenbereichen aus ist eine Zuwegung zu den von den Grundstückseigentümern zu räumenden Gehwegflächen sowie zu den Wartehallen zu schaffen. Die Fläche vor den Wartehallen ist auf der gesamten Länge und einer Breite von mindestens 1 Meter in der Weise von Schnee und Eis freizumachen, dass ein gefahrloser und ungehinderter Zugang zum Haltestellenbereich ermöglicht wird. Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzüge, Briefkästen und Parkautomaten sind von Schnee und Eis freizumachen.
(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflußöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel nach Absatz 2 Satz 2, straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, daß der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend den Absätzen 1 bis 3 winterdienstlich zu behandeln.
(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und Parkplatzflächen sowie Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4a erforderlichen Winterdienstes ergibt sich, soweit das Land Berlin reinigungspflichtig ist, aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie Fußgängerzonen und öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4a, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Die Maßnahmen auf Flächen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. Der Streuplan ist jährlich vor Beginn des Winterdienstes aufzustellen und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Im Einvernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die Pflege und Unterhaltung der betreffenden öffentlichen Flächen zuständigen Behörde können im Einzelfall und ungeachtet der Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, befestigte Laufflächen einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage in den Streuplan aufgenommen werden.
(6) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 sowie in Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4a ist grundsätzlich Schnee zu räumen. Fußgängerüberwege, Fußgängerzonen und öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4a sind zudem bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege im Sinne dieses Gesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführungen der Gehwege über die gesamte Fahrbahn oder Fußgängerbereiche an Straßenkreuzungen oder -einmündungen.
(7) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen, eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. In beiden Einsatzstufen ist der Einsatz von Feuchtsalz entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Auf Oberflächen mit Betondecke darf im ersten Jahr nach Fertigstellung kein Feuchtsalz ausgebracht werden. Auf Fahrbahnen in Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Auftaumitteln grundsätzlich verboten.
(8) Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten.
(9) Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute und ausgewiesene Radwege sind vom Schnee zu räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.
Fußnoten
*)
[Entsprechend Artikel II Satz 2 des Gesetzes vom 18.11.2010 (GVBl. S. 509) tritt § 3 Absatz 1 Satz 3 am 1. November 2011 in Kraft.]
§ 4 Straßenreinigungspflichtige
(1) Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen für die Anlieger und Hinterlieger obliegt den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Sie nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Die ordnungsmäßige Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen obliegt den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte. Soweit Anlieger und Hinterlieger fehlen sowie in den Fällen des Absatzes 6 und des § 5 Abs. 3, obliegt die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten öffentlichen Straßen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR).
(2) Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.
(3) Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem Gehweg, so sind, soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein die Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, wenn die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen.
(4) Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet. Auf Fahrbahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zusätzlich auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte Winterdienst durchzuführen. Dazu ist derjenige Anlieger verpflichtet, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt. Die Zuordnung der Gehwege wird auf Antrag des Anliegers aufgehoben, wenn Gelände, mit Ausnahme von Radwegen, das zwischen Gehwegen und Grundstücken liegt, Verkehrszwecken dient. Auf Gehwegen oder Gehwegteilen, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich der Zuwegungen und Flächen vor den Wartehallen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4) und auf den Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr ist der Winterdienst ausschließlich von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführen. Auf den übrigen Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist der Schnee von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) bei besonderem Bedarf zu räumen. Gekennzeichnete Behindertenparkplätze sollen bei Bedarf und nach Kapazität der Berliner Stadtreinigungsbetriebe von Schnee beräumt werden.
(4a) Zum Winterdienst in den in der Anlage genannten Fußgängerzonen und auf den dort genannten öffentlichen Plätzen mit Ausnahme der unmittelbar vor den Anliegergrundstücken verlaufenden Gehwege ist das Land Berlin verpflichtet. Die nach Satz 1 zu erbringenden Tätigkeiten obliegen ausschließlich den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Die Anlieger bleiben für den Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken verantwortlich. Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gemäß § 21 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung weitere Fußgängerzonen und öffentliche Plätze wegen ihrer gewachsenen Bedeutung für den Fußgängerverkehr in die Anlage aufzunehmen oder bestimmte Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, bei denen die Verkehrswichtigkeit nicht mehr vorliegt, aus der Anlage zu streichen. Für Flächen im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 5 ist das Einvernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zuständigen Behörde herzustellen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Winterdienst auf Gehwegen zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich und eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist.
(6) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Reinigungspflicht ausgenommen.
§ 5 Anlieger und Hinterlieger
(1) Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger.
(2) Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 oder 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.
§ 6 Beauftragung Dritter
(1) Die nach § 4 Absatz 4 verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst erfüllen. Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.
(2) Ist ein zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so kann das Land Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernehmen. Die nach Satz 1 durch das Land zu erbringenden Tätigkeiten obliegen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR).
(3) Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nach den §§ 3 und 4 nicht nach, so kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen. § 9 bleibt unberührt.
§ 7 Kosten der Straßenreinigung
(1) Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden ordnungsmäßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6 sind zu 75 v. H. durch Gebühren zu decken; die restlichen 25 v. H. der Kosten trägt das Land Berlin.
(2) Die Gebühren sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Sind für ein Grundstück mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren werden aus den Gebührensätzen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt. Die Gebührensätzen werden nach den durch Gebühren zu deckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheiten pro Quadratmeter festgesetzt.
(4) Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse wird durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt. Bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, ist die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Bei Grundstücken, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reinigungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt oder einen Zugang hat oder an die es mit einer Zufahrt oder einem Zugang angrenzt. Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigere Reinigungsklasse eingruppiert ist.
(5) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Gebührenpflicht ausgenommen.
(6) Die zusätzlichen Kosten des von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden Winterdienstes trägt das Land Berlin. Die Abrechnung des Winterdienstes erfolgt auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Das Land Berlin trägt auch die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen auf Brücken, in Tunnelanlagen, über Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ordnung und an Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße besteht, der öffentlichen Parkplätze und Parkhäuser, der sonstigen in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten Straßen ohne Anlieger und Hinterlieger und der ordnungsmäßigen Reinigung in den Fällen des § 4 Abs. 6 und des § 6 Abs. 2. Des Weiteren trägt das Land Berlin bis zur Realisierung einer dauernden Nutzungsänderung der betroffenen Grundstücke, längstens bis zum 31. Dezember 2020, die anteiligen Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen an entwidmeten Flughafengrundstücken der Flughäfen Tempelhof und Tegel, die im Eigentum des Landes Berlin oder eines von ihm beauftragten Entwicklungsträgers stehen. Das Land Berlin und die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) können über die Abrechnung der zusätzlichen Kosten nach den Sätzen 3 und 4 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen.
(7) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 5 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 7a Kosten der Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen
(1) Die Kosten der Reinigung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie der landeseigenen Waldflächen nach § 1a durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) trägt das Land Berlin.
§ 8 Pflichten der Bevölkerung
(1) Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.
(2) Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvorschriften beruhender Genehmigungs- oder Zustimmungserfordernisse nur verteilt werden, wenn die für die ordnungsmäßige Reinigung zuständige Behörde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat. Diese Erlaubnis soll erteilt werden, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmutzung der Straßen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Werbematerial, das überwiegend politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient.
(3) Hundehalterinnen und Hundehalter und Hundeführerinnen und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Diese Anforderungen gelten nicht für Menschen, die aufgrund dauerhafter körperlicher oder geistiger Einschränkungen oder Erkrankungen nicht zur Beseitigung von Hundekot in der Lage sind.
(4) Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt er oder der für ihn Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 bis 3 Straßen, Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht ordnungsmäßig reinigt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 keine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt oder nicht dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt,
3.
entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet,
4.
entgegen § 8 Abs. 1 Straßen vermeidbar verschmutzt,
5.
entgegen § 8 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Werbematerial verteilt,
6.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalterin oder Hundehalter oder Hundeführerin oder Hundeführer die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich beseitigt oder für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel nicht mitführt oder geeignete Hilfsmittel auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 10 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des Gesetzes über die Stadtreinigung (Stadtreinigungsgesetz - StRG) vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1975 (GVBl. S. 3006), mit Ausnahme der §§ 8, 9, 10, des § 11 Abs. 1, 2 und 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2, 3 und 4 außer Kraft.
(2) § 7 Absatz 6 Satz 4 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dietrich Stobbe
Anlage
zu § 4 Absatz 4a
I.
Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden öffentlichen Plätze:
1.
Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Rathausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße und Gontardstraße)
2.
Bebelplatz
3.
Breitscheidplatz
4.
Gendarmenmarkt
5.
Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der Spandauer Brücke)
6.
Hermann-Ehlers-Platz
7.
Hermannplatz
8.
Kurt-Schumacher-Platz
9.
Pariser Platz
10.
Platz des 18. März
11.
Wittenbergplatz
12.
Friedrich-Ebert-Platz
II.
Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden Fußgängerzonen:
1.
Altstadt Spandau
2.
Fritz-Lang-Platz
3.
Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße)
4.
Marzahner Promenade
5.
Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließlich Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5)
6.
Wilmersdorfer Straße
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