Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt Schienenfahrzeuge Berlin (LSFB-Errichtungsgesetz - LSFBG) Vom 17. Mai 2021
Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt Schienenfahrzeuge Berlin (LSFB-Errichtungsgesetz - LSFBG) Vom 17. Mai 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt Schienenfahrzeuge Berlin (LSFB-Errichtungsgesetz - LSFBG) vom 17. Mai 2021 | 27.05.2021 |
Eingangsformel | 27.05.2021 |
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung, Sitz | 27.05.2021 |
§ 2 - Aufgaben | 27.05.2021 |
§ 3 - Finanzierung und Gewährträgerhaftung | 27.05.2021 |
§ 4 - Organe | 27.05.2021 |
§ 5 - Vorstand | 27.05.2021 |
§ 6 - Aufgaben des Vorstands | 27.05.2021 |
§ 7 - Vertretung | 27.05.2021 |
§ 8 - Aufsichtsrat | 27.05.2021 |
§ 9 - Aufgaben des Aufsichtsrats | 27.05.2021 |
§ 10 - Treue- und Schweigepflicht | 27.05.2021 |
§ 11 - Interessenkonflikte | 27.05.2021 |
§ 12 - Gewährträgerversammlung | 27.05.2021 |
§ 13 - Wirtschaftsplanung, Rechnungslegung, Prüfung | 27.05.2021 |
§ 14 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 27.05.2021 |
§ 15 - Beirat | 27.05.2021 |
§ 16 - Aufsicht | 27.05.2021 |
§ 17 - Anstaltsvermögen | 27.05.2021 |
§ 18 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten | 27.05.2021 |
§ 19 - Satzung | 27.05.2021 |
§ 20 - Bekanntmachungen | 27.05.2021 |
§ 21 - Geltung der Landeshaushaltsordnung | 27.05.2021 |
§ 22 - Anwendung des Berliner Corporate Governance Kodex | 27.05.2021 |
§ 23 - Inkrafttreten | 27.05.2021 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
(1) Das Land Berlin errichtet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Landesanstalt ist für die Beschaffung, Verwaltung und Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen zuständig, die für den Schienenpersonennahverkehr in Berlin und im Gebiet des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) ausschließlich im Rahmen der von den zuständigen Aufgabenträgern finanzierten S-Bahn-Verkehre eingesetzt und hierfür Verkehrsunternehmen beigestellt werden. Darüber hinaus wird der Landesanstalt die Aufgabe des Erwerbs und der Nutzungsüberlassung von Grundstücken für die Errichtung von für die Erbringung von in Satz 1 genannten Verkehren erforderlichen Serviceeinrichtungen, wie beispielsweise Werkstattanlagen und Abstellgleise, an entsprechende Betreiber übertragen. Zudem kann die Landesanstalt auf ihren oder im unmittelbaren oder mittelbaren Landeseigentum befindlichen Grundstücken errichtete Serviceeinrichtungen in ihr Eigentum übernehmen und entsprechenden Betreibern zur Nutzung überlassen. Dabei beschränkt sich die Betätigung der Landesanstalt auf die Verwaltung und Nutzungsüberlassung des erworbenen Vermögens an Dritte als Betreiber; eine eigene aktive Betätigung im Schienenpersonennahverkehr oder in der Durchführung von Service- oder Werkstattleistungen für die Fahrzeuge findet nicht statt. Dritte im Sinne des vorstehenden Satzes können auch landeseigene Gesellschaften sein.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Landesanstalt Dritter bedienen. Sie kann ferner alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 3 Finanzierung und Gewährträgerhaftung
(1) Die Landesanstalt erhebt für erbrachte Leistungen Entgelte. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Landesanstalt darf Kredite aufnehmen. Das Nähere regelt die Satzung. Die Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Gewährträger der Landesanstalt ist das Land Berlin. Das Land Berlin haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Landesanstalt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Landesanstalt zu erlangen ist. Das Land Berlin gewährt finanziellen Ausgleich, soweit die Landesanstalt aus eigener Kraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht in der Lage ist.
§ 4 Organe
Organe der Landesanstalt sind
1.
der Vorstand,
2.
der Aufsichtsrat,
3.
die Gewährträgerversammlung sowie
4.
der Beirat.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt im Falle des Vorliegens eines mehrköpfigen Vorstands ein vorsitzendes Vorstandsmitglied; dieses entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer nach Erfahrung und Vorbildung zur Leitung der Landesanstalt geeignet ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre von der Gewährträgerversammlung in der Regel auf Vorschlag des Aufsichtsrats bestellt und abberufen. Die wiederholte Bestellung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit zulässig. Die Anstellungsverträge sind auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Landesanstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge im Schienenpersonennahverkehr, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vertrauensvoll und eng zum Wohl der Landesanstalt zusammenzuarbeiten. Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Landesanstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher Kaufleute angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Schließt die Landesanstalt für die Mitglieder des Vorstands eine Haftpflichtversicherung ab, so ist ein angemessener Selbstbehalt zu vereinbaren.
(3) Alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sowie diejenigen, bei denen sich der Aufsichtsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
(4) Der Vorstand unterliegt den Weisungen der Gewährträgerversammlung.
(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, schriftlich über den Gang der Geschäfte zu berichten und der Gewährträgerversammlung auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Gewährträgerversammlung über besondere Anlässe unverzüglich zu informieren.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Landesanstalt wird durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten, wenn nur eine Person die Organstellung besitzt. Sonst wird die Landesanstalt gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder gemeinschaftlich durch ein Vorstandsmitglied und eine Prokuristin oder einen Prokuristen vertreten. Soweit für die Landesanstalt nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, ist durch geeignete interne Regelungen sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Tätigkeit der Landesanstalt das Vier-Augen-Prinzip gewahrt wird.
(2) In Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder vertritt der Aufsichtsrat die Landesanstalt. Für den Aufsichtsrat handelt sein vorsitzendes Mitglied. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
(3) Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber vertritt die Gewährträgerversammlung, handelnd durch ihr vorsitzendes Mitglied, die Landesanstalt.
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Diese werden von der Gewährträgerversammlung bestellt und abberufen. Das vorsitzende Mitglied wird von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung und das stellvertretend vorsitzende Mitglied von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung benannt. Jeweils ein weiteres Mitglied benennt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung sowie die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.
(2) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von fünf Jahren gebildet und bleibt bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats im Amt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied niederlegen. Dem Vorstand sowie der Gewährträgerversammlung ist jeweils eine Kopie der schriftlichen Erklärung zuzuleiten. Das vorsitzende Mitglied erklärt die Niederlegung des Amts gegenüber der Gewährträgerversammlung.
(3) Sollte ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus dem Senat oder aus dem Amt, das für seine Bestellung maßgebend war, ausscheiden, endet die Mitgliedschaft automatisch mit der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers durch die Gewährträgerversammlung.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt.
(5) Die Gewährträgerversammlung kann Mitglieder des Aufsichtsrats jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Die nachfolgenden Mitglieder werden ebenfalls für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats bestellt.
(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung durch die Gewährträgerversammlung.
(7) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden im Namen des Aufsichtsrats durch das vorsitzende Mitglied abgegeben; Willenserklärungen gegenüber dem Aufsichtsrat werden durch das vorsitzende Mitglied entgegengenommen.
(8) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds und im Fall der Verhinderung die Stimme des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(10) Mitglieder des Aufsichtsrats können an der Beschlussfassung dadurch teilnehmen, dass sie ihre schriftlichen Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. In diesem Fall gelten die so verfahrenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 8.
(11) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands sowie alle weiteren wesentlichen Angelegenheiten der Landesanstalt und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Er kann jederzeit einen Bericht über alle Angelegenheiten der Landesanstalt verlangen. Er kann die Bücher, Akten und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen sowie einzelne Mitglieder und Dritte damit beauftragen.
(2) Der Aufsichtsrat informiert die Gewährträgerversammlung regelmäßig sowie zusätzlich auf deren Anforderung zeitnah und umfassend über die Tätigkeit des Vorstands.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegt es, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands der Gewährträgerversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Der Aufsichtsrat schließt nach Zustimmung der Gewährträgerversammlung Zielvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern.
(5) Der Aufsichtsrat stellt den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr fest und legt den festgestellten Wirtschaftsplan der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor.
(6) Der Aufsichtsrat prüft den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss.
(7) Der Aufsichtsrat unterbreitet der Gewährträgerversammlung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstands.
(8) Der Aufsichtsrat schlägt der Gewährträgerversammlung die zu bestellende Abschlussprüferin oder den zu bestellenden Abschlussprüfer vor.
(9) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen des Vorstands von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen. Der Aufsichtsrat kann sich für weitere Geschäfte und Maßnahmen des Vorstands die vorherige Zustimmung vorbehalten.
(10) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Regelungen ordnungsgemäßer Unternehmensführung zu beachten. Verletzen sie die Sorgfalt schuldhaft, haften sie der Landesanstalt gegenüber auf Schadensersatz. Schließt die Landesanstalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung ab, so ist ein angemessener Selbstbehalt zu vereinbaren.
(11) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10 Treue- und Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sind verpflichtet, sich für das Wohl der Landesanstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Betriebszwecken der Landesanstalt setzen könnte. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die der Landesanstalt im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Landesanstalt, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ fort.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere Personen, die an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied bei Sitzungsbeginn auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
§ 11 Interessenkonflikte
(1) Jedes Mitglied des Vorstands hat Interessenskonflikte unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat offen zu legen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat Interessenskonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen zu legen. Der Aufsichtsrat hat die Gewährträgerversammlung über aufgetretene Interessenskonflikte und deren Behandlung zu informieren.
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen.
§ 12 Gewährträgerversammlung
(1) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung werden vom Senat bestellt. Ihr gehören jeweils ausschließlich die Mitglieder des Senats der folgenden Senatsverwaltungen an:
1.
die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung,
2.
die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,
3.
die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung,
4.
die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.
Den Vorsitz bestimmt der Senat.
(2) Die Mitglieder des Senats können sich durch ihre Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten lassen.
(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Gewährträgerversammlung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, sofern kein Mitglied widerspricht.
(4) Die Gewährträgerversammlung beschließt insbesondere über
1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands auf Vorschlag des Aufsichtsrats; die Gewährträgerversammlung kann eine Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch ohne Vorschlag des Aufsichtsrats beschließen;
2.
die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder und deren Vergütung,
3.
auf Vorschlag des Aufsichtsrats über die Satzung und ihre Änderungen,
4.
auf Vorschlag des Aufsichtsrats über dessen Geschäftsordnung,
5.
die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands,
6.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Aufsichtsrats und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,
7.
die Feststellung des durch den Aufsichtsrat geprüften Jahresabschlusses,
8.
die Genehmigung des jährlich durch den Vorstand aufzustellenden und vom Aufsichtsrat zu beschließenden Wirtschaftsplans,
9.
die Veräußerung von Schienenfahrzeugen,
10.
weitere Geschäfte gemäß der Satzung.
(5) Die Gewährträgerversammlung entscheidet über Ausschüttungen.
(6) Die Gewährträgerversammlung holt vor der Bestellung gemäß Absatz 4 Nummer 6 eine Erklärung der oder des vorgesehenen Abschlussprüfenden darüber ein, ob Beziehungen zwischen der oder dem Abschlussprüfenden, ihrer oder seiner Gesellschaft und der Landesanstalt bestehen, die Zweifel an ihrer oder seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
(7) Das Nähere regelt die Satzung.
(8) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Wirtschaftsplanung, Rechnungslegung, Prüfung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wird die Landesanstalt im Laufe eines Kalenderjahres errichtet, beginnt das erste Geschäftsjahr mit der Errichtung und endet am 31. Dezember desselben Jahres (Rumpfgeschäftsjahr).
(2) Der Vorstand hat spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen, der mindestens aus einem Erfolgsplan, einem Finanzplan, einem Investitionsplan und einem Stellenplan sowie aus einer Planbilanz besteht. Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich nach seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Finanzierungs- und gegebenenfalls Investitionsvorschau sowie Personalplanung) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens fünf darauffolgende Geschäftsjahre sowie eine Langfristplanung über die gesamte Nutzungsdauer der Fahrzeuge umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrundeliegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern. Für das restliche Geschäftsjahr, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sowie das erste hierauf folgende Geschäftsjahr erlässt die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung einen vorläufigen Wirtschaftsplan.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen.
(4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen. Die Kosten trägt die Landesanstalt.
(5) Im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle sind für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen und unter Auflistung der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter) anzugeben. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesanstalt nimmt der Vorstand, für von der Landesanstalt angestellte Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.
(2) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 15 Beirat
(1) Zur Beratung der Landesanstalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus mindestens sechs und maximal zehn Mitgliedern, von denen maximal fünf Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin und mindestens fünf Fachexpertinnen oder Fachexperten sind. Die Beiratsmitglieder werden durch das Abgeordnetenhaus von Berlin nach dem d‘Hondt-Verfahren bestellt. Sollte ein Beiratsmitglied vorzeitig aus dem Abgeordnetenhaus von Berlin ausscheiden, endet die Mitgliedschaft im Beirat automatisch mit der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers durch das Abgeordnetenhaus von Berlin nach dem d‘Hondt-Verfahren.
(2) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 16 Aufsicht
Die Landesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Berlin. Die gemäß Geschäftsverteilung des Senats für die Rechtsaufsicht zuständige Senatsverwaltung hat sicherzustellen, dass die Aufgaben rechtmäßig erfüllt werden.
§ 17 Anstaltsvermögen
Wird die Landesanstalt ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land Berlin.
§ 18 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen darf die Landesanstalt personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, ihrer satzungsgemäßen Aufgaben oder ihrer rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Durch Rechtsverordnung des Senats können spezifische Anforderungen für die Verarbeitung und sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.
§ 19 Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der Landesanstalt werden im Einzelnen durch eine von der Gewährträgerversammlung zu erlassende Satzung bestimmt.
(2) Die Satzung ist gemäß § 20 bekanntzumachen.
§ 20 Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, geschieht dies im Amtsblatt für Berlin oder im Bundesanzeiger, soweit gesetzliche Regelungen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht entgegenstehen. § 18 bleibt unberührt.
§ 21 Geltung der Landeshaushaltsordnung
Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden bis auf die §§ 63 bis 69 sowie die §§ 111 und 112 keine Anwendung.
§ 22 Anwendung des Berliner Corporate Governance Kodex
Der Berliner Corporate Governance Kodex ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung hat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung zu erfolgen.
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Mai 2021
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller
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