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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 5. Juli 2021

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 5. Juli 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 5. Juli 202116.07.2021
Eingangsformel16.07.2021
§ 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag16.07.2021
§ 2 - Inkrafttreten16.07.2021
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1) Dem am 9. und 26. März 2021 von dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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