KladowWasSchGebFV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) Vom 7. Januar 1975

Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow
(Wasserschutzgebietsverordnung Kladow)
Vom 7. Januar 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 7. Januar 197501.02.1975
Eingangsformel01.02.1975
§ 1 - Wasserschutzgebiet01.02.1975
§ 2 - Schutzzonen01.02.1975
§ 3 - Schutzbestimmungen01.02.1975
§ 4 - Schutz der Zone III01.02.1975
§ 5 - Schutz der Zone II01.02.1975
§ 6 - Schutz der Zone I01.02.1975
§ 7 - Duldungspflichten01.02.1975
§ 8 - Genehmigung01.02.1975
§ 9 - Befreiungen01.02.1975
§ 10 - Entschädigungsleistung01.02.1975
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.02.1975
§ 12 - Inkrafttreten01.02.1975
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110 / GVBl. S. 1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 / GVBl. S. 874), und des
§ 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), sowie des
§ 95 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin (BauOBln)
in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird verordnet:

§ 1 Wasserschutzgebiet

(1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung im Einzugsgebiet des Wasserwerks Kladow der Berliner Wasserwerke - Eigenbetrieb von Berlin - im Bezirk Spandau ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engeren Schutzzonen (Zone II) und in die Fassungsbereiche (Zone I).

§ 2 Schutzzonen

(1) Die in die Zonen III und II fallenden Grundflächen sind durch Beschreibung der Grenzen bezeichnet. Die zur Begrenzung angegebenen Grundstücke, Straßen und Wege sind Bestandteil der jeweiligen Zone, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schutzzonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Weitere Schutzzone (Zone III):
Die Grenzlinie der Zone III verläuft vom Havelufer an der südwestlichen Begrenzung der Grundstücke Imchenallee 37 und 34 zum Sibeliusweg, von dort bis zur Straße 175, entlang der Straße 175 nordwestlich bis 50 m vor der Einmündung in den Kladower Damm, dann im Abstand von 50 m parallel zum Kladower Damm bis zur Neukladower Allee, entlang der Neukladower Allee bis zur Einmündung in den Kladower Damm, diesem folgend bis in Höhe der Einfahrt des Flughafens Gatow, weiter rechtwinklig in südöstlicher Richtung 288 m weit auf dem Waldweg an der Grenze der Städtischen Klinik für Lungenkranke, dann im rechten Winkel nordöstlich dem vorhandenen Waldweg folgend bis zum Breitehornweg, nach 140 m vom Breitehornweg ab, entlang der ausgebauten Zufahrtstraße in nordöstlicher Richtung 140 m bis zum Krankenhaus Hohengatow, von dort in östlicher Richtung dem Promenadenweg folgend zur Havel. Die südöstliche Grenze bildet die Uferlinie der Havel.
2.
Engere Schutzzone (Zone II):
a)
Brunnengalerie A, Brunnen 1-4
Die Grenzlinie der Zone II verläuft von der südwestlichen Ecke des Parkplatzes der Berliner Forsten im Jagen 88 176 m in westliche Richtung, von dort in einem Winkel von 139° 415 m südwestlich bis zur Grenze des Grundstücks der Berliner Forsten im Jagen 86 in einem Abstand von 70 m zur Verbindungslinie der Brunnen, dieser Grundstücksgrenze südöstlich folgend bis zum Mückenweg, diesen entlang bis zur südwestlichen Ecke des Parkplatzes.
b)
Brunnengalerie B, Brunnen 5-16
Die Grenzlinie der Zone II verläuft vom Havelufer an der südwestlichen Begrenzung des Grundstücks Imchenallee 7 entlang der Imchenallee bis zur Straße 175, folgt dieser 56 m in südöstlicher Richtung und knickt in einem Winkel von 112° nordöstlich ab, folgt nach 292 m in einem Abstand von 70 m der Verbindungslinie der Brunnen 8 bis 5 bis zur Grenze des Grundstücks der Bundesrepublik Deutschland - Bau- und Sondervermögensverwaltung -, von dort der Grundstücksgrenze folgend zur Havel. Die südöstliche Grenze bildet die Uferlinie der Havel.
3.
Fassungsbereich (Zone I)
Die Zone I umfaßt die kreisförmige Fläche mit einem Radius von 10 Metern um die vertikale Brunnenachse und die Fläche, die durch zwei Linien gebildet wird, die im Abstand von 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter vertikaler Brunnenachsen verlaufen.
(2) Die Schutzzonen sind in einem Lageplan (Schutzgebietskarte) im Maßstab 1:4000 eingetragen. In der Schutzgebietskarte ist die Zone III grün, die Zone II rot und die Zone I blau markiert. Die Schutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Urschrift der Schutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Schutzgebietskarte können bei
1.
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen
Wasser- und Schiffahrtsaufsicht,
2.
den Berliner Wasserwerken - Eigenbetrieb von Berlin -,
3.
dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauwesen - Stadtplanungsamt -,
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone III) gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I).
(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, des Baurechts oder des Natur- und Landschaftsschutzes bestehenden Anzeige-, Handlungs- oder Duldungspflichten sowie Beschränkungen oder Verbote bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

§ 4 Schutz der Zone III

(1) In der weiteren Schutzzone sind verboten:
1.
das Einleiten von Abwasser, insbesondere durch Verregnen, Verrieseln, Versickern oder Versenken in den Untergrund,
2.
das Einleiten von Kühl- und Kondenswasser in den Untergrund,
3.
das Einleiten von Niederschlagswasser über Sickerschächte und Brunnen in den Untergrund,
4.
das Errichten von geschlossenen Wohnsiedlungen und gewerblichen Anlagen ohne Anschluß an die öffentliche Entwässerung,
5.
das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr,
6.
Erdaufschlüsse (Gruben, Bohrungen oder ähnliche Aufschlüsse) ohne ausreichende Sicherungen gegen eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers,
7.
das Errichten und Erweitern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
8.
Sprengungen, die auf den gewachsenen Boden einwirken,
9.
das Lagern oder Ablagern von festen, wassergefährdenden Stoffen und Schlämmen,
10.
das Anlegen und Betreiben von Ablagerungsstätten für Müll, Schutt, Autowracks und sonstige Abfälle,
11.
Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen, wie Treibstoffen, Ölen, Teeren, Phenolen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder in das Grundwasser ermöglichen,
12.
das Errichten und Betreiben von Tankstellen,
13.
das Aufbringen von wassergefährdenden Kaltbindemitteln (z. B. Teeremulsionen) unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleinerer Ausbesserungen,
14.
das Verfüllen von Gewässern und Erdaufschlüssen mit wassergefährdenden Stoffen wie hygienisch nicht einwandfreiem Boden,
15.
das Anlegen und Erweitern von öffentlichen und privaten Grabstätten,
16.
das Anlegen und Erweitern von Flugplätzen.
(2) Bestehende Kläranlagen sowie die dazugehörigen Rohrleitungen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der Wasserbehörde die Dichtigkeit auch von Gruben sowie den dazugehörigen Leitungen durch öffentlich bestellte Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen.

§ 5 Schutz der Zone II

In der engeren Schutzzone sind verboten:
1.
Das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen mit Ausnahme von Veränderungen in Gebäuden,
2.
Erdaufschlüsse sowie das Herstellen neuer und das Ändern bestehender Gräben,
3.
die Entnahme von Wasser und festen Stoffen wie Steine, Kies, Sand, Ton, Torf und Humus aus dem Untergrund,
4.
der Bau und das Betreiben von Rohrleitungen zur Beförderung wassergefährdender Flüssigkeiten (z. B. Heizöle, Treibstoffe, Lösungsmittel) im Sinne der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF) vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939),
5.
der Transport und die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten,
6.
das Aufbringen von wassergefährdenden Kaltbindemitteln unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Zwecke des Straßen-, Wasser- und Wegebaues,
7.
das Lagern oder Ablagern von Stoffen wie Schutt, Müll, Schlamm und Dung sowie das Vergraben von Tierkadavern,
8.
das Einrichten von Sport-, Zelt-, Bade- und Parkplätzen, das Anlegen von Bootsstegen sowie das Abstellen von Wohnwagen, das Reinigen oder Instandsetzen von Kraftfahrzeugen und die Vornahme von Ölwechseln,
9.
die gewerbliche Tierhaltung,
10.
das Düngen mit Naturdung und chemischen Düngemitteln,
11.
das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.

§ 6 Schutz der Zone I

Im Fassungsbereich ist jegliche Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschichten verboten.

§ 7 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, daß
1.
ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage an die Vorschriften dieser Verordnung angepaßt wird, insbesondere Sicherungsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird,
2.
Beauftragte der Wasserbehörde, die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten,
3.
auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke in der Zone I haben ferner zu dulden, daß der Fassungsbereich mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt wird.

§ 8 Genehmigung

(1) Das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen jeglicher Art sowie Arbeiten, die auf den gewachsenen Boden einwirken, bedürfen der wasserbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden.
(2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen oder gewerberechtlichen Genehmigung bedarf, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann für eine unbestimmte Anzahl in der Zukunft liegender einzelner Handlungen gleicher Art erteilt werden. Sie kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweisungen, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen oder wenn deren Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist.

§ 9 Befreiungen

(1) Die Wasserbehörde kann für die weitere Schutzzone (Zone III) und für die engere Schutzzone (Zone II) auf Antrag von den Verboten der
§§ 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und wenn
1.
überwiegend Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des öffentlichen Wohls, insbesondere des Gewässerschutzes, vereinbar ist.
(2) Die Wasserbehörde kann für den Fassungsbereich (Zone I) von den Verboten des
§ 6 den Berliner Wasserwerken - Eigenbetrieb von Berlin - auf deren Antrag Befreiung nur zum Zwecke der Neuanlage oder Instandsetzung von Wassergewinnungsanlagen erteilen.
(3) Im übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften in
§ 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 10 Entschädigungsleistung

Stellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so ist hierfür nach
§ 19 Abs. 3 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie § 84 des Berliner Wassergesetzes
Entschädigung zu leisten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz
handelt, wer
1.
in der weiteren Schutzzone (Zone III) eine nach
§ 4 Abs. 1 oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach den
§§ 4 oder 5
verbotene Handlung vornimmt,
2.
im Fassungsbereich (Zone I) den Verboten der
§§ 4 und 5
oder dem Verbot der Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschicht (
§ 6 ) zuwiderhandelt,
3.
in der weiteren Schutzzone (Zone III) entgegen
§ 8 Abs. 1 bauliche Anlagen errichtet oder ändert oder Arbeiten vornimmt, die auf den gewachsenen Boden einwirken.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für das in den
§§ 1 und 2 bezeichnete Wasserschutzgebiet
§ 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen
vom 8. Oktober 1946 (GVBl. Sb. 753-2) außer Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1975
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz Dr. Riebschläger
Regierender Bürgermeister Senator für Bau- und Wohnungswesen
Markierungen
Leseansicht