Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) Vom 1. September 1978
Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder
(Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder)
Vom 1. September 1978
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 1. September 1978 | 24.09.1978 |
Eingangsformel | 24.09.1978 |
§ 1 - Wasserschutzgebiet | 24.09.1978 |
§ 2 - Schutzgebietskarte | 24.09.1978 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 24.09.1978 |
§ 4 - Schutz der Zone III | 24.09.1978 |
§ 5 - Schutz der Zone II | 24.09.1978 |
§ 6 - Schutz der Zone I | 24.09.1978 |
§ 7 - Duldungspflichten | 24.09.1978 |
§ 8 - Genehmigung | 24.09.1978 |
§ 9 - Befreiungen | 24.09.1978 |
§ 10 - Entschädigungsleistung | 24.09.1978 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 24.09.1978 |
§ 12 - Verwaltungsvorschriften | 24.09.1978 |
§ 13 - Inkrafttreten | 24.09.1978 |
Auf Grund des
§ 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017 / GVBl. S. 2560), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 / GVBl. S. 2836), und des
§ 22 des Berliner Wassergesetzes
(BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. S. 634), sowie des
§ 95 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin
(BauOBln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird verordnet:
§ 1 Wasserschutzgebiet
(1) Zum Schutze des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Tiefwerder der Berliner Wasserwerke - Eigenbetrieb von Berlin - in den Bezirken Spandau, Charlottenburg und Wilmersdorf ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engeren Schutzzonen (Zone II) und in die Fassungsbereiche (Zone I).
1.
Die weitere Schutzzone (Zone III) wird im Norden durch die Straße „Gewerbehof“, im Osten durch die Waldbühne, den Sendemast des Senders Freies Berlin am britischen Soldatenfriedhof und die Nordwestgrenze der Jagen 133 bis 137, im Süden durch den Grunewaldturm und im Westen durch die Bezirksgrenze der Bezirke Wilmersdorf und Spandau, den Brandensteinweg (südlicher Teil) und den Unterhafen Spandau begrenzt.
2.
Das Wasserschutzgebiet hat drei engere Schutzzonen (Zone II):
a)
Tiefwerder Süd und Nord:
Die Zone II liegt beiderseits der Havelchaussee zwischen dem Elsgraben im Norden und dem Grundstück Havelchaussee 59-63 im Süden. Sie wird im Osten durch die S-Bahn begrenzt. Im Westen verläuft die Grenze zwischen dem Hauptgraben und dem Hohlen Weg sowie entlang des Hauptweges der Kolonie Margareteninsel.
b)
Rupenhorn Süd:
Die Zone II erstreckt sich als ein etwa 170 m breiter Streifen beiderseits des östlichen Stößenseeufers und des östlichen Havelufers zwischen dem Grundstück Havelchaussee 34-38 und dem Parkplatz der Havelchaussee an der Jürgenlanke.
c)
Schildhorn:
Die Zone II erstreckt sich als ein etwa 170 m breiter Streifen beiderseits des östlichen Havelufers vom Südende der Halbinsel Schildhorn bis zur Südgrenze des Wasserschutzgebietes in Höhe des Grunewaldturmes.
3.
Fassungsbereiche (Zone I):
Das Wasserschutzgebiet hat vier Fassungsbereiche, und zwar die Brunnengalerie Nord, die Brunnengalerie Süd, die Brunnengalerie Rupenhorn Süd und die Brunnengalerie Schildhorn. Die Zone I umfaßt in der Regel die Kreisflächen mit einem Radius von 10 m um die vertikale Brunnenachse und die Fläche, die durch zwei die Kreisflächen berührende Geraden gebildet wird, die im Abstand von 10 m parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter vertikaler Brunnenachsen verlaufen.
§ 2 Schutzgebietskarte
(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 4000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III grün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
1.
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen,
Wasser- und Schiffahrtaufsicht,
2.
den Berliner Wasserwerken
- Eigenbetriebe von Berlin -,
3.
dem Bezirksamt Spandau,
Abteilung Bauwesen - Stadtplanungsamt -,
4.
dem Bezirksamt Charlottenburg,
Abteilung Bauwesen - Stadtplanungsamt -,
5.
dem Bezirksamt Wilmersdorf,
Abteilung Bauwesen - Stadtplanungsamt -
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone III) gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I).
(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, des Baurechts oder des Naturschutzrechts, bestehenden Anzeige-, Handlungs- oder Duldungspflichten sowie Beschränkungen oder Verbote bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 4 Schutz der Zone III
(1) In der weiteren Schutzzone sind verboten:
1.
das Einleiten von Abwasser, insbesondere durch Verregnen, Verrieseln, Versickern oder Versenken in den Untergrund,
2.
das Einleiten von Kühl- und Kondenswasser in den Untergrund,
3.
das Einleiten von Niederschlagswasser über Sickerschächte und Brunnen in den Untergrund,
4.
Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen, wie Treibstoffen, Ölen, Teeren, Phenolen, in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder in das Grundwasser ermöglichen, insbesondere das Waschen oder Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, die Vornahme von Ölwechsel oder das Umladen von Wagen der Fäkalabfuhr,
5.
das Errichten von geschlossenen Wohnsiedlungen und gewerblichen Anlagen ohne Anschluß an die öffentliche Entwässerung,
6.
Erdaufschlüsse (Gruben, Bohrungen oder ähnliche Aufschlüsse) ohne ausreichende Sicherungen gegen eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers,
7.
das Erneuern, Errichten und Erweitern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
8.
Sprengungen, die auf den gewachsenen Boden einwirken,
9.
das Lagern oder Ablagern von wassergefährdenden Schlämmen oder festen, wassergefährdenden Stoffen,
10.
das Anlegen und Betreiben von Abfallbeseitigungsanlagen für Müll, Schutt, Autowracks und sonstige Abfälle,
11.
das Errichten und Betreiben von Tankstellen,
12.
das Aufbringen von wassergefährdenden Kaltbindemitteln (z. B. Teeremulsionen) unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleinerer Ausbesserungen,
13.
das Verfüllen von Gewässern und Erdaufschlüssen mit wassergefährdenden Stoffen, wie hygienisch nicht einwandfreiem Boden,
14.
das Anlegen und Erweitern von öffentlichen und privaten Grabstätten.
(2) Bestehende Kläranlagen, Kleinkläranlagen und Gruben sowie die dazugehörigen Rohrleitungen müssen dicht sein. Das gleiche gilt für die Anlagen der Abwasserkanalisation mit den dazugehörigen Hausanschlüssen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der Wasserbehörde die Dichtigkeit der vorgenannten Anlagen sowie der dazugehörigen Leitungen durch öffentlich bestellte Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
§ 5 Schutz der Zone II
In der engeren Schutzzone sind verboten:
1.
das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen mit Ausnahme von Veränderungen in Gebäuden,
2.
Erdaufschlüsse sowie das Herstellen neuer und das Ändern bestehender Gräben,
3.
die Entnahme von Wasser und festen Stoffen, wie Steinen, Kies, Sand, Ton, Torf und Humus, aus dem Untergrund,
4.
der Bau und das Betreiben von Rohrleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizölen, Treibstoffen, Laugen) im Sinne des
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
5.
der Transport und die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten,
6.
das Aufbringen von wassergefährdenden Kaltbindemitteln unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Zwecke des Straßen-, Wege- und Wasserbaues,
7.
das Lagern oder Ablagern von Stoffen, wie Schutt, Müll, Schlamm und Dung, sowie das Vergraben von Tierkörpern oder Tierkörperteilen,
8.
das Einrichten von Sport-, Zelt-, Bade- und Parkplätzen, das Anlegen von Bootsstegen sowie das Abstellen von Wohnwagen,
9.
die gewerbliche Tierhaltung,
10.
das Düngen mit Naturdung und chemischen Düngemitteln,
11.
das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln.
§ 6 Schutz der Zone I
Im Fassungsbereich ist jegliche Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschicht verboten.
§ 7 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, daß
1.
ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage den Vorschriften dieser Verordnung angepaßt wird, insbesondere Sicherungsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird,
2.
Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten,
3.
auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, daß der Fassungsbereich mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt wird.
§ 8 Genehmigung
(1) Das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen jeglicher Art sowie Arbeiten, die auf den gewachsenen Boden einwirken, bedürfen der wasserbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden.
(2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen oder gewerberechtlichen Genehmigung bedarf, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann für eine unbestimmte Anzahl in der Zukunft liegender einzelner Handlungen gleicher Art erteilt werden. Sie kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen oder wenn deren Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist.
§ 9 Befreiungen
(1) Die Wasserbehörde kann für die weitere Schutzzone (Zone III) und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag von den Verboten der
§§ 4
und
5
Befreiung erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn
1.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde.
(2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des
§ 6
den Berliner Wasserwerken - Eigenbetriebe von Berlin - auf deren Antrag Befreiung nur zum Zwecke der Neuanlage oder Instandsetzung von Wassergewinnungsanlagen erteilen.
(3) Im übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften in
§ 8 Abs. 2 bis 5
entsprechend.
§ 10 Entschädigungsleistung
Stellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so ist hierfür nach
§ 19 Abs. 3
und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie
§ 84 des Berliner Wassergesetzes
Entschädigung zu leisten.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer
1.
in der weiteren Schutzzone (Zone III) eine nach
§ 4 Abs. 1
oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach den
§§ 4
oder
5
verbotene Handlung vornimmt,
2.
im Fassungsbereich (Zone I) den Verboten der
§§ 4
und
5
oder dem Verbot der Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschicht (
§ 6
) zuwiderhandelt,
3.
in der weiteren Schutzzone (Zone III) entgegen
§ 8 Abs. 1
bauliche Anlagen außerhalb von Gebäuden errichtet oder ändert oder Arbeiten vornimmt, die auf den gewachsenen Boden einwirken.
§ 12 Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Gewässeraufsicht zuständige Mitglied des Senats.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für das in den
§§ 1
und
2
bezeichnete Wasserschutzgebiet
§ 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen
vom 8. Oktober 1946 (GVBl. Sb. II 753-2) außer Kraft.
Berlin, den 1. September 1978
Der Senat von Berlin
W. Lüder | Harry Ristock |
Bürgermeister | Senator für Bau- und Wohnungswesen |
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