AG-ViehSG
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Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (AG-ViehSG) Vom 23. Januar 1975

Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes
(AG-ViehSG) Vom 23. Januar 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 aufgehoben durch Nr. 39 der Anlage zum Gesetz vom 30.10.1994 (GVBl. S. 1541)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (AG-ViehSG) vom 23. Januar 197501.02.1975
Eingangsformel01.02.1975
Inhaltsverzeichnis01.02.1975
Abschnitt I - Behörden und Verfahren01.02.1975
§ 1 - Behörden01.02.1975
§ 2 - Beamtete Tierärzte01.02.1975
§ 3 - Tierärztliche Obergutachter01.02.1975
§ 4 - Nichttierärztliche Sachverständige01.02.1975
§ 5 - Anordnungen und Rechtsverordnungen01.02.1975
Abschnitt II - Entschädigungen und Beiträge01.02.1975
§ 6 - Gewährung von Entschädigungen01.02.1975
§ 7 - Feststellung des Krankheitszustandes01.02.1975
§ 8 - Entschädigungsanspruch01.02.1975
§ 9 - Entschädigungswert01.02.1975
§ 10 - Entschädigungspflicht01.02.1975
§ 11 - Beiträge01.02.1975
Abschnitt III - Beihilfen01.02.1975
§ 12 - Gewährung von Beihilfen01.02.1975
§ 13 - Ausschluß der Beihilfegewährung01.02.1975
Abschnitt IV - Kosten der Tierseuchenbekämpfung01.02.1975
§ 14 - Kostentragung durch das Land Berlin01.02.1975
§ 15 - Kostenpflicht für amtstierärztliche Beaufsichtigungen und Untersuchungen01.02.1975
§ 16 - Kosten für Impfungen01.02.1975
§ 17 - Kostentragung durch die sonstigen Beteiligten01.02.1975
Abschnitt V - Übergangs- und Schlußvorschriften01.02.1975
§ 18 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften01.02.1975
§ 19 - (aufgehoben)01.01.1985
§ 20 - Inkraft- und Außerkrafttreten01.02.1975
Das Abgeordnetenhaus hat zur Ausführung des
Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. 1974 I S. 1 / GVBl. 1974 S. 341), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 / GVBl. S. 874), das folgende Gesetz beschlossen:
Übersicht
Abschnitt I: Behörden und Verfahren §§ 1 - 5
Abschnitt II: Entschädigungen und Beiträge §§ 6 - 11
Abschnitt III: Beihilfen §§ 12 - 13
Abschnitt IV: Kosten der Tierseuchenbekämpfung §§ 14 - 17
Abschnitt V: Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 18 - 20

Abschnitt I Behörden und Verfahren

§ 1 Behörden

(1) Die Aufgaben der Polizeibehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des
Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften werden im Land Berlin von der zuständigen Ordnungsbehörde wahrgenommen. Die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Berlin für unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b des Polizeizuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach dem
Viehseuchengesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen wird von der zuständigen Ordnungsbehörde getroffen.
(3) Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 obliegt der zuständigen Ordnungsbehörde nur, soweit dies im
Viehseuchengesetz , in den dazu erlassenen Rechtsvorschriften oder in diesem Gesetz vorgeschrieben ist. Im übrigen obliegt die Durchführung dieser Maßnahmen den Tierbesitzern oder den sonstigen Beteiligten (
§ 17 ).

§ 2 Beamtete Tierärzte

(1) Die beamteten Tierärzte im Sinne von
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes
sind Beamte des Landes Berlin. Der Leiter des für das Veterinärwesen im Bezirksamt zuständigen Amtes führt die Funktionsbezeichnung „Amtstierarzt“.
(2) Werden andere approbierte Tierärzte an Stelle der beamteten Tierärzte hinzugezogen (
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchengesetzes
), so sind sie von der zuständigen Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten.

§ 3 Tierärztliche Obergutachter

In den Fällen des § 15 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
darf die zuständige Behörde nicht einen Tierarzt zum tierärztlichen Obergutachter bestellen, der an dem Erstgutachten beteiligt war oder aus sonstigen Gründen als befangen anzusehen ist.

§ 4 Nichttierärztliche Sachverständige

Sofern zur Durchführung des
Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften die Hinzuziehung nichttierärztlicher Sachverständiger notwendig ist, werden sie von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats bestellt. Sie sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten.

§ 5 Anordnungen und Rechtsverordnungen

(1) Anordnungen auf Grund des
Viehseuchengesetzes und seiner Ausführungsvorschriften können veterinärbehördliche Verfügungen oder Rechtsverordnungen sein. Rechtsverordnungen nach dem
Viehseuchengesetz sind unter der Bezeichnung „Viehseuchenverordnung“ zu erlassen. Veterinärbehördliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen.
(2) Soweit nach Rechtsverordnungen zum
Viehseuchengesetz Sperrbezirke oder gefährdete Bezirke von der zuständigen Behörde zu bilden oder zu erklären sind, werden deren Grenzen im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekanntgemacht.

Abschnitt II Entschädigungen und Beiträge

§ 6 Gewährung von Entschädigungen

Entschädigungen nach Maßgabe der
§§ 66 bis 72 b des Viehseuchengesetzes
werden für Tiere gewährt, die sich zum Zeitpunkt der Tötung oder des sonstigen Schadensfalles im Land Berlin befunden haben. Die Entschädigungsleistung gewährt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats.

§ 7 Feststellung des Krankheitszustandes

(1) Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommenden Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder unverzüglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles eine Untersuchung des Tieres durch den zuständigen beamteten Tierarzt stattzufinden.
(2) Auf Grund der Untersuchungen hat sich der zuständige beamtete Tierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund ein Entschädigungsanspruch nach
§ 66 des Viehseuchengesetzes begründet ist.
(3) Sofern für Feststellungen nach
§ 66 Nr. 4 oder § 68 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Viehseuchengesetzes
ein tierärztliches Obergutachten erforderlich wird, gilt
§ 3 dieses Gesetzes sinngemäß.

§ 8 Entschädigungsanspruch

Durch die nach den Vorschriften des
§ 7 abgegebenen Gutachten oder Obergutachten wird der Krankheitszustand eines Tieres für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs endgültig festgestellt.

§ 9 Entschädigungswert

(1) Der der Entschädigung zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres (Entschädigungswert) ist von dem beamteten Tierarzt, in dessen Amtsbereich der Entschädigungsfall eingetreten ist, zu ermitteln. Dabei sind Wertminderungen, soweit sie nach
§ 67 Abs. 1 Satz 2 des Viehseuchengesetzes
nicht außer acht zu lassen sind, zu berücksichtigen.
(2) Die Ermittlung des Entschädigungswertes hat bei dem auf behördliche Anordnung zu tötenden Tier vor der Tötung, im übrigen unverzüglich nach dem Tode des Tieres zu erfolgen.
(3) Für die Ermittlung des Wertes der nach Maßgabe des
§ 67 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes verwertbaren Teile eines getöteten Tieres gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 10 Entschädigungspflicht

(1) Über das Ergebnis der Ermittlung des Entschädigungswertes (
§ 9 ) ist von dem beamteten Tierarzt, der diese Ermittlungen durchgeführt hat, eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats prüft die ihm vorgelegten Entschädigungsunterlagen und entscheidet über die Gewährung einer Entschädigung und deren Höhe sowie über den Entschädigungsberechtigten. Die Entscheidung wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

§ 11 Beiträge

*
(1) Für Entschädigungsleistungen nach den Vorschriften der
§§ 66 bis 72 b des Viehseuchengesetzes
haben Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr nach Maßgabe der in diesem Zeitraum geleisteten Entschädigungen unter Berücksichtigung vorhandener Rücklagen sowie der Verwaltungskosten festgesetzt und im folgenden Kalenderjahr erhoben. Für die Beitragsberechnung ist grundsätzlich der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand der in Satz 1 genannten Tiere maßgebend.
(2) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung
1.
die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge,
2.
die Erhebung der Beiträge bei Verringerung oder Aufgabe des Bestandes der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tiere bis zu einem bestimmten Zeitpunkt,
3.
die Meldepflicht der Tierbesitzer und deren Veranlagung bei Vermehrung des Bestandes sowie für neugegründete Bestände mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Tieren,
4.
die Bildung und Verwaltung von Rücklagen aus den Beiträgen.
Fußnoten
*)
gem. § 20Abs. 1
tritt § 11 bereits zum 08. August 1973 in Kraft.

Abschnitt III Beihilfen

§ 12 Gewährung von Beihilfen

(1) Durch Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden, daß den Besitzern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Beihilfen in Geld für Tierverluste durch Tierseuchen, durch seuchenartige Erkrankungen oder bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen sowie für die Ausmerzung von seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tieren gewährt werden.
(2) In den Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 ist auch die Höhe der zu gewährenden Beihilfen festzusetzen; sie darf vier Fünftel der in
§ 67 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes
genannten Höchstsätze jedoch nicht überschreiten.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der
§§ 6 bis 10 für die Gewährung von Beihilfen sinngemäß.

§ 13 Ausschluß der Beihilfegewährung

(1) Keine Beihilfen werden gewährt
1.
in den Fällen, in denen eine Entschädigung nach
§ 66 des Viehseuchengesetzes geleistet wird,
2.
in den Fällen des § 68 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
.
(2) Auf Beihilfen nach diesem Gesetz sind die
§§ 69 und 72 des Viehseuchengesetzes
sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt IV Kosten der Tierseuchenbekämpfung

§ 14 Kostentragung durch das Land Berlin

(1) Soweit nicht in den
§§ 15 bis 17 etwas anderes bestimmt ist, tragen die zuständigen Behörden die Kosten für
1.
die von ihnen durchzuführenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen,
2.
die viehseuchenrechtlich vorgeschriebenen Amtshandlungen der beamteten Tierärzte und der an ihrer Stelle hinzugezogenen anderen Tierärzte (
§ 2 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes ),
3.
die nach den §§ 3
, 4 und
7 Abs. 3 bestellten Gutachter und Sachverständigen,
4.
die Einrichtung von Sperrbezirken, gefährdeten Bezirken oder Beobachtungsgebieten einschließlich der dabei zu verwendenden Gegenstände,
5.
die Tötung von Tieren auf Grund viehseuchenrechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen. In den Fällen, in denen ein Entschädigungsanspruch besteht, werden neben den Kosten für die Tötung oder Schlachtung von Tieren auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten getragen.
(2) Die zuständigen Behörden haben auf ihre Kosten das für die Amtshandlungen der beamteten Tierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zu stellen, soweit es nicht von Dritten zu stellen ist.

§ 15 Kostenpflicht für amtstierärztliche Beaufsichtigungen und Untersuchungen

(1) Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigungen der zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Viehbestände und der Tierschauen fallen dem Unternehmer des Betriebes, der Einrichtung oder Veranstaltung zur Last. Das gleiche gilt für die amtstierärztlichen Untersuchungen von Tieren im Sinne des
§ 17 Nr. 1 und 3 des Viehseuchengesetzes
und des Gesetzes über die amtstierärztliche Untersuchung der nach Berlin eingeführten Klauentiere vom 14. September 1950 (VOBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), sowie für amtstierärztliche Tätigkeiten auf Veranlassung der Beteiligten. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Betrieb oder derselben Einrichtung oder Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Bund oder das Land Berlin in Betracht kommt, werden Kosten nicht erhoben.
(3) Die Höhe der Kosten für die amtstierärztlichen Tätigkeiten ergibt sich aus der jeweiligen Gebührenordnung.

§ 16 Kosten für Impfungen

(1) Die Kosten für Impfungen (Kosten des Impfstoffes und Impfgebühren) und für tierärztliche Behandlungen fallen dem Tierbesitzer zur Last. Dies gilt auch, wenn diese viehseuchenrechtlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet sind.
(2) Durch Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden, daß die Kosten für Impfungen von Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen nach Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise vom Land Berlin übernommen werden; es können dafür Rücklagen aus den Beiträgen nach
§ 11 verwendet werden.

§ 17 Kostentragung durch die sonstigen Beteiligten

(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den
§§ 14 bis 16 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung von Schutz- oder Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund viehseuchenrechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte gelten
1.
der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßnahmen betroffenen Tiere,
2.
der Unternehmer der betroffenen Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen,
3.
der Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
(2) Die zuständigen Behörden haben die Kosten nach Absatz 1, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu tragen.

Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung des
§ 12 Abs. 1 und des § 16 Abs. 2
erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senat; die weiteren zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats.

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1975 in Kraft,
§ 11 jedoch schon mit Wirkung vom 8. August 1973.
(2) Am 1. Februar 1975 treten außer Kraft:
1.
das Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GVBl. Sb. I 7831-1), geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474),
2.
die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Ergänzung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 16. Oktober 1929 (GVBl. Sb. I 7831-1-1).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Schütz
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