Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-4 (Flughafensee) im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 18. Juni 1990
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans
XX-L-4 (Flughafensee) im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 18. Juni 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-4 (Flughafensee) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 18. Juni 1990 | 01.07.1990 |
Eingangsformel | 01.07.1990 |
§ 1 | 01.07.1990 |
§ 2 | 01.07.1990 |
§ 3 | 01.07.1990 |
§ 4 | 01.07.1990 |
Anlage | 01.07.1990 |
Auf Grund der
§§ 8
,
11 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:
§ 1
Der Landschaftsplan Flughafensee XX-L-4 vom 24. Oktober 1989 wird für den im Satz 2 genannten Geltungsbereich festgesetzt. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Nordgrenze der Flurstücke 144/3-375-2708/110 - Ostgrenze der Flurstücke 110/5 - über das Flurstück 110/8-110/6 - Nordgrenze der Flurstücke 313 - Seidelstraße - Allee St. Exupéry - über das Flurstück 315 (entlang der Zufahrtsstraße zur Post) - Ostgrenze des Flurstücks 394/20 - über das Flurstück 313 (Grenze zum militärischen Teil des Flughafens Tegel) - über das Flurstück 311 (abknickend in nördliche Richtung südlich der Aufschüttung) - Wanderweg Nr. 8 - Gestellweg (Verlängerung des Kamener Weges).
§ 2
(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestandskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Abschrift bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Die Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der
Anlage
zu dieser Verordnung.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1.
die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen (
§ 47 Abs. 1 und 2 Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln -
in Verbindung mit
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB
) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (
§ 47 Abs. 2 NatSchG Bln
in Verbindung mit
§ 44 Abs. 4 BauGB
),
wird hingewiesen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1990
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer
Anlage
gemäß
§ 2 Abs. 4
der VO über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-4 (Flughafensee):
I.
Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind für die in der Festsetzungskarte ausgewiesenen Flächen folgende Maßnahmen erforderlich:
1.
Die Biotopschutz- und Entwicklungsfläche dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Biotope wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen. Maßnahmen und Pflegearbeiten mit Ausnahme von Anpflanzungen sind überwiegend von Oktober bis Februar durchzuführen.
2.
Die Weiden im Bereich der Naturschutzwürdigen Fläche sind jährlich in fortlaufenden Streckenabschnitten von 15 m entlang des Ufers auf Stock zu setzen.
3.
Im Bereich der Erholungsfläche ist das Auf-Stock-Setzen nur vorzunehmen, soweit die Aushagerung der Bestände und der Uferschutz dieses erfordern.
4.
Der Flachwasserbereich ist von Weidengebüschen freizuhalten. Besonders prägende Weiden können erhalten werden.
5.
Die Röhrichtbestände sind pro Jahr jeweils auf einem Viertel der Fläche abschnittweise auf dem Eis zu mähen. Das Mähgut ist zu entfernen. Bei Neuanlage von Röhricht- und Schwimmblattvegetation sind Initialpflanzungen vorzunehmen.
6.
Soweit die Ufermodellierungen zur Herstellung der Uferlinie/Tiefenlinie nur mit erheblichen Eingriffen in Form technischer Einbauten, wie Stützmauern oder Spundwänden, möglich sind, ist darauf zu verzichten.
7.
Die Ufer sind als Standorte für Weiden, Ruderalfluren, Röhricht- und Schwimmblattvegetation und als Flächen für offene Sande und Steilufer zu entwickeln und zu pflegen. Ein technischer Verbau des Ufers ist unzulässig.
8.
Die mit gekennzeichnete Senke ist durch stellenweise Austiefung auf Grundwasserniveau mit kleineren Flachwasserflächen, wechselfeuchten Übergangszonen und Flächen offener Sande zu entwickeln. Die mit gekennzeichnete Senke ist der Eigenentwicklung überlassen.
9.
Die Flächen mit Ruderalfluren/Brombeergebüschen, Hochstaudenfluren und Sandtrockenrasen/Heide sind offen zu halten Aufkommende Gehölze sind spätestens alle vier Jahre zu entfernen
10.
Die Flächen mit Sandtrockenrasen/Heide sind alle zwei bis drei Jahre zu mähen. Das Mähgut ist zu entfernen. Statt des Mähens kann eine Schafbeweidung erfolgen.
11.
In den Bereichen offener Sande, Abbruchkanten/Steilufer ist aufkommende Vegetation jährlich auf zwei Drittel der Fläche zu entfernen.
12.
Auf der mit gekennzeichneten Fläche der offenen Sande ist eine einmalige Auflockerung verdichteter Bereiche vorzunehmen. Der Oberboden ist zur Entwicklung offener Sande zu entfernen. Es ist eine trichterförmige Mulde anzulegen.
II.
Zusätzlich sind für die Waldflächen folgende Maßnahmen erforderlich:
1.
Die als
TrB
festgesetzten Flächen sind in einen Traubeneichen-Birkenwald mit Winterlinde zu überführen. Die als
StB
festgesetzten Flächen sind in einen Stieleichen-Birkenwald zu überführen.
2.
Der mit
NStB
gekennzeichnete Wald der Naturschutzwürdigen Fläche ist der Eigenentwicklung zu überlassen. Forstwirtschaftliche Eingriffe sind nur zur Korrektur störender Einflüsse zulässig.
3.
Durch den natürlichen Waldbau ist ein verschiedenartiger und mehrschichtiger Waldaufbau unterschiedlicher Altersstruktur zu entwickeln. Dabei sind gebietsfremde Pflanzenbestände wie die Späte Traubenkirsche in ihrer Entwicklung zu begrenzen.
4.
In dem mit gekennzeichneten Auffangbecken sind die Senken mit Weidenbestockung zu erhalten.
5.
Der Wald mit Sichtschutz- und Gliederungsfunktion ist als dichter Bestand mit Strauchunterwuchs aufzubauen.
6.
Entlang der Waldränder ist ein Waldmantel aufzubauen, zu entwickeln und zu pflegen.
7.
Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln und mineralischen Düngemitteln auf den Waldflächen ist verboten.
III.
Für die Freibadestellen, Wege und Baulichkeiten sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1.
Die mit gekennzeichneten Freibadestellen sind als offene Sandflächen und mit einem für die Badenutzung geeigneten Böschungsverhältnis anzulegen. Der vorhandene prägende Baumbestand ist zu erhalten und zu ergänzen. Die mit gekennzeichnete Düne ist abzuflachen.
2.
Die als Unversiegelte Wege gekennzeichneten Flächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zu erhalten bzw. anzulegen. Wasser- und Luftdurchlässigkeit mindernde Befestigungen (z. B. Betonierung, Pflasterung, Randbefestigung) sind unzulässig.
3.
Die Sammelsteganlage darf maximal zehn Meter in den See hineinragen. Parallel zum Ufer dürfen in einer Tiefe von fünf Meter keine Liegeplätze angelegt werden. Das Flachwasser ist mit Röhricht zu bepflanzen.
4.
Die Schutzhütte des Angelvereins darf eine maximale Grundfläche auf der Böschungskante von 48 m² nicht überschreiten. Sie ist mit einheimischen Baum- und Straucharten zu umgeben und mit Kletterpflanzen und einem Grasdach zu begrünen.
5.
Das Freilandlabor ist mit einheimischen Straucharten zu umgeben und mit Kletterpflanzen und einem Grasdach zu begrünen.
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