WasserbuchV
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Verordnung über die Einrichtung und Führung des Wasserbuches (WasserbuchV) Vom 1. Juli 1990

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Wasserbuches
(WasserbuchV) Vom 1. Juli 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Wasserbuches (WasserbuchV) vom 1. Juli 199028.07.1990
Eingangsformel28.07.1990
§ 1 - Form des Wasserbuches28.07.1990
§ 2 - Namensregister28.07.1990
§ 3 - Übersichtskarten28.07.1990
§ 4 - Wasserbuchblätter28.07.1990
§ 5 - Voraussetzungen der Eintragung28.07.1990
§ 6 - Inhalt der Eintragung28.07.1990
§ 7 - Änderungen und Löschungen28.07.1990
§ 8 - Form der Eintragung28.07.1990
§ 9 - Wasserbuchakten28.07.1990
§ 10 - Bekanntgabe an den Berechtigten28.07.1990
§ 11 - Einsatz elektronischer Datenträger28.07.1990
§ 12 - Aufbewahrung, Einsichtnahme und Fertigung von Auszügen28.07.1990
§ 13 - Fortführung des bestehenden Wasserbuches28.07.1990
§ 14 - Inkrafttreten28.07.1990
Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Berliner Wassergesetzes
in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GVBl. S. 2156), wird verordnet:

§ 1 Form des Wasserbuches

Das Wasserbuch wird als Kartei mit Wasserbuchblättern geführt (
§ 4 ). Zum Wasserbuch gehören auch das Namensregister (
§ 2 ), die Übersichtskarten (
§ 3 ) und die Wasserbuchakten (
§ 9 ). Für eine Erlaubnis kann anstelle der Wasserbuchblätter und der Wasserbuchakten der Abdruck des wasserrechtlichen Bescheids als Wasserbuch geführt werden.

§ 2 Namensregister

Das Namensregister ist nach den Namen der Rechtsinhaber alphabetisch zu ordnen. Gibt es für einen Rechtsvorgang mehrere Rechtsinhaber, so kann für die Gemeinschaft ein Bevollmächtigter in das Namensregister aufgenommen werden. Es werden die folgenden Angaben in das Namensregister aufgenommen:
1.
der vollständige Name des Rechtsinhabers,
2.
seine vollständige Anschrift sowie
3.
die Nummer des Wasserbuchblattes, auf dem der Rechtsvorgang eingetragen wurde.

§ 3 Übersichtskarten

Für alle oberirdischen Gewässer und für das Grundwasser sind Übersichtskarten zu führen. Auf den Übersichtskarten sind zu kennzeichnen:
1.
der Gewässerverlauf schematisch in blauer Farbe,
2.
die Fließrichtung durch schwarzen Pfeil,
3.
die Grenzen der Wasserschutzgebiete in roter Farbe,
4.
die Grenzen der Überschwemmungsgebiete in blauer Farbe sowie
5.
entlang dem Gewässer die Nummer des jeweiligen Wasserbuchblattes als Hinweis auf eingetragene Rechte und Befugnisse; hierbei sind Entnahmen und Ableitungen von Oberflächenwasser hellblau, Grundwasserentnahmen schwarz, Einleitungen in oberirdische Gewässer braun und Einleitungen in das Grundwasser violett zu unterstreichen.

§ 4 Wasserbuchblätter

(1) Für jede Gewässerbenutzung, für jedes Wasserschutzgebiet, für jedes Überschwemmungsgebiet und für jedes sonstige eintragungsfähige Rechtsverhältnis ist ein eigenes Karteiblatt (Wasserbuchblatt) anzulegen. Es werden folgende Arten von Wasserbuchblättern verwendet:
1.
Wasserbuchblatt A für:
a)
Erlaubnisse, Bewilligungen sowie alte Rechte und Befugnisse für die Benutzung oberirdischer Gewässer,
b)
Überschwemmungsgebiete,
c)
die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer,
d)
den Hochwasserschutz sowie
e)
Zwangsrechte an oberirdischen Gewässern.
2.
Wasserbuchblatt B für:
a)
Erlaubnisse, Bewilligungen sowie alte Rechte und Befugnisse für Grundwassernutzungen,
b)
Wasserschutzgebiete sowie
c)
Zwangsrechte am Grundwasser.
Die Wasserbuchblätter sind zur Kennzeichnung mit arabischen Ziffern getrennt fortlaufend zu versehen.
(2) Mehrere Benutzungen, die einem gemeinschaftlichen Zweck dienen, können - getrennt nach Benutzungen oberirdischer Gewässer und des Grundwassers - auf je einem Wasserbuchblatt zusammengefaßt werden. Rechte und Befugnisse zum Einleiten von Stoffen in das Grundwasser können auf einem Wasserbuchblatt zusammengefaßt werden.

§ 5 Voraussetzungen der Eintragung

(1) Behördliche Entscheidungen werden in das Wasserbuch eingetragen, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Entscheidungen, die das Herstellen oder Ändern von Bauten und sonstigen Anlagen zum Gegenstand haben, brauchen erst eingetragen zu werden, wenn der Abnahmeschein erteilt ist (
§ 70 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes
).
(2) Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sind einzutragen, wenn die Rechtsverordnung verkündet ist.

§ 6 Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung in das Wasserbuchblatt muß Gegenstand und Inhalt des Rechtsverhältnisses oder Rechtsvorgangs kurz und klar bezeichnen; einzutragen sind namentlich
1.
das Gewässer, auf das sich die Eintragung bezieht,
2.
der Ort (Flurstücksbezeichnung, Flußkilometer),
3.
der Berechtigte oder Verpflichtete,
4.
das Datum und das Aktenzeichen des die Benutzung zulassenden Bescheids oder anderen Rechtstitels,
5.
die Kurzbezeichnung der Gewässerbenutzung,
6.
die Beschreibung des Rechtsverhältnisses (z. B. wesentliche Bedingungen und Auflagen, Befristungen der Benutzung usw.),
7.
die Nummer der Wasserbuchakte,
8.
bei Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten das Datum und die Fundstelle der jeweiligen Anordnung oder Verordnung.
Die Wiedergabe von Nebenbestimmungen umfangreichen Inhalts oder von umfangreichen Rechtsverordnungen kann durch die Bezugnahme auf die Wasserbuchakte ersetzt werden; in diesem Fall ist der wesentliche Inhalt stichwortartig auf dem Wasserbuchblatt einzutragen.
(2) Es ist ein Terminkalender zu führen, in welchem befristete Rechte, Befugnisse, Anordnungen oder Verordnungen mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs vermerkt sind.
(3) Als Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden nach
§ 100 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Wassergesetzes
insbesondere nicht eingetragen:
1.
Erlaubnisse zum Einleiten von häuslichem Schmutzwasser über Kleinkläranlagen bis acht Kubikmeter je Tag im Jahresdurchschnitt,
2.
Erlaubnisse zum Einleiten von Niederschlagswasser in den Untergrund sowie
3.
Erlaubnisse zum Entnehmen von Grundwasser bis acht Kubikmeter je Tag im Jahresdurchschnitt.

§ 7 Änderungen und Löschungen

Bei Änderungen oder Ablauf eines Benutzungsrechts oder einer Benutzungsbefugnis sowie Änderungen oder Außerkrafttreten einer Anordnung oder Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes oder eines Überschwemmungsgebietes hat die Wasserbehörde von Amts wegen die Änderung oder Löschung im Wasserbuch vorzunehmen. Wird für eine Erlaubnis nur der Abdruck des wasserrechtlichen Bescheids als Wasserbuch geführt (
§ 1 Satz 3 ), so ist er auszusondern, sobald die Erlaubnis unwirksam geworden ist.

§ 8 Form der Eintragung

(1) Jede Eintragung in das Wasserbuch und jede Löschung oder Änderung einer abgeschlossenen Eintragung wird von der Wasserbehörde schriftlich verfügt.
(2) Eingetragen wird mit schwarzer Tinte oder mit schwarzer Maschinenschrift.
(3) Vor Abschluß der Eintragung können Berichtigungen vorgenommen werden. Es darf nicht radiert werden.
(4) Ist eine Eintragung zu löschen oder zu ändern, so ist der hinfällig werdende Teil dieser Eintragung rot zu unterstreichen und der Grund für die Löschung oder Änderung auf dem Wasserbuchblatt zu vermerken.
(5) Jede Eintragung, Löschung oder Änderung ist von der mit der Führung des Wasserbuches beauftragten Dienstkraft unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

§ 9 Wasserbuchakten

(1) Zu jedem Wasserbuchblatt ist eine Wasserbuchakte zu führen.
(2) Zu den Wasserbuchakten sind zu nehmen:
1.
Abschriften oder Abdrucke aller Entscheide, Abnahmescheine oder Niederschriften, auf die sich die Eintragungen gründen oder auf die Bezug genommen ist,
2.
Pläne, Beschreibungen und Berechnungen, die über Art und Umfang der einzutragenden Tatsachen und Rechte Auskunft geben, insbesondere die dem Eintragungsverfahren zugrunde liegenden Unterlagen sowie
3.
der im Zusammenhang mit der Eintragung entstandene Schriftverkehr.
(3) Die Wasserbuchakten sind in Mappen oder Ordnern zusammenzufassen. Auf allen Schriftstücken ist in roter Farbe die Nummer des Wasserbuchblattes zu vermerken.

§ 10 Bekanntgabe an den Berechtigten

Jede Eintragung ins Wasserbuch ist demjenigen bekanntzugeben, dessen Recht oder Befugnis die Eintragung betrifft. Entsprechend ist bei Änderungen oder Löschungen zu verfahren.

§ 11 Einsatz elektronischer Datenträger

(1) Wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen, kann die Wasserbehörde das Namensregister (
§ 2 ), die Übersichtskarten (
§ 3 ) und die Wasserbuchblätter (
§ 4 ) auf elektronischen Datenträgern anlegen und führen. Hierbei müssen die nach
§§ 2 bis 4 und
§ 6 in das Wasserbuch aufzunehmenden Angaben auf den elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Im übrigen sind die das Namensregister, die Übersichtskarten und die Wasserbuchblätter betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitung von
§§ 3 und 8 abweichende Form der Eintragung in die Wasserbuchblätter legt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften fest.
(2) Werden Teile des Wasserbuches auf elektronischen Datenträgern angelegt und geführt, so ist sicherzustellen, daß nur die Wasserbehörde die gespeicherten Daten abrufen kann.

§ 12 Aufbewahrung, Einsichtnahme und Fertigung von Auszügen

(1) Das Wasserbuch darf nicht aus den Diensträumen der Wasserbehörde entfernt werden. Es ist unter Verschluß aufzubewahren. Sofern die Führung des Wasserbuches auf elektronischen Datenträgern erfolgt, sind Kopien der Datenträger sachgerecht so aufzubewahren, daß ihre Vernichtung oder die Verfälschung der gespeicherten Daten ausgeschlossen ist.
(2) Die Wasserbehörde hat dafür zu sorgen, daß das Wasserbuch in den Diensträumen unter Aufsicht eingesehen werden kann. Dabei ist sicherzustellen, daß Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor der Einsichtnahme in das Wasserbuch aus diesem entfernt werden. Die Eintragungen nach
§ 6 gelten nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Werden Teile des Wasserbuches auf elektronischen Datenträgern geführt, hat die Einsichtnahme so zu erfolgen, daß der Einsichtnehmende nur von der Eintragung, zu deren Einsichtnahme er ein berechtigtes Interesse dargelegt hat, auf dem Bildschirm Kenntnis erhalten kann.
(3) Für die Erteilung von Auszügen (Abschriften, Ablichtungen sowie - bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitung - Ausdrucken) aus dem Wasserbuch sind Verwaltungsgebühren und. wenn die Auszüge beglaubigt werden, Beglaubigungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur
Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1989 (GVBl. S. 2246), zu erheben.

§ 13 Fortführung des bestehenden Wasserbuches

Eintragungsfähige Rechte oder Befugnisse, die in das bisher geführte Wasserbuch eingetragen wurden und noch nicht in das Wasserbuch nach dieser Verordnung übertragen worden sind, gelten als nach
§ 101 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes
eingetragen. Sie sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in das Wasserbuch nach dieser Verordnung zu übertragen; die Unterlagen sind zu den Wasserbuchakten zu nehmen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 1990
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer
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