LolopfDenkmSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Lolopfuhl“ im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow Vom 14. Dezember 1992

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Lolopfuhl“
im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow
Vom 14. Dezember 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Lolopfuhl“ im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow vom 14. Dezember 199214.01.1993
Eingangsformel14.01.1993
§ 1 - Erklärung zum Naturdenkmal14.01.1993
§ 2 - Schutzgegenstand14.01.1993
§ 3 - Schutzzweck14.01.1993
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals14.01.1993
§ 5 - Verbotene Handlungen14.01.1993
§ 6 - Zulässige Handlungen14.01.1993
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten14.01.1993
§ 8 - Inkrafttreten14.01.1993
Karte14.01.1993
Auf Grund der §§ 18 und
21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal

Der in § 2
bezeichnete Pfuhl wird zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Lolopfuhl“ erklärt. Die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals wird in den Schutz einbezogen.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturdenkmal und seine unmittelbare Umgebung liegt innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche östlich der Waßmannsdorfer Chaussee, zwischen der Neuhofer Straße und der Straße 148 im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Die geschützte Fläche umfaßt die Flurstücke 7 und 6 teilweise der Flur 434 und hat eine Größe von 9.131 m².
(2) Das Naturdenkmal und seine unmittelbare Umgebung ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze der geschützten Fläche ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze der geschützten Fläche.

§ 3 Schutzzweck

(1) Der Lolopfuhl wird aus naturgeschichtlichen Gründen und wegen seiner Seltenheit als letzter noch erhaltener Feldpfuhl auf der Teltow-Hochfläche geschützt.
(2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung des Pfuhls und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

Die zur Pflege der geschützten Fläche erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in Abstimmung mit der Wasserbehörde in einem Pflegeplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
die Erhaltung und Entwicklung von Wiesenbereichen,
2.
die Mahd der Wiesenflächen,
3.
die Beseitigung von Gehölzaufwuchs,
4.
die Verminderung des Laubeintrags in den Pfuhl,
5.
die Beseitigung von standortfremden Gehölzen,
6.
die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zum Erhalt des Gewässers,
7.
das Beseitigen von Fremdstoffen nach Bedarf,
8.
das Auflösen der Wege.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
die geschützte Fläche zu betreten, zu befahren, dort zu reiten oder Fahrzeuge abzustellen,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
4.
Hunde und andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
5.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Pfuhls zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässers verursachen können,
6.
die geschützte Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
7.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
9.
Leitungen zu verlegen,
10.
Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,
11.
Werbeeinrichtungen anzubringen oder aufzustellen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen,
2.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen und Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals hinweisen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1992
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
Hassemer

Karte

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