Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Weidengrund im Bezirk Marzahn von Berlin Vom 5. September 1994
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils
Weidengrund im Bezirk Marzahn von Berlin
Vom 5. September 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Weidengrund im Bezirk Marzahn von Berlin vom 5. September 1994 | 22.10.1994 |
Eingangsformel | 22.10.1994 |
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil | 22.10.1994 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 22.10.1994 |
§ 3 - Schutzzweck | 22.10.1994 |
§ 4 - Pflege | 22.10.1994 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 22.10.1994 |
§ 6 - Bestandsminderung | 22.10.1994 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 22.10.1994 |
§ 8 - Inkrafttreten | 22.10.1994 |
Anlage | 22.10.1994 |
Auf Grund der
§§ 18
und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil
Der in
§ 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung „Weidengrund“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt im Bezirk Marzahn von Berlin. Er hat eine Größe von ca. 2,8 ha.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer
Karte
im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen; diese
Karte
ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der
Karte
mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, den Beitrag des Landschaftsbestandteils zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu sichern und die von dem Landschaftsbestandteil ausgehende visuelle und ökologische Belebung des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten.
(2) Geschützt wird der Landschaftsbestandteil in seiner Gesamtheit sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten und die Wasserfläche im einzelnen.
§ 4 Pflege
(1) Die zur Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt.
(2) Maßnahmen, die der Unterhaltung der Gewässer dienen, werden von der Wasserbehörde in Abstimmung mit der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Unterhaltungsplan festgelegt und veranlaßt.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
die Fläche zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten,
2.
Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen,
3.
die Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
4.
Chemikalien oder andere Fremdstoffe einzubringen,
5.
Maßnahmen vorzunehmen, die die Entwässerung der Tümpel zur Folge haben oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können.
(3) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 2 Nummer 1 ist das Betreten durch den Eigentümer zur Fortführung rechtmäßiger Nutzungen und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
§ 6 Bestandsminderung
(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist verpflichtet, eine standortgerechte und ökologisch sinnvolle Ersatzpflanzung vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist. Der Umfang der Verpflichtung und die Art der Ersatzpflanzung ist im Einzelfall von der zuständigen Behörde festzusetzen.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist die Ersatzpflanzung zu diesem Zeitpunkt nicht angewachsen, hat der Verursacher eine weitere Ersatzpflanzung vorzunehmen; Satz 1 gilt entsprechend. Wächst auch die weitere Ersatzpflanzung nicht an, gilt die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung als erfüllt, wenn der Verursacher das Nichtanwachsen nicht zu vertreten hat.
(3) In den Fällen einer Zerstörung des Landschaftsbestandteils kann die Behörde auch festlegen, daß der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer, ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Die gleiche Verpflichtung trifft den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten, wenn ein Dritter mit seiner Zustimmung oder Duldung eine nach
§ 5
verbotene Handlung begeht oder er einen Ersatzanspruch gegen den handelnden Dritten hat.
(5) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 4 haftet auch der Rechtsnachfolger.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Abs. 1 oder 2
eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 6
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) der Verordnung vom 6. Januar 1992 (GVBl. S. 26), verlängert durch Verordnung vom 13. Januar 1994 (GVBl. S. 49), außer Kraft.
Berlin, den 5. September 1994
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
Anlage
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