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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Weidenwall im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 15. März 1995

Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils
Insel Weidenwall im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 15. März 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Weidenwall im Bezirk Köpenick von Berlin vom 15. März 199502.04.1995
Eingangsformel02.04.1995
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil02.04.1995
§ 2 - Schutzgegenstand02.04.1995
§ 3 - Schutzzweck02.04.1995
§ 4 - Pflege02.04.1995
§ 5 - Verbotene Handlungen02.04.1995
§ 6 - Bestandsminderung02.04.1995
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten02.04.1995
§ 8 - Inkrafttreten02.04.1995
Anlage02.04.1995
Auf Grund der §§ 18 und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

Der in § 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung „Insel Weidenwall“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt im Bezirk Köpenick von Berlin am Zusammenfluß vom Langen See (Dahme) und Seddinsee östlich von Schmöckwitz. Er hat eine Größe von etwa 0,15 Hektar.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer
Karte im Maßstab 1:5.000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, den Beitrag des Landschaftsbestandteils zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu sichern und die von dem Landschaftsbestandteil ausgehende visuelle und ökologische Belebung des Landschaftsbildes zu erhalten.
(2) Geschützt wird der Landschaftsbestandteil in seiner Gesamtheit einschließlich des Röhrichtbestandes sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten im einzelnen.

§ 4 Pflege

Die zur Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
die Fläche zu betreten oder zu befahren,
2.
Hunde und andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
3.
die Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
4.
Chemikalien oder andere Fremdstoffe einzubringen.
(3) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 ist das Betreten durch den Eigentümer zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.

§ 6 Bestandsminderung

(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist verpflichtet, eine standortgerechte und ökologisch sinnvolle Ersatzpflanzung vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist. Der Umfang der Verpflichtung und die Art der Ersatzpflanzung ist im Einzelfall von der zuständigen Behörde festzusetzen.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist die Ersatzpflanzung zu diesem Zeitpunkt nicht angewachsen, hat der Verursacher eine weitere Ersatzpflanzung vorzunehmen; Satz 1 gilt entsprechend. Wächst auch die weitere Ersatzpflanzung nicht an, gilt die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung als erfüllt, wenn der Verursacher das Nichtanwachsen nicht zu vertreten hat.
(3) In den Fällen einer Zerstörung des Landschaftsbestandteils kann die Behörde auch festlegen, daß der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Die gleiche Verpflichtung trifft den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten, wenn ein Dritter mit seiner Zustimmung oder Duldung eine nach
§ 5 verbotene Handlung begeht oder er einen Ersatzanspruch gegen den handelnden Dritten hat.
(5) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 4 haftet auch der Rechtsnachfolger.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1 oder 2
eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen von Berlin vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), verlängert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 15. März 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
Hassemer

Anlage

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