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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) Vom 31. August 1995

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) Vom 31. August 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31. August 199517.09.1995
Eingangsformel17.09.1995
§ 1 - Wasserschutzgebiet17.09.1995
§ 2 - Schutzgebietskarte17.09.1995
§ 3 - Begriffsbestimmungen17.09.1995
§ 4 - Schutzbestimmungen17.09.1995
§ 5 - Schutz der Zone III B17.09.1995
§ 6 - Schutz der Zone III A17.09.1995
§ 7 - Schutz der Zone II17.09.1995
§ 8 - Schutz der Zone I17.09.1995
§ 9 - Duldungspflichten17.09.1995
§ 10 - Genehmigung17.09.1995
§ 11 - Befreiungen17.09.1995
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten17.09.1995
§ 13 - Inkrafttreten17.09.1995
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654/GVBl. S. 1605, 1768), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), wird vom Senat und auf Grund des § 76 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 1994 (GVBl. S. 440), hinsichtlich des § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen verordnet:

§ 1 Wasserschutzgebiet

(1) Zum Schutze des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Tegel der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in den Bezirken Reinickendorf und Spandau ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen (Zone II) und in die Fassungsbereiche (Zone I).
(3) Die weitere Schutzzone III B verläuft als bis zu 1500 Meter breiter Streifen von der äußeren Begrenzung der Schutzzone III A aus gerechnet im Norden durch die Jagen 90, 89, 73 und 72, durch den Schloßpark Tegel und entlang der Straße An der Mühle sowie des Waidmannsluster Damms bis zur S-Bahn, dann westlich des S-Bahngeländes bis zur Holzhauser Straße, entlang der Ostseite der Seidelstraße bis zur südlichen Grenze der Justizvollzugsanstalt Tegel, östlich und südlich am Flughafensee vorbei, das Gelände des Flughafens Berlin-Tegel sowie den Hohenzollernkanal überquerend, im Süden durch Siemensstadt und Haselhorst, im Westen entlang des Nordostufers von Eiswerder, durch die Havel bis in Höhe des Maselakeweges, dann entlang des Westufers der Oberhavel bis zum BEWAG-Kraftwerk Oberhavel, über die Havel durch Konradshöhe, schließlich durch die Jagen 105, 104 und 92 und an der Südseite des Elchdamms entlang.
(4) Die weitere Schutzzone III A verläuft als im Mittel 500 Meter breiter Streifen von der äußeren Begrenzung der Schutzzone II aus gerechnet im Westen entlang der Westseite der Beatestraße, im Nordwesten und Norden durch die Jagen 66 und 65 sowie 79, 78, 77, 76 und 75, den Großen Malchsee und den Tegeler See, entlang des Nordostufers von Hasselwerder und der Veitstraße bis zur Kreuzung Medebacher Weg, von dort südlich bis Sterkrader Straße Ecke Bernauer Straße, überquert die Siedlung Waldidyll sowie die Jagen 57 bis 59 und 51 und den Westteil des Flughafenfeldes Berlin-Tegel; im Süden verläuft sie quer durch Gartenfeld, durch das Siemens-Kabelwerk 34 entlang der Achse E, durch das Kabelwerk 310 entlang der Achse I und durch das Kabelwerk 320 entlang der Achse H, entlang der Ostseite der Kolonien Rohrbruchwiesen II und III, des Westufers der Kleinen Malche, des Nordwestufers von Maienwerder sowie durch Valentinswerder.
(5) Das Wasserschutzgebiet hat vier engere Schutzzonen (Zone II):
1.
Tegelort:
Die Zone II verläuft als 150 bis 350 Meter breiter Streifen beiderseits des westlichen Ufers des Tegeler Sees, im Norden ausgehend von dem Gebäude der Deutschen Stiftung für Internationale Entwicklung bis zum nordöstlichen Ende der Scharfenberger Straße.
2.
Gänsewerder:
Die Zone II verläuft als 150 bis 250 Meter breiter Streifen beiderseits des Ufers von Gänsewerder, im Osten bis zur Westseite des Borsigdammes, im Westen bis zu den Gebäuden des Wasserwerkes Tegel.
3.
Saatwinkel:
Die Zone II verläuft, im Norden anschließend an die Gebäude des Wasserwerkes Tegel, als 150 bis 350 Meter breiter Streifen entlang zunächst dem östlichen Ufer des Tegeler Sees und dem Verlauf der Bernauer Straße gemeinsam, dann nur noch entlang der Bernauer Straße bis etwa 200 Meter nördlich der Tegeler Brücke; hier anschließend verläuft sie nordöstlich versetzt parallel zur Straße R, dann entlang der Ostgrenze der Kolonie Saatwinkel bis vor den Maienwerder Weg, an der westlichen Seite der Galerie Saatwinkel vorbei, schließlich etwa 200 Meter nördlich entlang des Maienwerder Weges bis zur Kreuzung Maienwerder Weg / Bernauer Straße.
4.
Scharfenberg und Baumwerder:
Die Zone II ist in nordsüdlicher Richtung etwa 800 Meter und in westöstlicher Richtung etwa 500 Meter breit und umfaßt das südliche Drittel der Insel Scharfenberg, im Osten und Westen etwa entlang des Ufers, sowie Baumwerder.
(6) Fassungsbereiche (Zone I):
Das Wasserschutzgebiet hat Fassungsbereiche, die zu Galerien zusammengefaßt sind, und zwar die Brunnengalerien Ost, West, Saatwinkel, Hohenzollernkanal, Baumwerder, Tegelort Nord sowie Tegelort Süd und umfaßt den Horizontalbrunnen auf der Insel Scharfenberg im Tegeler See. Bei den Brunnengalerien umfaßt die Zone I in der Regel die Kreisflächen mit einem Radius von 10 Metern um die vertikale Brunnenachse und die Fläche, die durch zwei die Kreisfläche berührende Geraden gebildet wird, die im Abstand von 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter vertikaler Brunnenachsen verlaufen.

§ 2 Schutzgebietskarte

(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 5 000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
1.
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz - Wasserbehörde -,
2.
den Berliner Wasserbetrieben (BWB),
3.
dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt,
4.
dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt,
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit - VwV wassergefährdende Stoffe (VwVwS) - vom 9. März 1990 (GMBl. S. 114) aufgeführten Stoffe, sowie insbesondere
1.
schwer abbaubare, mobile und Organismen schädigende Stoffe,
2.
radioaktive Stoffe,
3.
gentechnisch manipuliertes Material und Organismen,
4.
Jauche, Gülle und mineralische Düngemittel und
5.
Klärschlamm.
(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist, oder in denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 S. 227), als schädlich einzustufen sind.
(2) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III B gelten auch für die weitere Schutzzone III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt.

§ 5 Schutz der Zone III B

(1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten
1.
das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen zum Zwecke der Einleitung von über acht Kubikmeter Schmutzwasser pro Tag in ein Gewässer,
2.
die Verregnung, Verrieselung oder Ausbringung von unbehandeltem Schmutzwasser,
3.
das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Entsorgung von Abfällen, ausgenommen für nicht beeinträchtigten Erdaushub und nicht wassergefährdendes Aushubmaterial, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik eine Verunreinigung des Bodens und der Gewässer unter allen Betriebsbedingungen sicher und dauerhaft verhindert wird,
4.
das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von ortsfesten und selbständigen wassergefährdenden Anlagen, wenn eine Substitution der wassergefährdenden Stoffe, ausgenommen Mineralöle, möglich ist; ist eine Substitution nicht möglich, dürfen wassergefährdende Anlagen errichtet, wesentlich erweitert oder geändert werden, wenn die wassergefährdenden Stoffe vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet herausgebracht oder zumindest nach dem Stand der Technik behandelt werden; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen,
5.
das Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie das Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen sowie von Stoffen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ausgenommen Mineralöle, Diesel- und Vergaserkraftstoffe, sofern hierbei nicht die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung und des Eindringens in den Boden oder das Grundwasser durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher und dauerhaft verhindert wird,
6.
das Errichten von Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
7.
das Errichten oder wesentliche Erweitern von Wohnsiedlungen, Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch Vorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann,
8.
Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft freigelegt wird, oder die dem Zwecke der Entnahme von festen Stoffen, wie Steinen, Kies, Sand, Ton, Torf oder Humus dienen, mit Ausnahme von Maßnahmen der Gewässerrekultivierung; verboten ist auch das vorübergehende Freilegen des Grundwassers, sofern nicht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sicher und dauerhaft verhindert wird,
9.
Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der öffentlichen Wasserversorgung, der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung oder der Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden dienen,
10.
Bohrungen, durch die eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen ist, insbesondere Bohrungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen,
11.
das Einleiten von Kühl- und Kondenswasser in den Untergrund,
12.
Maßnahmen, wie Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung oder Behinderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge haben; dies gilt nicht, soweit öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind und dem verkehrliche Erfordernisse entgegenstehen,
13.
die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- oder Wasserbau,
14.
das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmitteln und Bioziden im Freien,
15.
das Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm, Silagesickersaft und Schmutzwasser, ausgenommen Kompost, auf land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Flächen, ausgenommen das Aufbringen zum Zwecke der Düngung nach einem Düngeplan unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Gewässer,
16.
das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen,
17.
das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen, insbesondere Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel sowie außerhalb von öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen und außerhalb von Stellplätzen das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund ohne Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik.
(2) Bestehende Kläranlagen und Abwassersammelanlagen einschließlich der zugehörigen Grundleitungen sowie Grundleitungen und Anschlußkanäle bis zum öffentlichen Kanalnetz müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der Wasserbehörde die Dichtigkeit der genannten Anlagen sowie der dazugehörigen Leitungen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bei Neuanlage eines Anschlusses muß die Übergabe in das öffentliche Kanalnetz innerhalb eines begehbaren Schachtes erfolgen, um eine einfache Dichtigkeitsprüfung zu ermöglichen.

§ 6 Schutz der Zone III A

(1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten
1.
das Betreiben von Abwasserbehandlungsanlagen zum Zwecke der Einleitung von über acht Kubikmeter Schmutzwasser pro Tag in ein Gewässer,
2.
das Einleiten und Einbringen von Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund, ausgenommen das Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung über die belebte Bodenzone,
3.
das Errichten, wesentliche Erweitern und Betreiben von Abwasserleitungen ohne Nachweis der Dichtigkeit durch einen Sachverständigen nach Maßgabe des Absatzes 2,
4.
das Errichten und Betreiben von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen, ausgenommen für nicht beeinträchtigten Erdaushub und nicht wassergefährdendes Aushubmaterial,
5.
das Errichten und Betreiben von Deponien für wassergefährdendes Abbruchmaterial,
6.
das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sofern nicht nach dem Stand der Technik ein Freiwerden der wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebsbedingungen sicher und dauerhaft verhindert wird und durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen ein Entweichen in ein Gewässer oder den Boden nicht zu besorgen ist,
7.
das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen und Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen
a)
Rohrleitungen innerhalb von Wohn- und Betriebsgrundstücken mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Austritt wassergefährdender Stoffe in den Untergrund,
b)
Abwasserleitungen,
8.
das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern, wesentliche Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
a)
wenn anfallendes Abwasser - ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung - nicht vollständig und sicher abgeleitet wird oder
b)
wenn die Sammlung des anfallenden Abwassers nicht in wasserundurchlässigen Gruben erfolgt, deren schadlose Entsorgung langfristig sichergestellt ist oder
c)
wenn wassergefährdende Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder der Auslaugung besteht,
9.
Naßabgrabungen oder Abgrabungen und Erdaufschlüsse ohne eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen,
10.
das Neuanlegen oder Erweitern von Gartenbetrieben und Intensivhaltungen von Tieren,
11.
das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen,
12.
das Errichten oder Betreiben von Campingplätzen, bei denen eine Gefährdung der Gewässer und des Grundwassers nicht durch Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann,
13.
das Aufstellen von Campingwagen zu Campingzwecken außerhalb dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßen,
14.
das Erneuern, Errichten und Erweitern von Anlagen zur Grundwassernutzung mit Ausnahme von Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Notwasserversorgung.
(2) Alle Abwasserleitungen sind bei Errichtung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zehn Jahre, nach § 5 Abs. 2 unaufgefordert auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen; der Prüfbericht ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 Schutz der Zone II

In den engeren Schutzzonen II sind verboten
1.
das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Einleiten von Abwasser oder zur Schlammentwässerung sowie das Durchleiten von Abwasser mit Ausnahme der Dachentwässerung, sofern nicht die Rohrleitungen und sonstige Anlagen doppelwandig ausgeführt werden und durch die Maßnahme der Schutz der Gewässer verbessert wird,
2.
das Einleiten von Schmutzwasser in oberirdische Gewässer,
3.
das Bewässern mit hygienisch nicht einwandfreiem Wasser,
4.
Abfallentsorgungsanlagen jeder Art sowie Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott oder Altreifen,
5.
das Aufbringen von flüssigen oder entwässerten Siedlungsabfällen oder über die eigene Gartennutzung hinausgehenden Kompostmengen einschließlich Klärschlamm, das Lagern, Ablagern und Vergraben von Schutt, Tierkörpern oder Tierkörperteilen sowie das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemietoiletten,
6.
das Errichten und Betreiben von Deponien für Erdaushub,
7.
das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen in Anlagen,
8.
der Transport wassergefährdender Stoffe auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen ausgenommen im Anliegerverkehr,
9.
das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Güterumschlagen,
10.
das Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Stoffen,
11.
das Bauen, Erweitern und wesentliche Ändern von Straßen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen, sofern nicht Gründe des Gewässerschutzes, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dringende verkehrliche Notwendigkeiten dafür sprechen,
12.
das Errichten, Wiedererrichten, Erweitern und wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen,
13.
das Errichten von Baustelleneinrichtungen, insbesondere von Wohn- und Lagerbaracken oder -wagen einschließlich der Baustoffläger,
14.
Erdaufschlüsse, Abgrabungen oder Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden, sofern diese nicht zur öffentlichen Wasserversorgung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers erforderlich sind,
15.
Bohrungen jeder Art mit Ausnahme derjenigen für die Grundwasserbeobachtung, die öffentliche Wasserversorgung und zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers,
16.
das Errichten von Heizungs- und Kühlanlagen, die die Boden- oder Grundwassertemperatur ausnutzen,
17.
das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln, ausgenommen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Waldsanierung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde,
18.
das Betreiben von Gartenbetrieben und Kleingartenanlagen sowie die gewerbliche Tierhaltung und die Tierhaltung in Gehegen,
19.
das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Neuanlegen von Bootsstegen,
20.
Zelten an oberirdischen Gewässern und Sportveranstaltungen,
21.
das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 8 Schutz der Zone I

In den Fassungsbereichen der Brunnen sind verboten
1.
jegliche Nutzung mit Ausnahme der Mähnutzung und der Wald- und Gehölzpflege sowie der Zufahrt zu den Wassergewinnungsanlagen für Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen dienen,
2.
das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten mit Ausnahme von Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen.

§ 9 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, daß ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage den Vorschriften dieser Verordnung angepaßt wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden, oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird.
(2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für wassergefährdende Anlagen, die nicht den Anforderungen nach den §§ 5 bis 8 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, daß Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und daß auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, daß die Fassungsbereiche mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt werden.

§ 10 Genehmigung

(1) Das Errichten, Ändern oder Abreißen von baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen, insbesondere Abwasseranlagen und Stellplätzen, bedarf innerhalb des Wasserschutzgebietes der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern es nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist.
(2) Soweit das Vorhaben lediglich einer bauaufsichtlichen oder gewerberechtlichen Genehmigung oder einer Zulassung durch das Umweltamt bedarf, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann für eine unbestimmte Anzahl in der Zukunft liegender einzelner Handlungen gleicher Art erteilt werden. Sie kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz des Grundwassers erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) in dreifacher Ausfertigung zu stellen.

§ 11 Befreiungen

(1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 7 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn
1.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des § 8 den Berliner Wasserbetrieben (BWB) auf deren Antrag Befreiung nur zum Zwecke der Neuerrichtung oder Instandsetzung von Wassergewinnungsanlagen erteilen.
(3) Im übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Regelungen in § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
in den Fassungsbereichen (Zone I) den Verboten des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 sowie der §§ 7 oder 8 zuwiderhandelt,
2.
in den engeren Schutzzonen (Zone II) eine nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 7 verbotene Handlung vornimmt,
3.
in der weiteren Schutzzone III A eine nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
4.
in der weiteren Schutzzone III B eine nach § 5 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
5.
entgegen § 10 Abs. 1 bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, ändert oder abreißt.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für das in den §§ 1 und 2 bezeichnete Wasserschutzgebiet § 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. I S. 391) außer Kraft.
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