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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-5 Ehemalige Tongruben im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 22. Januar 1996

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-5 Ehemalige Tongruben im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 22. Januar 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-5 Ehemalige Tongruben im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 22. Januar 199604.02.1996
Eingangsformel04.02.1996
§ 104.02.1996
§ 204.02.1996
§ 304.02.1996
§ 404.02.1996
§ 504.02.1996
Anlage04.02.1996
Auf Grund der §§ 8, 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 28. Juli 1994 galt, in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird verordnet:

§ 1

Der Landschaftsplan Ehemalige Tongruben XX-L-5 wird für den Geltungsbereich nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Am Ried - Verlängerung dieser Linie über die Flurstücke 4402/107, 107/70, 4994/107, 107/6 - östliche Grenze des Flurstücks 107/6 - östliche und südliche Straßenbegrenzungslinie des Lotosweges - westliche Straßenbegrenzungslinie der Seestraße, der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Seebadstraße und der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße Am Ried, festgesetzt.

§ 2

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3

Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 1996
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer

Anlage

gemäß § 2 Abs. 3 der VO über die Festsetzung des Landschaftsplanes
XX-L-5 Ehemalige Tongruben:
Für die in der Festsetzungskarte ausgewiesenen Flächen und Objekte sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1.
Die als Frischwiese festgesetzten Flächen sind einmal jährlich Ende September zu mähen, das Mähgut ist abzutransportieren; ansonsten ist die Wiese ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen.
2.
Auf den als „Parkartiger Laubwaldbestand“ festgesetzten Flächen ist regelmäßig im Abstand von vier Jahren der Ahornjungwuchs und an der kleinen Grube zusätzlich der Essigbaumbestand unter Sicherstellung der Standfestigkeit der Böschungen zur Seebadstraße zu entfernen. An der großen Tongrube ist beim erstmaligen Durchführen der Maßnahme im Laufe von sechs Jahren der Ahornjungwuchs abschnittsweise zu entfernen und durch gebietstypische, standortgerechte Sträucher zu ersetzen.
3.
Die festgesetzten landschaftsbildprägenden Baumweiden sind bei Abgang nachzupflanzen.
4.
Auf der festgesetzten Biotopentwicklungsfläche ist an der südwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze eine Schutzpflanzung aus alten Obstkultursorten anzulegen. Auf der ebenen Fläche ist jährlich zusammenhängend etwa 150 m² Vegetation zu entfernen und der Boden aufzureißen. Auf dem Rest der Fläche ist die Hochstaudenflur zu erhalten. Aufkommende Gehölze sind alle vier Jahre zu entfernen. Die Böschung ist einmalig abzugraben und einmal jährlich von Vegetation zu befreien. Unterhalb der Abgrabungsfläche sind alle Gehölze jährlich im Winter auf Stock zu setzen.
5.
Die als Parkanlage festgesetzte Fläche ist in ihrer historischen Ausprägung zu erhalten. Die Gärten sind zu erhalten und zu entwickeln.
6.
Auf den gärtnerisch zu unterhaltenden Flächen I (festgesetzt) und II (dargestellt) ist nur die Verwendung von organischen Düngemitteln und biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln zulässig. Die Wiesen in diesen Flächen sind zu erhalten. Bei Pflanzung von Gehölzen sind ausschließlich gebietstypische, standortgerechte Pflanzen sowie Obstgehölze zu verwenden. Der unversiegelte Zustand der gärtnerisch zu unterhaltenden Fläche I ist zu erhalten.
7.
Der Fußweg zum Seeschloß ist mit seinem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau zu erhalten. Der Zugang ist im Falle einer öffentlichen Nutzung der historischen Gebäude für die Allgemeinheit zu öffnen.
8.
In den als „Entwicklungsgebiet für Röhricht- und Schwimmblattpflanzen“ festgesetzten Flächen sind Initialpflanzungen vorzunehmen.
9.
Zur „Anlage von Flachwasserbereichen“ ist der Boden bis zu einer maximalen Tiefe von einem Meter abzugraben. Die Flachwasserbereiche sind zu erhalten. Es sind Initialpflanzungen mit Röhricht- und Schwimmblattpflanzen vorzunehmen.
10.
Die Röhrichtbestände in den als „Entwicklungsgebiet für Röhricht- und Schwimmblattpflanzen“ festgesetzten Flächen und im Flachwasserbereich sind jährlich jeweils auf einem Viertel der Fläche auf dem Eis zu mähen, sobald der See ausreichend eisbedeckt ist. Das Mähgut ist zu entfernen.
11.
Bei einer Belüftung der Gewässer im Falle von Sauerstoffmangel ist die Schichtung im Gewässer zu erhalten. Das Wasser zur Belüftung darf nur aus der oberflächennahen Wasserschicht, das ist in der kleinen Tongrube bis drei Meter, in der großen Tongrube bis dreieinhalb Meter Wassertiefe, entnommen werden.
12.
Bei Uferbefestigungen sind ingenieurbiologische Verfahren anzuwenden. Bestehende Befestigungen aus totem Material sind zu entfernen. Im Bereich der Seeschloßterrassen ist die Uferbefestigung in der bisherigen Form als geputzte Mauer mit Balustrade zu erhalten.
13.
Beim Angeln sind folgende Maßnahmen zu beachten:
a)
Bei Besatz sind gebietstypische und standorttreue Fischarten zu wählen.
b)
Bei Besatz sind Jungfische zu wählen.
c)
Zur Erhaltung und Entwicklung des Artenspektrums sind bedrohte heimische Fischarten anzusiedeln.
14.
Auf den als „Hausgartennutzung auf biologischer Grundlage“ festgesetzten Flächen sind ausschließlich organische Düngemittel und biologische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden und ausschließlich umweltverträgliche Holzbehandlungsmittel anzuwenden. Bei Pflanzungen von Gehölzen sind nur gebietstypische, standortgerechte Pflanzen und Obstgehölze zu verwenden.
15.
Auf der Fläche, für die der „Erhalt der historischen Straßenelemente, offene Unterstreifen, Kleinstein- und Kopfsteinpflaster“ festgesetzt ist, ist die vorhandene Straßeneinteilung in Fahrbahn, Unterstreifen und Gehwege sowie das Natursteinmaterial für die Gehweg- und Fahrbahnbefestigung zu erhalten. Die Entfernung des Krautwuchses im Unterstreifen muß mechanisch erfolgen. Der alleeartige Straßenbaumbestand in der Junostraße und im Lotosweg ist zu erhalten; Bäume sind bei Abgang nachzupflanzen.
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