KomAbwVO Bln
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO Bln) Vom 19. Mai 1996

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG
des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(KomAbwVO Bln) Vom 19. Mai 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO Bln) vom 19. Mai 199616.06.1996
Eingangsformel16.06.1996
§ 1 - Zweck der Verordnung, Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete16.06.1996
§ 2 - Begriffsbestimmungen16.06.1996
§ 3 - Kanalisation16.06.1996
§ 4 - Kommunale Einleitungen16.06.1996
§ 5 - Industrieabwassereinleitungen in Gewässer16.06.1996
§ 6 - Industrieabwassereinleitungen in die Kanalisation16.06.1996
§ 7 - Klärschlamm16.06.1996
§ 8 - Berichte und Programm16.06.1996
§ 9 - Weitergehende Anforderungen16.06.1996
§ 10 - Inkrafttreten16.06.1996
Anlage - Anhang I Anforderungen an kommunale Abwässer16.06.1996
A. Kanalisation16.06.1996
B. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer16.06.1996
C. Industrielles Abwasser16.06.1996
D. Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse16.06.1996
Anlage - Anhang II Kriterien für die Ausweisung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete16.06.1996
A. Empfindliche Gebiete16.06.1996
B. Weniger empfindliche Gebiete16.06.1996
Anlage - Anhang III Industriebranchen16.06.1996
Auf Grund des § 112 a des Berliner Wassergesetzes
in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung, Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates (
91/271/EWG ) vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. der EG Nr. L 135 S. 40) in das deutsche Recht.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel der Verordnung ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
(3) Das Land Berlin ist empfindliches Gebiet und Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der
Richtlinie (Anhang II).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen;
2.
Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
3.
Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
4.
Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert für die Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle sind;
5.
Ein Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB
5
) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
6.
Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen;
7.
Abwasserbeseitigungspflichtiger: Im Land Berlin obliegt den Berliner Wasserbetrieben (BWB) die Abwasserbeseitigungspflicht für kommunales Abwasser im Sinne des
§ 18 a des Wasserhaushaltsgesetzes .

§ 3 Kanalisation

(1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet.
(2) Die Einrichtung einer Kanalisation ist in den Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannte Kanalisation muß mindestens den Anforderungen nach
Anhang I Abschnitt A. der Anlage dieser Verordnung entsprechen.
(4) In gemeindlichen Gebieten (
§ 2 Nr. 4 ) von 2000 bis 10000 EW erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember 2005.

§ 4 Kommunale Einleitungen

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in
Anhang I Abschnitt B., Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage
dieser Verordnung genannten Anforderungen eingehalten werden.
(2) Entsprechen die vorhandenen Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu dem genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
(3) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach
§ 67 des Berliner Wassergesetzes zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach
Anhang I Abschnitt D. der Anlage dieser Verordnung in Verbindung mit
Tabelle 3 .
(4) Die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen sind regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(5) Nach Möglichkeit soll gereinigtes Abwasser wiederverwendet werden. Bei Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt in dem Maße auf ein Minimum zu begrenzen, daß eine nachteilige Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und gesundheitliche Risiken, insbesondere durch Krankheitserreger, vermieden werden.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in
Anhang III der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000 EW eingeleitet werden soll, darf für die Zeit ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV) vom 25. November 1992 (GMBl. S. 498), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 1994 (GMBl. S. 545), in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen eingehalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zum 31. Dezember 2000 die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in die Kanalisation

Industrieabwasser darf über die Kanalisation in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitungen in die Kanalisation
1.
bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung (VGS) vom 14. März 1989 (GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1991 (GVBl. S. 74), genehmigt wurden,
2.
bei mittelbarer Einleitung nach der Reinhalteordnung (RhO) vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 22) genehmigt wurden,
3.
im übrigen durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) als abwasserbeseitigungspflichtige Anstalt einer Genehmigungspflicht unterzogen wurden, die dem
Anhang I Abschnitt C. der Anlage dieser Verordnung entspricht.

§ 7 Klärschlamm

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) und des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), möglichst wiederzuverwenden oder anderenfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu verwerten oder zu beseitigen.

§ 8 Berichte und Programm

Die für die Wasser- und Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm. Sie stellt ein Programm zum Vollzug der Richtlinie auf.

§ 9 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen, die auf Grund der Vorgaben des
Wasserhaushaltsgesetzes , des
Berliner Wassergesetzes sowie auf der Grundlage des einschlägigen Abfallrechtes einschließlich der Klärschlammverordnung und den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. Mai 1996
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder

Anlage

Anhang I Anforderungen an kommunale Abwässer

A. Kanalisation

(1)
Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
-
Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
-
Verhinderung von Leckagen,
-
Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
Fußnoten
(1)
Da es in der Praxis nicht möglich ist, Kanalisationen und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, daß in Extremsituationen, wie z. B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen könnten vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Trockenwetterabfluß oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.

B. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer

(1)
1.
Abwasserbehandlungen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.
2.
Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 4 und 5 der
Richtlinie unterliegen, müssen den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen.
3.
Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindliche Gebiete, in denen es im Sinne des
Anhangs II Abschnitt A Buchstabe a) zur Eutrophierung kommt, müssen zusätzlich den Anforderungen in Tabelle 2 des vorliegenden Anhangs entsprechen.
4.
Falls erforderlich, sind strengere Anforderungen als die in den Tabellen 1 und/oder 2 genannten anzuwenden, um sicherzustellen, daß die Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen.
5.
Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
Fußnoten
(1)
Da es in der Praxis nicht möglich ist, Kanalisationen und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, daß in Extremsituationen, wie z. B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen könnten vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Trockenwetterabfluß oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.

C. Industrielles Abwasser

Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
-
Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
-
Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
-
Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.
-
Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.
-
Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

D. Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse

1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß eine Überwachungsmethode angewandt wird, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.
Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über das angewandte Verfahren zu. Ist die Kommission der Auffassung, daß die Anforderungen nach den Nummern 2, 3 und 4 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.
2.
Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
3.
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
2000 - 9999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr
vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen
10000 - 49999 EW: zwölf Proben
50000 EW oder mehr 24 Proben.
4.
Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
a)
Für die in Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 genannten Parameter ist in Tabelle 3 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 nicht erfüllt sein müssen.
b)
Für die in Tabelle 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 % zulässig.
c)
Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.
5.
Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter Konzentration Prozentuale Mindestverringerung (1) Referenzmeßverfahren
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 bei 20 C) ohne Nitrifikation (2) 25 mg/l O 2 70 - 90 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 C ± 1 C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs
40 gemäß Artikel 4 Absatz 2
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 125 mg/l O 2 75 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt 35 mg/l (3) 90 (3) - Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 mm. Trocknen bei 105 C und Wiegen
35 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10000 EW) 90 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10000 EW)
60 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2000 - 10000 EW) 70 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2000 - 10000 EW) - Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 C und Wiegen.
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Tabelle 2: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter Konzentration Prozentuale Mindestverringerung (1) Referenzmeßverfahren
Phosphor insgesamt 2 mg/l P (10000 - 100000 EW) 80 Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
1 mg/l P (mehr als 100000 EW)
Stickstoff insgesamt (2) 15 mg/l N (10000 - 100000 EW) 70 - 80 Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
10 mg/l N (mehr als 100000 EW) (3)
Tabelle 3
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind
4 - 7 1
8 - 16 2
17 - 28 3
29 - 40 4
41 - 53 5
54 - 67 6
68 - 81 7
82 - 95 8
96 - 110 9
111 - 125 10
126 - 140 11
141 - 155 12
156 - 171 13
172 - 187 14
188 - 203 15
204 - 219 16
220 - 235 17
236 - 251 18
252 - 268 19
269 - 284 20
285 - 300 21
301 - 317 22
318 - 334 23
335 - 350 24
351 - 365 25
Fußnoten
(1)
Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
(2)
Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB
5
und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
(2)
Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH
3
), Nitrat (NO
3
)-Stickstoff und Nitrit (NO
2
)-Stickstoff.
(3)
Diese Anforderung ist fakultativ.
Diese Anforderung ist fakultativ.
(3)
Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 Abschnitt D des vorliegenden Anhangs erfüllt ist.

Anlage

Anhang II Kriterien für die Ausweisung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete

A. Empfindliche Gebiete

Ein Gebiet wird als empfindlich eingestuft, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
a)
natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden müssen, sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
i)
Seen und Zuflüsse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, daß das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflußt wird. Bei Einleitungen von großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefaßt werden;
ii)
Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Gemeinden sind in diesen Gewässern normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Gemeinden sollten Phosphor und/oder Stickstoff entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, daß das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflußt wird;
b)
für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das höhere Nitratkonzentration enthalten könnte als in den einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 34), geändert durch die
Richtlinie 79/869/EWG (ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44), vorgesehen ist, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
c)
Gewässer, in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 4 hinausgehende Behandlung nötig ist, um den Richtlinien des Rates nachzukommen.

B. Weniger empfindliche Gebiete

Ein Meeresgewässer kann als weniger empfindlich eingestuft werden, wenn die Einleitung von Abwasser aufgrund der dort vorliegenden morphologischen, hydrologischen oder besonderen Strömungsverhältnisse keine Umweltschäden verursacht.
Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Gefahren, welche die eingeleitete Belastung unter Umständen für angrenzende Gebiete bedeuten kann, in denen dadurch Umweltschäden auftreten können. Die Mitgliedstaaten erkennen das Vorhandensein empfindlicher Gebiete außerhalb ihrer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit an.
Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Offene Buchten, Ästuare und andere Küstengewässer mit einem guten Wasseraustausch, die nicht unter Eutrophierung oder Sauerstoffmangel leiden oder bei denen nicht damit zu rechnen ist, daß es in ihnen durch die Einleitung von kommunalem Abwasser zu Eutrophierung oder Sauerstoffmangel kommt.

Anlage

Anhang III Industriebranchen
1.
Milchverarbeitung
2.
Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
3.
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
4.
Kartoffelverarbeitung
5.
Fleischwarenindustrie
6.
Brauereien
7.
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
8.
Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
9.
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
10.
Mälzereien
11.
Fischverarbeitungsindustrie
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