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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-6 Heiligensee Nordfeld im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 19. April 1997

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-6
Heiligensee Nordfeld im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 19. April 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-6 Heiligensee Nordfeld im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 19. April 199704.05.1997
Eingangsformel04.05.1997
§ 104.05.1997
§ 204.05.1997
§ 304.05.1997
§ 404.05.1997
§ 504.05.1997
Anlage04.05.1997
Auf Grund der §§ 8, 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 28. Juli 1994 galt, in Verbindung mit
Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes
vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird verordnet:

§ 1

Der Landschaftsplan Heiligensee Nordfeld XX-L-6 wird für den Geltungsbereich des Nordfeldes, einschließlich der westlich und südlich angrenzenden Wohngebiete zwischen der nördlichen Straßengrenze der Schulzendorfer Straße im Norden, der östlichen Straßengrenze der Straße Am Dachsbau im Osten sowie der südlichen Straßengrenze der Heiligenseestraße im Süden und Westen im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, festgesetzt.

§ 2

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3

Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
wird hingewiesen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. April 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
Strieder

Anlage

gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-6 Heiligensee Nordfeld
1.
Auf der festgesetzten Ackerfläche sind Nutzungsänderungen in Grünland und Feldgemüsebau bis zu 40 % Flächenanteil grundsätzlich möglich. Eine Grünlandnutzung ist unter dieser Maßgabe auf der gesamten Ackerfläche möglich. Feldgemüsebau ist nur auf den in der Festsetzungskarte mit FG gekennzeichneten Flächen zulässig.
2.
Die als Grünland festgesetzte Fläche und die möglicherweise in Grünland umgenutzten Flächen unterliegen der Wiesen- und/oder Weidenutzung. Darüber hinaus ist hier nur das Errichten von Wetterunterständen und einem Melkstand zulässig. Auf den Grünlandflächen ist ferner dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Weidenutzung eine geschlossene Vegetationsdecke erhalten bleibt.
3.
Die festgesetzten Feldraine sind abschnittsweise im Wechsel zu mähen, wobei der einzelne Abschnitt höchstens die Hälfte des zusammenhängenden Bestandes und der Zeitabstand je drei Jahre beträgt.
4.
Im Bereich der festgesetzten und durch Abgrabung herzustellenden Verlandungszone ist eine Initialpflanzung mit Röhricht- und Seggenarten vorzunehmen.
5.
Bei der Neupflanzung von festgesetzten Bäumen, Sträuchern, Gebüsch und Hecken sowie innerhalb des waldartigen Gehölzbestandes sind standortgerechte, gebietstypische Arten zu verwenden. Die nicht standortgerechten und gebietsuntypischen Gehölze sind zu entfernen.
6.
In der Schulzendorfer Straße, der Straße Am Dachsbau und der Heiligenseestraße ist der Alleecharakter zu erhalten bzw. zu ergänzen. Bei Ergänzungs- und Nachpflanzungen ist die Traubeneiche zu verwenden. Im Rundhofer Pfad, Hademarscher Weg, Büsumer Pfad, Wesselburer Weg, Meldorfer Steig und Norddorfer Pfad ist die wechselseitige lockere Baumpflanzung mit kleinkronigen, gebietstypischen Baumarten zu erhalten bzw. zu ergänzen.
7.
Im dargestellten allgemeinen Wohngebiet ist pro 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Obstbaum (Hochstamm) zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Obstbäume einzurechnen.
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