ZeuthWLBSchV BE 1998
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Zeuthener Wall im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 7. September 1998

Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Zeuthener Wall
im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 7. September 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Zeuthener Wall im Bezirk Köpenick von Berlin vom 7. September 199820.09.1998
Eingangsformel20.09.1998
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil20.09.1998
§ 2 - Schutzgegenstand20.09.1998
§ 3 - Schutzzweck20.09.1998
§ 4 - Pflege20.09.1998
§ 5 - Verbotene Handlungen20.09.1998
§ 6 - Zulässige Handlungen20.09.1998
§ 7 - Bestandsminderung20.09.1998
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten20.09.1998
§ 9 - Inkrafttreten20.09.1998
Anlage20.09.1998
Auf Grund der §§ 18 und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

Der in § 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung „Insel Zeuthener Wall“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt im Bezirk Köpenick von Berlin inmitten des Zeuthener Sees, südlich von Schmöckwitz, bei Stromkilometer 2,7. Er hat eine Größe von etwa 0,25 Hektar.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, den Beitrag des Landschaftsbestandteils zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu sichern und die von dem Landschaftsbestandteil ausgehende visuelle Belebung und ökologische Bereicherung des Landschaftsbildes zu erhalten.
(2) Geschützt wird der Landschaftsbestandteil in seiner Gesamtheit einschließlich des Röhrichtbestandes sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten im einzelnen.

§ 4 Pflege

(1) Die zur Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im Rahmen eines Pflegeplans festgelegt. Dieser Plan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Diese stimmen ihre Maßnahmen ebenfalls mit der in Satz 1 genannten Behörde ab.
(2) Der Pflegeplan enthält insbesondere folgende Ziele und Maßnahmen:
1.
Stabilisierung und Schutz des Röhrichts vor Verschattung durch Baumrückschnitt, Entfernen von Gehölzaufwuchs oder Zurückdrängen aufkommender Verbuschung,
2.
soweit erforderlich, Nachpflanzen von Röhricht unter Verwendung von Pflanzen, die aus dem Berlin-Brandenburger Raum stammen (autochthones Material),
3.
Schutz des Röhrichts vor mechanischen Beschädigungen durch Absammeln von Treibgut.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Anschließend ist der Pflegeplan den aus der Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnissen anzupassen. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
in den geschützten Bereich hineinzufahren oder die Fläche zu betreten,
2.
dort zu campieren, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten oder bauliche Anlagen zu errichten,
3.
Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
4.
die Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
5.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
6.
Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Röhricht, Bäume oder Gebüsch zu verändern, zu beschädigen, zu zerstören oder zu beseitigen, oder
7.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihre Lebens- oder Zufluchtsstätten zu beseitigen oder zu verändern, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen, insbesondere jene zur Wiederansiedlung und Sicherung eines Röhrichtbestandes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
3.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Insel hinweisen, durch die zuständigen Behörden.

§ 7 Bestandsminderung

(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Diese ist standortgerecht und ökologisch sinnvoll vorzunehmen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Führt auch die weitere Ersatzpflanzung nicht zum Erfolg, gilt die Verpflichtung dennoch als erfüllt.
(3) In den Fällen einer Zerstörung des Landschaftsbestandteils kann die Behörde auch festlegen, daß der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 haftet auch der Rechtsnachfolger.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1 oder 2
eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. September 1998
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder

Anlage

Karte zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zeuthener Wall“ im Bezirk Köpenick von Berlin, Ortsteil Schmöckwitz
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