Berliner Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BlnAGWVG) Vom 5. März 1999
Berliner Gesetz
zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
(BlnAGWVG)
Vom 5. März 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berliner Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BlnAGWVG) vom 5. März 1999 | 17.03.1999 |
Eingangsformel | 17.03.1999 |
§ 1 - Zuständige Behörden | 17.03.1999 |
§ 2 - Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung | 17.03.1999 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 17.03.1999 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständige Behörden
(1) Die für das Wasserwesen zuständige Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem
Wasserverbandsgesetz
vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr.
(2) Zuständig für die Bestimmung der Aufsichtsbehörde im Falle des
§ 73 des Wasserverbandsgesetzes
ist die für das Wasserwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie Anhang und Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen. Das Nähere regeln die Satzungen der Wasserverbände.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Geschäftsbericht der Verbandsversammlung zur Entlastung vorzulegen.
(4) Die
§§ 88
bis
90
und
93
bis
99 der Landeshaushaltsordnung
finden Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
das Wasserverbandgesetz vom 10. Februar 1937 (GVBl. Sb. III 753-4),
2.
die Erste Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (GVBl. Sb. III 753-4-1) sowie
3.
die Nummern 5 und 6 des Abschnitts IX der Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), zuletzt geändert durch § 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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