FriedrichshWWasSchGebFV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) Vom 31. August 1999

Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Friedrichshagen
(Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen)
Vom 31. August 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31. August 199922.09.1999
Eingangsformel22.09.1999
§ 1 - Wasserschutzgebiet22.09.1999
§ 2 - Schutzgebietsteil nördlich des Großen Müggelsees22.09.1999
§ 3 - Schutzgebietsteil westlich und südlich des Großen Müggelsees sowie nördlich der Dahme (Langer See)22.09.1999
§ 4 - Schutzgebietsteil nordwestlich des Seddinsees und des Gosener Kanals22.09.1999
§ 5 - Schutzgebietsteil südlich der Dahme (Langer See)22.09.1999
§ 6 - Schutzgebietskarte22.09.1999
§ 7 - Begriffsbestimmungen22.09.1999
§ 8 - Schutzbestimmungen22.09.1999
§ 9 - Schutz der Zone III B22.09.1999
§ 10 - Schutz der Zone III A22.09.1999
§ 11 - Schutz der Zone II22.09.1999
§ 12 - Schutz der Zone I22.09.1999
§ 13 - Handlungs- und Duldungspflichten22.09.1999
§ 14 - Genehmigung22.09.1999
§ 15 - Befreiungen22.09.1999
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten22.09.1999
§ 17 - Inkrafttreten22.09.1999
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes
in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 200), in Verbindung mit
§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird verordnet:

§ 1 Wasserschutzgebiet

(1) Zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Friedrichshagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in den Bezirken Köpenick und Treptow ein Wasserschutzgebiet mit den folgenden Schutzgebietsteilen festgesetzt:
1.
Schutzgebietsteil nördlich des Großen Müggelsees,
2.
Schutzgebietsteil westlich und südlich des Großen Müggelsees,
3.
Schutzgebietsteil nördlich und südlich der Dahme (Langer See),
4.
Schutzgebietsteil nordwestlich des Seddinsees und des Gosener Kanals.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I).

§ 2 Schutzgebietsteil nördlich des Großen Müggelsees

(1) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nördlich des Großen Müggelsees, Brunnengalerien A, B, C und D, verläuft vom Spreetunnel am Großen Müggelsee stromabwärts am Nordufer der Müggelspree bis zum Zufluss Neuenhagener Fließ (etwa 100 Meter oberhalb der Salvador-Allende-Brücke), beginnend auf der östlichen Uferseite des Neuenhagener Fließes flussaufwärts bis zu einer Wegekreuzung oberhalb des Fürstenwalder Dammes, weiter in Richtung S-Bahnhof Hirschgarten, an der Ostseite des Bahnhofes über die Bahnanlagen, weiter durch die Mittelheide, den Weg zwischen den Jagen 320/316, 319/316 und 318/315, zur Ecke Kumberger Weg/Mirower Straße, weiter die Mirower Straße, Schlüterstraße, Drakestraße, Rauchstraße, Eberleinstraße bis zur Landesgrenze, diese weiter in Richtung Süden bis zum Weg zwischen den Jagen 225 und 220 des Berliner Stadtwaldes, weiter entlang auf dem Waldweg südlich der Jagen 225, 231 und weiter bis zur S-Bahn, über die Bahnanlagen in Richtung Süden entlang der Hochlandstraße bis zur Fürstenwalder Allee, weiter den Rialtoring bis zum Plutoweg, diesen weiter bis zur Straße 538, weiter die Straße 538 bis zum Ufer der Müggelspree, weiter am nördlichen Ufer entlang zur südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes An den Bänken 24.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nördlich des Großen Müggelsees, Brunnengalerien A, B, C und D, verläuft, am Großen Müggelsee beginnend, zwischen den Grundstücken Müggelseedamm 230 und 232, weiter in Richtung Norden entlang dem Müggelseedamm, der Stienitzseestraße, Löcknitzstraße, Flakenseestraße, Rahnsdorfer Straße, der Bruno-Wille-Straße, der Klutstraße, Drachholzstraße, weiter auf der Westseite der Bölschestraße bis zur Lindenallee, diese auf der Nordseite der Straße entlang bis zur Ahornallee, über den Fürstenwalder Damm, auf der Zufahrtsstraße zum Güterbahnhof über die Bahnanlagen, weiter in Richtung Westen entlang dem Dr.-Jacoby-Weg, dem Weg „Am Eingang“ (jeweils Nordseite) bis zur Nordwestgrenze der Kleingartenanlage Erpetal, auf dieser Grenze entlang bis zum Erpetaler Weg, weiter in Richtung Norden auf der Westseite des Erpetaler Weges bis zur Landesgrenze (Kumberger Weg), weiter an dieser Richtung Osten und Süden bis etwa 150 Meter oberhalb der Mühlenstraße, von dort aus weiter entlang der Forstwege im Berliner Stadtwald bis zur Landesgrenze zwischen den Jagen 266 und 271, weiter auf der Landesgrenze in südöstlicher Richtung bis etwa 50 Meter oberhalb der Straßenkreuzung Geschwister-Scholl-Straße/Stauffenbergstraße, weiter folgt man dem Heuweg und den Jagenwegen in südöstlicher Richtung und in südlicher Richtung bis über die S-Bahnanlagen, weiter bis zur Straßenkreuzung Freienbrinker Saum/Hangelsberger Gang, entlang dem Hangelsberger Gang, dem Bauernheideweg, Hortwinkeler Weg, der Fichtenauer Straße, Mönchsheimer Straße, Grätzwalder Straße, auf der Nordseite der Fürstenwalder Allee in Richtung Südost, weiter entlang dem Ukeleipfad und Mühlenweg, Am Stieggarten, Straße 565, Straße 567 a, Fußweg Richtung „An den Bänken“ bis zum Ufer der „Bänke“ und umfasst die Müggelspree einschließlich Großem Müggelsee, der „Bänke“, Kleinem Müggelsee, Entenwall, Kelchsecke, Dreibock, Müggelwerder von der Straße 35/Kruggasse bis zum Spreetunnel.
(3) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nördlich des Großen Müggelsees, Brunnengalerien A, B, C und D, verläuft am Großen Müggelsee/ Seeterrasse, entlang dem Müggelseedamm in östlicher Richtung bis zur Einfriedung des Wasserwerkes, weiter den Weg südlich vor den Rieselergebäuden, zwischen den Langsamsandfiltern III und IV, weiter die Straße zwischen den Gebäuden der Grundwasserwerke I und II bis zum Fürstenwalder Damm, über diesen und die S-Bahnanlagen hinweg, weiter auf der östlichen Siedlungsgrenze zum Berliner Stadtwald bis zur Schöneicher Straße, weiter an den Wegen westlich und nördlich der Jagen 299 und 303, über die Dahlwitzer Landstraße in Richtung Westen, entlang dem Neuenhagener Mühlenfließ und der Jagenwege bis zur Dahlwitzer Landstraße in Richtung Osten, auf den Waldwegen zwischen den Jagen 302/301, 298/297, 293/292, 288/287, weiter zwischen den Jagen 288/283 Richtung Süden über die Schöneicher Landstraße, weiter zwischen den Jagen 283/284, 278/279, 273/274, 268/269, 262/263, 257/258 bis zum Dahlwitzer Heuweg und auf diesem in Richtung Süden bis zur S-Bahn, entlang der Wege in östlicher Richtung über die Straße Alter Fischerweg und die Straße nach Fichtenau, weiter auf den Waldwegen südlich der Straßenbahnlinie nach Schöneiche bis zum Jagen 237, dem Weg vor dem Jagen 237 südlich bis über die S-Bahn bis zum Freienbrinker Saum und weiter auf diesem in westlicher Richtung bis zum Fredersdorfer Fließ und weiter an dessen Westuferseite bis zum Großen Müggelsee.
(4) Die Fassungsbereiche Zone I für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nördlich des Großen Müggelsees umfassen die Brunnengalerien A, B, C und D. Sie umfassen die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.

§ 3 Schutzgebietsteil westlich und südlich des Großen Müggelsees sowie nördlich der Dahme (Langer See)

(1) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen, westlich und südlich des Großen Müggelsees sowie nördlich der Dahme (auch Langer See), Brunnengalerien E, F, G, H, N und K, verläuft, am Südufer der Müggelspree (westlich des Großen Müggelsees) beginnend, auf Höhe des Weges zwischen den Jagen 459 und 458, entlang dem Ufer, weiter auf der Straße 299, der Fliederstraße, der Anemonenstraße, der Gladiolenstraße, Heimgartenstraße, vor dem Krankenhaus Köpenick (Westseite), auf dem Mayschweg, dem Brassenpfad, dem Flansweg, der Köpenzeile bis zum Weg nördlich der Gesamtschule, weiter diesen Weg Richtung Osten bis zum westlichen Weg an der Nachtheide, weiter nach Süden bis zum „Neuen Wiesengraben“, weiter auf dessen westlicher Uferseite bis zur Kreuzung Müggelbergallee, weiter die Müggelbergallee, die Straße Zum Langen See, die Ekhofstraße, um den Ekhofplatz, die Ostendorfstraße über das Möllhausenufer bis zur Dahme (Langer See) und umfasst den Langen See, die Spree-Oder-Wasserstraße von km 37,5 bis km 43; weiter an der Großen Krampe (Ostufer) beginnend, am Westufer der Großen Krampe bis zum nördlichen Beginn des Hallgarter Steiges, weiter nach Nordwesten auf den südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Erlenbacher Steig 2-18, weiter den Horchheimer Weg, den Krampenburger Weg, den Weg nördlich der Jagen 189 und 191, weiter den Ludwigshöheweg bis zum Grundstück Nummer 74, auf der Grundstücksgrenze entlang und auf einer gedachten Linie durch die Grundstücke Nummer 76 und 78, von dort weiter in nordöstlicher Richtung über den Enkenbacher Weg hinweg, weiter Straße 611, Hornbacher Weg, Alsenzer Weg, auf der südlichen Seite des Müggelheimer Dammes, weiter in nordöstlicher und südöstlicher Richtung bis zur Odernheimer Straße Ecke Birkweilerstraße, von dort weiter auf südöstlicher Seite die Odernheimer Straße entlang bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Odernheimer Straße 116, von dort weiter Richtung Südosten und Müggelheimer Wiesen, weiter entlang der Straßen 34 und 35 bis zur Müggelspree.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen westlich des Großen Müggelsees, Brunnengalerie E, verläuft an der Müggelspree (Südufer), auf Höhe des Weges zwischen den Jagen 458 und 459 in Richtung Süden, weiter auf dem westlichen Waldrandweg bis zur Heimgartenstraße, über den Müggelschlößchenweg hinweg, weiter in Richtung Süden die Alfred-Randt-Straße entlang, den Weg zwischen der 1. und 11. Gesamtschule bis zum Strandschloßweg, diesen überquerend und in Richtung Süd und West bis zum Weg zwischen den Jagen 450 und 449, diesen entlang über den Müggelheimer Damm und auf dessen Südseite nach Südosten bis zum Weg in der Mitte des Jagens 445, den Weg westlich „Neue Wiesen“ vorbei, weiter auf dem Weg nördlich des Jagens 427, südlich durch den Jagen 426, weiter entlang südlich der Jagen 426/425 und auf dem Weg zwischen den Jagen 425 und 424 bis über den Müggelheimer Damm und auf der westlichen Grundstücksgrenze der Gaststätte „Rübezahl“ weiter bis zum Seeufer des Großen Müggelsees, an diesem weiter Richtung West bis zur Schutzzone II.
(3) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen südlich des Großen Müggelsees, Brunnengalerie F, verläuft am Südufer des Großen Müggelsees beginnend auf der östlichen Grundstücksgrenze der Gaststätte „Rübezahl“ in Richtung Süden über den Müggelheimer Damm bis zur Gaststätte „Am Teufelssee“, weiter durch die Bürgerheide nördlich der Müggelberge bis zum Weg nördlich des Jagens 197 und bis zum Müggelheimer Damm, weiter auf der Ortsteilgrenze nordwestlich des Ortsteils Müggelheim bis zur Straße 653, diese weiter in Richtung Süden bis zum Hirseländer Weg, diesen entlang Richtung Nordost bis zur Straße 659, diese weiter bis zur Wendeschleife an der Odernheimer Straße (Endpunkt Bus), etwa einen Kilometer auf dem Weg in nördlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung, weiter in nordwestlicher Richtung bis zum Ufer des Kleinen Müggelsees.
(4) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nördlich der Dahme (Langer See), Brunnengalerien G, H, N und K, verläuft, beginnend auf der Nordseite der Dahme (Langer See) bei km 37,5 der Spree-Oder-Wasserstraße, von dort weiter nördlich über das Möllhausenufer, die Ostendorfstraße, um den Ekhofplatz herum, auf der Ekhofstraße, der Straße Zum Langen See, der Müggelbergallee bis zum „Neuen Wiesengraben“, in Richtung Osten weiter auf den Jagenwegen 415, 414, 413, 412 und 411, weiter entlang der Jagenwege 196, 195 und 193 südlich der Müggelberge bis zur Kreuzung Ludwigshöheweg/Eppenbrunner Weg, weiter in südlicher Richtung über die Jagenwege 191, 189 und 187 bis zur Großen Krampe, dem Ufer in südlicher Richtung folgend bis zum km 43 der Spree-Oder-Wasserstraße, die Dahme (Langer See) umfassend von km 43 bis zum km 37,5 der Spree-Oder-Wasserstraße.
(5) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen westlich des Großen Müggelsees, Brunnengalerie E, verläuft am Westufer des Großen Müggelsees, beginnend etwa 400 Meter westlich der Gaststätte „Rübezahl“ und verlaufend auf der Uferlinie in Richtung Norden bis etwa 400 Meter in die Müggelspree (Richtung West), dann weiter Richtung Süden auf dem Weg zwischen den Jagen 452 und 453 der Kämmereiheide, den Strandschloßweg überquerend, weiter südlich auf dem Weg zwischen den Jagen 447/448, 443/444 bis zum Müggelheimer Damm, weiter am Müggelheimer Damm (nordseitig) in Richtung Südost bis zum Weg zwischen dem Kuhwall und dem Jagen 437, weiter bis zum Großen Müggelsee.
(6) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen südlich des Großen Müggelsees, Brunnengalerie F, verläuft am Südufer des Großen Müggelsees beginnend auf der westlichen Grundstücksgrenze der Gaststätte „Müggelseeperle“, weiter auf genannter Grundstücksgrenze bis zum Weg etwa 50 Meter vor dem Müggelheimer Damm, weiter auf diesem Weg in östlicher Richtung, um den Parkplatz der Gaststätte „Müggelseeperle“ in Richtung Großer Müggelsee herum, von dort aus bis zum Müggelheimer Damm, diesen auf der Nordseite entlang bis zur Biegung (südöstlich), von dort weiter auf dem Weg zwischen den Jagen 430, 431/432, weiter auf dem Weg zwischen den Jagen 438/439 und bis zum Kleinen Müggelsee, weiter entlang der Seeuferkante bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Ansiedlung, weiter entlang den Wegen in nördlicher Richtung bis zum Großen Müggelsee.
(7) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nördlich der Dahme (Langer See), Brunnengalerien G, H, N und K, verläuft am Nordufer der Dahme etwa 200 Meter beginnend an der Grenze zum Strandbad „Wendenschloß“ (Westseite) und weiter auf dem Weg westlich des Jagens 410 bis zu einer Wegekreuzung (etwa 500 Meter von der Dahme entfernt), von dort in südöstlicher Richtung auf dem Weg zwischen den Jagen 410/415, 414/409, 413/408, 412/407, 411/412, entlang des Jagens 411, zwischen den Jagen 411/405, 196/405, 194/404, 403/404, 403/401, 191/192 bis zu einer Wegekreuzung, von dort etwa 350 Meter auf dem Weg in westlicher Richtung, dann etwa 300 Meter in südlicher Richtung und etwa 300 Meter in östlicher Richtung bis zur Wegekreuzung, auf dem Hauptweg Richtung Süden an der Großen Krampe entlang, am Campingplatz vorbei bis zur Dahme.
(8) Die Fassungsbereiche Zone I für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen westlich und südlich des Großen Müggelsees sowie nördlich der Dahme (Langer See) umfassen die Brunnengalerien E, F, G, H, N und K. Sie umfassen die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.

§ 4 Schutzgebietsteil nordwestlich des Seddinsees und des Gosener Kanals

(1) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nordwestlich des Seddinsees und des Gosener Kanals, Brunnengalerien L und M, verläuft auf der Westseite des Gosener Kanals, beginnend an der Fußgängerbrücke über den „Alten Spreearm“, und verläuft weiter auf dem Ufer der Müggelspree bis zu einem Weg und auf diesem weiter bis zur Ecke Spreestraße, weiter auf dem Weg östlich des Jagens 176, weiter auf dem Weg zwischen den Jagen 168/177, 169/178, 169/170, südlich des Jagens 170 bis zur Gosener Landstraße, weiter auf dieser (Südseite) in Richtung Müggelheim, weiter auf dem Weg nördlich der Jagen 173/174, weiter nach Süden, östlich an der Revierförsterei Müggelheim vorbei und etwa 250 Meter den Weg weiter nach Westen und bis zum Ufer der „Großen Krampe“, weiter am Ostufer der „Großen Krampe“ in Richtung Süd bis zum Weg zwischen den Jagen 150 und 151 und auf diesem weiter bis zur Wegekreuzung an der Kleinen Krampe; an der Ostseite des Gosener Kanals beginnend entlang dem Ufer des Dämeritzsees in nordöstlicher Richtung, weiter auf dem Westufer der Spree stromaufwärts (Richtung Süden) bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg, diese weiter entlang, an der Ortslage Gosen vorbei bis zum Seddinsee/Nordufer, weiter an diesem und am Westufer des Gosener Grabens (Richtung Norden) bis zum Dämeritzsee.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nordwestlich des Seddinsees und des Gosener Kanals, Brunnengalerien L und M, verläuft auf der Westseite des Gosener Kanals, beginnend am Seddinsee bis zur Westseite des Gosener Grabens und auf dessen Uferlinie bis zum Dämeritzsee, weiter entlang des „Alten Spreearms“ bis zu einem Weg hinter der Ortslage Phillips Fischerhütten, von dort in westlicher Richtung bis zur Wegekreuzung, weiter in nordwestlicher und südwestlicher Richtung entlang der Jagenwege 153, 166, 167, 168, 169/156, die Gosener Landstraße überquerend, weiter zwischen den Jagenwegen 171/158, 172/159, 173/160, 174/161, um den Seddinberg herum, auf den Wegen durch die Jagen 162, 163, 149 bis zur Kleinen Krampe, auf der Uferlinie in Richtung Osten weiter bis zum Flusskilometer 0,5.
(3) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nordwestlich des Seddinsees und des Gosener Kanals, Brunnengalerien L und M, beginnt am Seddinsee auf der Westseite des Gosener Kanals und verläuft auf dessen Uferlinie bis zum Weg zu Phillips Fischerhütten, auf diesem entlang in nördlicher Richtung etwa 200 Meter, weiter in westlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung zwischen den Jagen 166/153, von dort weiter in südlicher und südwestlicher Richtung durch die Jagen 167/155 bis zur Gosener Landstraße, diese auf der Nordseite etwa 300 Meter stadteinwärts weiter, die Gosener Landstraße überquerend und etwa 550 Meter auf dem Weg bis zu einer Kreuzung, weiter in westlicher Richtung auf dem Hauptweg bleibend bis zu einer Wegekreuzung im Jagen 148, von dort in Richtung Süden bis zum Seddinsee.
(4) Der Fassungsbereich Zone I für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen nordwestlich des Seddinsees und des Gosener Kanals umfasst die Brunnengalerien L und M. Er umfasst die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.

§ 5 Schutzgebietsteil südlich der Dahme (Langer See)

(1) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen südlich der Dahme (Langer See), Brunnengalerie I, verläuft, beginnend an der Dahme auf der westlichen Grundstücksgrenze Regattastraße 261 bis zur Regattastraße, diese etwa 75 Meter auf der Nordseite entlang, weiter auf Waldwegen bis zur Rabindranath-Tagore-Straße, weiter bis zum Adlergestell in Grünau, Abzweig Alter Radelander Weg, auf dem Weg zwischen den Jagen 73 und 74 bis an die Bahnanlage, vor der Bahnanlage nach Südosten und nach 100 Metern nach Süden die Bahnanlage kreuzend, bis zum Nordufer des Plumpengrabens und diesen in Richtung Süden bis zur Landesgrenze, auf der Landesgrenze, nahe dem Plumpengraben und dem Weg zwischen den Jagen 66 und 62 bis zu den S-Bahnanlagen und über diese weiter Richtung Osten auf dem Weg zwischen den Jagen 56/57, 51/52, 46/47, weiter auf dem Weg zwischen den Jagen 42 und 46, 42 und 41 bis zum Adlergestell, etwa 150 Meter in Richtung Osten, dann über das Adlergestell, den Ragower Weg entlang, weiter den Lübbenauer Weg bis zur Dahme, am Ufer weiter bis zum Krugauer Steig.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen südlich der Dahme (Langer See), Brunnengalerie I, am Südufer der Dahme (Langer See) beginnend, verläuft auf der westlichen Grundstücksgrenze Regattastraße 261 bis zur Regattastraße, diese etwa 75 Meter auf der Nordseite entlang, weiter auf Waldwegen bis zur Rabindranath-Tagore-Straße, diese etwa 250 Meter entlang bis zu einer Wegekreuzung, weiter in östlicher Richtung um den Jagen 73 herum bis zum Adlergestell, weiter auf der Südseite des Adlergestells bis zur Schappachstraße, diese weiter in Richtung Norden über die Vetschauer Allee, weiter den Krugauer Steig bis zum Ufer der Dahme, an diesem weiter in Richtung Nordwesten bis zur Westgrenze des Grundstücks Rehfeldtstraße 7. Das Gelände des Strandbades Grünau befindet sich in der Schutzzone III A.
(3) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen südlich der Dahme (Langer See), Brunnengalerie I, verläuft, beginnend an der westlichen Grenze des städtischen Strandbades Grünau, weiter am Südufer der Dahme bis zur „1000 m Ecke“, von hier weiter bis zur Regattastraße (Südseite), weiter bis zum Weg zur Gaststätte „Hanffs Ruh“, diesen entlang Richtung Südost, weiter auf Wegen südlich der Jagen 71, 67, 63, 59, 54, 49, 44, entlang des Jagenweges 44 in nördlicher Richtung bis zur Sportpromenade/Vetschauer Allee, diese überquerend und entlang der Rehfeldtstraße bis zur Westgrenze des Grundstücks Rehfeldtstraße 7, weiter bis zum Ufer der Dahme und an diesem entlang Richtung Norden bis zur östlichen Grenze des Strandbades Grünau und um das Strandbad herum.
(4) Der Fassungsbereich Zone I für den Teil des Wasserwerkes Friedrichshagen südlich der Dahme (Langer See) umfasst die Brunnengalerie I. Er umfasst die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.

§ 6 Schutzgebietskarte

(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
1.
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie - Wasserbehörde -,
2.
den Berliner Wasserbetrieben (BWB),
3.
dem Bezirksamt Köpenick von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt,
4.
dem Bezirksamt Treptow von Berlin, Abteilung Bauen, Wohnen und Umwelt, Stadtplanungsamt,
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen - Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) -
vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere
1.
schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe,
2.
radioaktive Stoffe,
3.
gentechnisch veränderte Organismen,
4.
Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel und
5.
Klärschlamm.
(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
(4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des
Landeswaldgesetzes , durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte.
(6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt.

§ 8 Schutzbestimmungen

(1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der
Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), als schädlich einzustufen sind.
(2) Die Schutzbestimmungen für die weiteren Schutzzonen III B gelten auch für die weiteren Schutzzonen III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weiteren Schutzzonen III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt.

§ 9 Schutz der Zone III B

(1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten
1.
das Errichten von zentralen Behandlungsanlagen für Schmutzwasser zum Zwecke der Einleitung in ein Gewässer,
2.
Abwassereinleitungen in den Untergrund, einschließlich Abwasserversickerung, -verregnung und -verrieselung, mit Ausnahme der Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone,
3.
das Errichten und Betreiben von Entsorgungsanlagen für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sofern nicht nach Art der Abfälle oder durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird,
4.
das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von wassergefährdenden Anlagen, wenn eine Substitution der grundwassergefährdenden Stoffe vertretbar ist; ist eine Substitution nicht vertretbar, dürfen solche Anlagen nur errichtet, wesentlich erweitert oder geändert werden, wenn durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik beim Umgang und beim An- und Abtransport eine Freisetzung von grundwassergefährdenden Stoffen verhindert wird; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen; bei Heizölverbraucheranlagen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht erforderlich,
5.
der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, außerhalb wassergefährdender Anlagen, sofern hierbei nicht die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung und des direkten Eindringens in den Boden und das Grundwasser durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher verhindert wird,
6.
das Errichten von Fernleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe,
7.
das Errichten oder wesentliche Erweitern von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch technische Vorkehrungen sicher verhindert wird,
8.
Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft freigelegt wird oder durch die die das Grundwasser schützenden Deckschichten so weit vermindert werden, dass die Schutzwirkung ausbleibt; verboten ist auch das vorübergehende Freilegen des Grundwassers, sofern nicht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sicher verhindert wird,
9.
Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der öffentlichen Wasserversorgung, der Notwasserversorgung, der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung, der Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen, der Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden oder der Gartenbewässerung dienen,
10.
Bohrungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen,
11.
die Abgabe von Wärme und Kondenswasser in den Untergrund sowie Nutzung der Erdwärme,
12.
Maßnahmen, wie größere Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung oder Behinderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge haben; dies gilt nicht, soweit öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind und dem verkehrliche Erfordernisse entgegen stehen sowie für Grundstücke mit Altlastenverdacht oder hohem Grundwasserstand und Sportplätze,
13.
die Verwendung von grundwassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien beim Bau von Anlagen des Schienen-, Straßen- und Wasserverkehrs und von Lärmschutzwällen,
14.
das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien,
15.
das ungeschützte Lagern und das Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z.B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm, Silagesickersaft, ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres,
16.
das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen, ausgenommen bei ausschließlicher Urnenbestattung,
17.
das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und Humustoiletten,
18.
die Neuanlage von Tontaubenschieß- und Golfplätzen,
19.
das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel,
20.
die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen, wenn diese wasserdurchlässig sind,
21.
die Verwendung von Weichgelen bei Abdichtungsmaßnahmen im Untergrund.
(2) Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zwanzig Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.

§ 10 Schutz der Zone III A

(1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten
1.
das Einleiten von Abwasser, ausgenommen behandeltes oder schwach belastetes Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer,
2.
das Errichten und Betreiben von Deponien und von Anlagen zur Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
3.
das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Güterumschlag,
4.
das Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, sofern hierbei nicht zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden,
5.
das Errichten, Wiedererrichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
a)
wenn anfallendes Abwasser - ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser - nicht vollständig und sicher abgeleitet wird oder
b)
wenn die Sammlung des anfallenden Schmutzwassers nicht in monolithischen wasserundurchlässigen Abwassersammelbehältern erfolgt und das Abwasser schadlos entsorgt wird,
6.
Nassabgrabungen, Abgrabungen oder Erdaufschlüsse ohne eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen,
7.
das Neuanlegen oder Erweitern von Gärtnereien, gewerblicher Mono- und Sonderkulturen sowie der gewerblichen Großviehhaltung,
8.
das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen,
9.
das Errichten oder Betreiben von Campingplätzen ohne geregelte Abwasserentsorgung,
10.
das Nutzen von Camping- und Wohnwagen außerhalb von ordnungsgemäß betriebenen Campingplätzen,
11.
das Errichten militärischer Anlagen, von Schießplätzen sowie die Durchführung militärischer Übungen,
12.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann,
13.
die Verletzung der Kolmationsschicht, die zu einer nachhaltigen und nachteiligen Veränderung des Grundwassers führt.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen für Schmutzwasser ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zehn Jahren die Dichtheit durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen für Schmutzwasser sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen.

§ 11 Schutz der Zone II

(1) In der engeren Schutzzone II sind verboten
1.
das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Durchleiten von Schmutzwasser oder zur Schlammentwässerung, sofern nicht die Rohrleitungen und sonstige Anlagen doppelwandig oder mit einem technisch gleichwertigen Sicherheitsstandard ausgeführt werden und durch die Maßnahme der Schutz der Gewässer verbessert wird,
2.
das Bewässern mit Wasser, das grundwassergefährdende Stoffe in nicht nur unerheblichen Konzentrationen enthält,
3.
das Aufbringen oder das Einarbeiten von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen einschließlich Klärschlamm und Müllkompost auf oder in den Boden,
4.
die Lagerung, Ablagerung und das Vergraben von Erdaushub, Sedimenten, Bau- oder Abbruchabfällen, Schutt oder Tierkörpern,
5.
das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen oder Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, sofern es sich nicht um Kleinstmengen für den Haushaltsbereich handelt,
6.
der Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, ausgenommen im Anliegerverkehr,
7.
das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen, sofern nicht Gründe des Gewässerschutzes, der Verkehrssicherheit und dringende verkehrliche Notwendigkeiten dafür sprechen,
8.
das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen,
9.
das Errichten von Baustelleneinrichtungen, einschließlich deren Baustofflager, ausgenommen bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Landschaftspflege,
10.
Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone nachhaltig beeinflusst oder die Deckschichten vermindert werden, sofern diese nicht zur öffentlichen Wasserversorgung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers erforderlich sind,
11.
das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln, ausgenommen bei Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Waldsanierung nach Zustimmung der Wasserbehörde,
12.
das Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
13.
das Betreiben von Gartenbetrieben, die gewerbliche Tierhaltung und die Tierhaltung in Gehegen; das Betreiben von Kleingartenanlagen, bei denen eine Gefährdung der Gewässer nicht durch Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann,
14.
das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Neuanlegen von Bootssteganlagen,
15.
das Zelten und Lagern an oberirdischen Gewässern außerhalb genehmigter Badestellen,
16.
das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.

§ 12 Schutz der Zone I

Im Fassungsbereich der Brunnen sind verboten
1.
Nutzungen mit Ausnahme der Mähnutzung und der Wald- und Gehölzpflege,
2.
das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten mit Ausnahme von Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen,
3.
das Betreten durch Unbefugte außerhalb von angelegten Spazierwegen.

§ 13 Handlungs- und Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage den Vorschriften dieser Verordnung angepasst wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird.
(2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für alle Anlagen, die nicht den Anforderungen nach
§§ 9 bis 12 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und dass auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, dass die Fassungsbereiche mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt werden, sofern keine öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wege betroffen sind.

§ 14 Genehmigung

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, gewerblich genutzten Anlagen sowie Verkehrsflächen bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern dies nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Wohngebäuden. Satz 1 gilt nicht für Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen, bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder in dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird. Außerdem ist in der engeren Schutzzone (Zone II) das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind die Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu beachten.
(2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nach Absatz 2 nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz des Grundwassers erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer angemessenen Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Art und der Umfang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und veröffentlicht.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen worden oder wenn deren Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist.

§ 15 Befreiungen

(1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des
§ 9 Abs. 1 , des § 10 Abs. 1
und des § 11 Abs. 1 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn
1.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des
§ 12 den Berliner Wasserbetrieben (BWB) auf deren Antrag Befreiung für Maßnahmen, die der Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung dienen, erteilen.
(3) Im übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des
§ 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die §§ 9
bis 14 gelten nicht für die widmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen Spree-Oder-Wasserstraße (Langer See, ein Teil des Seddinsees, Große Krampe, Gosener Kanal) und Müggelspree (Großer Müggelsee einschließlich „Die Bänke“ und Kleiner Müggelsee) und die der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bezüglich der vorgenannten Bundeswasserstraßen dienenden Maßnahmen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Fassungsbereich (Zone I) einem Verbot des
§ 9 Abs. 1 , des § 10 Abs. 1
, des § 11 Abs. 1 oder des
§ 12 zuwiderhandelt,
2.
in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach
§ 9 Abs. 1 , § 10 Abs. 1
oder § 11 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
3.
in der weiteren Schutzzone III A eine nach
§ 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1
verbotene Handlung vornimmt,
4.
in der weiteren Schutzzone III B eine nach
§ 9 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
5.
entgegen § 14 Abs. 1
ein Gebäude, eine gewerblich genutzte Anlage oder eine Verkehrsfläche errichtet oder wesentlich ändert oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine Dränage herstellt, erweitert oder betreibt.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die die Wasserwerke Friedrichshagen und Köpenick betreffenden Teile der Nummern 1.2, 1.2.1, 1.2.5, 1.3, 1.3.1, 1.3.1.1 bis 1.3.1.10, 1.3.2 und 1.4 der Wasserbehördlichen Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete oder Vorbehaltsgebiete der Wasserwerke Buch, Friedrichshagen, Köpenick, Altglienicke, Johannisthal, Wuhlheide, Kaulsdorf, Friedrichsfelde, Eichwalde, Erkner und Staaken (West-Staaken) vom 11. Oktober 1993 (ABl. S. 3613), zuletzt geändert am 9. Oktober 1998 (ABl. S. 4272), außer Kraft.
Berlin, den 31. August 1999
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Peter Strieder
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
Markierungen
Leseansicht