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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) Vom 12. Oktober 2000

Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner
(Wasserschutzgebietsverordnung Erkner)
Vom 12. Oktober 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12. Oktober 200029.10.2000
Eingangsformel29.10.2000
§ 1 - Wasserschutzgebiet29.10.2000
§ 2 - Schutzgebiet29.10.2000
§ 3 - Schutzgebietskarte29.10.2000
§ 4 - Begriffsbestimmungen29.10.2000
§ 5 - Schutzbestimmungen29.10.2000
§ 6 - Schutz der Zone III B29.10.2000
§ 7 - Schutz der Zone III A29.10.2000
§ 8 - Schutz der Zone II29.10.2000
§ 9 - Schutz der Zone I29.10.2000
§ 10 - Handlungs- und Duldungspflichten29.10.2000
§ 11 - Genehmigung29.10.2000
§ 12 - Befreiungen29.10.2000
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten29.10.2000
§ 14 - Inkrafttreten29.10.2000
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes
in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 200), in Verbindung mit
§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird verordnet:

§ 1 Wasserschutzgebiet

(1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Erkner des Wasserverbandes Strausberg-Erkner in dem Bezirk Köpenick ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und den Fassungsbereich (Zone I).

§ 2 Schutzgebiet

(1) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B des Wasserwerkes Erkner verläuft, beginnend an der Ecke Fürstenwalder Allee/Hochlandstraße (Ortsteil Hessenwinkel), nach Norden, die Hochlandstraße entlang bis zur nördlichen Sportplatzgrenze, auf dieser weiter nach Nordwesten bis zur südöstlichen Ecke des Grundstückes Saarower Weg 28, weiter auf der Ostgrenze des vorgenannten Grundstückes nach Norden bis zum Saarower Weg, über diesen nach Norden weiter, auf den östlichen Grenzen der Grundstücke Langewahler Weg, Zeesener Weg und Herzfelder Weg, weiter nach Westen auf dem Herzfelder Weg, den Kalkbergeweg nach Norden, auf dessen Ostseite bis zum nördlichen Ende der Besiedelung, weiter auf dem Weg zwischen den Jagen 235 und 238, über die S-Bahnlinie nach Erkner, weiter auf den Wegen zwischen den Jagen 233 und 237, durch den Jagen 230, zwischen den Jagen 225 und 230 bis zur Landesgrenze, auf dieser weiter in Richtung Osten bis zum Weg zwischen den Jagen 204 und 211, auf diesem Weg nach Süden, zwischen den Jagen 204 und 211, 207 und 212 bis zur Landesgrenze, weiter entlang der Landesgrenze, über die Fürstenwalder Allee bis zum Ufer des Dämeritzsees, weiter auf dessen Nordseite nach Westen beziehungsweise Süden bis zur Kurzen Straße, weiter über die Kurze Straße, die Kanalstraße, die Bogenstraße, die Waldstraße, die Biberpelzstraße, den Lagunenweg bis zum Kanal I, weiter auf dem Ostufer des Kanals I bis zum Kuckucksteig, weiter auf dem Kuckucksteig nach Norden, über die Fürstenwalder Allee und auf deren Nordseite bis zur Hochlandstraße.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A des Wasserwerkes Erkner verläuft, beginnend an der Ecke Fürstenwalder Allee/Nickelswalder Straße (Ortsteil Hessenwinkel), nach Norden die Nickelswalder Straße, den Weichselmünder Weg und die Schönblicker Straße entlang, westlich um den Kirchplatz, weiter die Güttlander Straße, die Eichbergstraße und die Frankenbergstraße entlang, weiter zwischen den Grundstücken Hochlandstraße 34 und 36, in nördlicher Richtung bis zum Püttbergeweg, auf diesem weiter über die S-Bahnlinie nach Erkner, weiter auf den Jagenwegen 231, 226, 221, 217, 218 und 213 und dem Fichtenauer Weg bis zur Landesgrenze, auf der Landesgrenze bis zur Fürstenwalder Allee, weiter die Lindenstraße, die Ahornstraße und die Dämeritzstraße entlang, über einen Feldweg, der Birkenstraße, der Straße 523 und der Straße 522 folgend, über eine nicht näher bezeichnete Straße (Neubau) und den Lagunenweg bis zur Ecke Fürstenwalder Allee/Nickelswalder Straße.
(3) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für die im Land Brandenburg gelegene Galerie Nord des Wasserwerkes Erkner einschließlich der künftigen Ausdehnung der Galerie nach Nordwesten bis an die Bebauungsgrenze am südöstlichen Ende der Erknerstraße verläuft parallel zu einer Linie zwischen den vorhandenen und geplanten Brunnen in einem Abstand von etwa 100 Metern um die Brunnen.
(4) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für die im Land Berlin gelegene Galerie Süd des Wasserwerkes Erkner verläuft parallel zu einer Linie zwischen den Brunnen 1 und 10 in einem Abstand von etwa 100 Metern um die Brunnen 1 bis 10.
(5) Der Fassungsbereich Zone I für die Galerie Süd des Wasserwerkes Erkner umfasst die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.

§ 3 Schutzgebietskarte

(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
1.
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Wasserbehörde -,
2.
dem Wasserverband Strausberg-Erkner,
3.
dem Bezirksamt Köpenick von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt,
4.
der Stadtverwaltung Erkner, Bauamt,
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen - Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS)
- vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere
1.
schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe,
2.
radioaktive Stoffe,
3.
gentechnisch veränderte Organismen,
4.
Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel und
5.
Klärschlamm.
(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
(4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des
Landeswaldgesetzes , durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte.
(6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt.

§ 5 Schutzbestimmungen

(1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der
Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), als schädlich einzustufen sind.
(2) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III B gelten auch für die weitere Schutzzone III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für den Fassungsbereich (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt.

§ 6 Schutz der Zone III B

(1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten
1.
das Errichten von zentralen Behandlungsanlagen für Schmutzwasser zum Zwecke der Einleitung in ein Gewässer,
2.
Abwassereinleitungen in den Untergrund, einschließlich Abwasserversickerung, -verregnung und -verrieselung, mit Ausnahme der Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone,
3.
das Errichten und Betreiben von Entsorgungsanlagen für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sofern nicht nach Art der Abfälle oder durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird,
4.
das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von wassergefährdenden Anlagen, wenn eine Substitution der grundwassergefährdenden Stoffe vertretbar ist; ist eine Substitution nicht vertretbar, dürfen solche Anlagen nur errichtet, wesentlich erweitert oder geändert werden, wenn durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik beim Umgang und beim An- und Abtransport eine Freisetzung von grundwassergefährdenden Stoffen verhindert wird; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen; bei Heizölverbraucheranlagen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht erforderlich,
5.
der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, außerhalb wassergefährdender Anlagen, sofern hierbei nicht die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung und des direkten Eindringens in den Boden und das Grundwasser durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher verhindert wird,
6.
das Errichten von Fernleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe,
7.
das Errichten oder wesentliche Erweitern von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch technische Vorkehrungen sicher verhindert wird,
8.
Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft freigelegt wird oder durch die die das Grundwasser schützenden Deckschichten so weit vermindert werden, dass die Schutzwirkung ausbleibt; verboten ist auch das vorübergehende Freilegen des Grundwassers, sofern nicht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sicher verhindert wird,
9.
Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der öffentlichen Wasserversorgung, der Notwasserversorgung, der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung, der Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen, der Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden oder der Gartenbewässerung dienen,
10.
Bohrungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen,
11.
die Abgabe von Wärme und Kondenswasser in den Untergrund sowie Nutzung der Erdwärme,
12.
Maßnahmen, wie größere Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung oder Behinderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge haben; dies gilt nicht, soweit öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind und dem verkehrliche Erfordernisse entgegen stehen sowie für Grundstücke mit Altlastenverdacht oder hohem Grundwasserstand und Sportplätze,
13.
die Verwendung von grundwassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien beim Bau von Anlagen des Schienen-, Straßen- und Wasserverkehrs und von Lärmschutzwällen,
14.
das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien,
15.
das ungeschützte Lagern und das Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm, Silagesickersaft, ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres,
16.
das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen, ausgenommen bei ausschließlicher Urnenbestattung,
17.
das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und Humustoiletten,
18.
die Neuanlage von Tontaubenschieß- und Golfplätzen,
19.
das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel,
20.
die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen, wenn diese wasserdurchlässig sind,
21.
die Verwendung von Weichgelen bei Abdichtungsmaßnahmen im Untergrund.
(2) Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zwanzig Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.

§ 7 Schutz der Zone III A

(1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten
1.
das Einleiten von Abwasser, ausgenommen behandeltes oder schwach belastetes Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer,
2.
das Errichten und Betreiben von Deponien und von Anlagen zur Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
3.
das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Güterumschlag,
4.
das Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, sofern hierbei nicht zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden,
5.
das Errichten, Wiedererrichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
a)
wenn anfallendes Abwasser - ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser - nicht vollständig und sicher abgeleitet wird oder
b)
wenn die Sammlung des anfallenden Schmutzwassers nicht in monolithischen wasserundurchlässigen Abwassersammelbehältern erfolgt und das Abwasser schadlos entsorgt wird,
6.
Nassabgrabungen, Abgrabungen oder Erdaufschlüsse ohne eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen,
7.
das Neuanlegen oder Erweitern von Gärtnereien, gewerblicher Mono- und Sonderkulturen sowie der gewerblichen Großviehhaltung,
8.
das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen,
9.
das Errichten oder Betreiben von Campingplätzen ohne geregelte Abwasserentsorgung,
10.
das Nutzen von Camping- und Wohnwagen außerhalb von ordnungsgemäß betriebenen Campingplätzen,
11.
das Errichten militärischer Anlagen, von Schießplätzen sowie die Durchführung militärischer Übungen,
12.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann,
13.
die Verletzung der Kolmationsschicht, die zu einer nachhaltigen und nachteiligen Veränderung des Grundwassers führt.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen für Schmutzwasser ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zehn Jahren die Dichtheit durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen für Schmutzwasser sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen.

§ 8 Schutz der Zone II

(1) In der engeren Schutzzone II sind verboten
1.
das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Durchleiten von Schmutzwasser oder zur Schlammentwässerung, sofern nicht die Rohrleitungen und sonstige Anlagen doppelwandig oder mit einem technisch gleichwertigen Sicherheitsstandard ausgeführt werden und durch die Maßnahme der Schutz der Gewässer verbessert wird,
2.
das Bewässern mit Wasser, das grundwassergefährdende Stoffe in nicht nur unerheblichen Konzentrationen enthält,
3.
das Aufbringen oder das Einarbeiten von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen einschließlich Klärschlamm und Müllkompost auf oder in den Boden,
4.
die Lagerung, Ablagerung und das Vergraben von Erdaushub, Sedimenten, Bau- oder Abbruchabfällen, Schutt oder Tierkörpern,
5.
das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen oder Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, sofern es sich nicht um Kleinstmengen für den Haushaltsbereich handelt,
6.
der Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, ausgenommen im Anliegerverkehr,
7.
das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen, sofern nicht Gründe des Gewässerschutzes, der Verkehrssicherheit und dringende verkehrliche Notwendigkeiten dafür sprechen,
8.
das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen,
9.
das Errichten von Baustelleneinrichtungen, einschließlich deren Baustofflager, ausgenommen bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Landschaftspflege,
10.
Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone nachhaltig beeinflusst oder die Deckschichten vermindert werden, sofern diese nicht zur öffentlichen Wasserversorgung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers erforderlich sind,
11.
das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln, ausgenommen bei Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Waldsanierung nach Zustimmung der Wasserbehörde,
12.
das Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
13.
das Betreiben von Gartenbetrieben, die gewerbliche Tierhaltung und die Tierhaltung in Gehegen; das Betreiben von Kleingartenanlagen, bei denen eine Gefährdung der Gewässer nicht durch Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann,
14.
das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport- und Zeltplätzen sowie das Aufstellen von Wohnwagen,
15.
das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.

§ 9 Schutz der Zone I

Im Fassungsbereich der Brunnen sind verboten
1.
Nutzungen mit Ausnahme der Mähnutzung und der Wald- und Gehölzpflege,
2.
das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten mit Ausnahme von Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen,
3.
das Betreten durch Unbefugte außerhalb von angelegten Spazierwegen.

§ 10 Handlungs- und Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage den Vorschriften dieser Verordnung angepasst wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird.
(2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für alle Anlagen, die nicht den Anforderungen nach
§§ 6 bis 9 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und dass auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung des Fassungsbereiches zu dulden, dass der Fassungsbereich mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt wird, sofern keine öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wege betroffen sind.

§ 11 Genehmigung

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, gewerblich genutzten Anlagen sowie Verkehrsflächen bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern dies nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Wohngebäuden. Satz 1 gilt nicht für Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen, bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder in dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird. Außerdem ist in der engeren Schutzzone (Zone II) das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind die Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu beachten.
(2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nach Absatz 2 nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz des Grundwassers erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer angemessenen Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Art und der Umfang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und veröffentlicht.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen worden oder wenn deren Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist.

§ 12 Befreiungen

(1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des
§ 6 Abs. 1 , des § 7 Abs. 1
und des § 8 Abs. 1 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn
1.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(2) Die Wasserbehörde kann für den Fassungsbereich (Zone I) von den Verboten des
§ 9 dem Wasserverband Strausberg-Erkner auf dessen Antrag Befreiung für Maßnahmen, die der Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung dienen, erteilen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des
§ 11 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Unberührt von den §§ 6
bis 11 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz einschließlich der darauf gegründeten Arbeiten Dritter und hinsichtlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf den Bundeswasserstraßen einschließlich der erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Fassungsbereich (Zone I) einem Verbot des
§ 6 Abs. 1 , des § 7 Abs. 1
, des § 8 Abs. 1 oder des
§ 9 zuwiderhandelt,
2.
in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach
§ 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1
oder § 8 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
3.
in der weiteren Schutzzone III A eine nach
§ 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1
verbotene Handlung vornimmt,
4.
in der weiteren Schutzzone III B eine nach
§ 6 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
5.
entgegen § 11 Abs. 1
ein Gebäude, eine gewerblich genutzte Anlage oder eine Verkehrsfläche errichtet oder wesentlich ändert oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine Dränage herstellt, erweitert oder betreibt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 2000
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Peter Strieder
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung
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