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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Bullenbruch im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 13. November 2000

Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils
Insel Bullenbruch im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 13. November 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Bullenbruch im Bezirk Köpenick von Berlin vom 13. November 200022.12.2000
Eingangsformel22.12.2000
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil22.12.2000
§ 2 - Schutzgegenstand22.12.2000
§ 3 - Schutzzweck22.12.2000
§ 4 - Pflege22.12.2000
§ 5 - Verbotene Handlungen22.12.2000
§ 6 - Zulässige Handlungen22.12.2000
§ 7 - Bestandsminderung22.12.2000
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten22.12.2000
§ 9 - Rechtswirksamkeit22.12.2000
§ 10 - Inkrafttreten22.12.2000
Karte22.12.2000
Auf Grund der §§ 18 und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

Der in § 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung „Insel Bullenbruch“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt im Bezirk Köpenick von Berlin, Ortsteil Oberschöneweide, südlich der Rummelsburger Bucht in der Spree-Oder-Wasserstraße bei Stromkilometer 25,3. Die Insel hat eine Größe von etwa 0,42 Hektar und befindet sich im Eigentum des Landes Berlin.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, die von der Insel ausgehende Belebung und Bereicherung des Bildes der innerstädtischen Spreelandschaft und den Beitrag des Landschaftsbestandteils zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten.
(2) Geschützt wird der Landschaftsbestandteil in seiner Gesamtheit als Relikt der ursprünglichen Flusslandschaft sowie die in ihm lebenden flusstypischen Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen.

§ 4 Pflege

(1) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflegeplan. Dieser enthält alle zum Erfüllen des Schutzzwecks notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Zu den im Pflegeplan enthaltenen Zielen und Maßnahmen gehört vor allem die Pflege der standorttypischen Vegetation, die Erhaltung von Alt- und Totholzbeständen, die Beseitigung von Abfällen nach Bedarf sowie die langfristige Entwicklung zu einem naturnahen Auenwald.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen. Der Pflegeplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, sie zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu
3.
beschädigen,
4.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
5.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen, zu entnehmen oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
die Insel zu verunreinigen,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen oder
8.
zu zelten oder zu campieren, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die Durchführung der gemäß § 4
gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des geschützten Landschaftsbestandteils,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Regelung in
§ 4 Abs. 1 Satz 3 ,
3.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Insel hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 7 Bestandsminderung

(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Diese ist standortgerecht und ökologisch sinnvoll mit heimischen Arten vorzunehmen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Führt auch die weitere Ersatzpflanzung nicht zum Erfolg, gilt die Verpflichtung dennoch als erfüllt.
(3) In den Fällen einer Zerstörung des Landschaftsbestandteils oder im Falle einer faunistischen Bestandsminderung kann die Behörde auch festlegen, dass der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 haftet auch der Rechtsnachfolger.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 9 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetz
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. November 2000
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder

Karte

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