Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-5 im Bezirk Steglitz von Berlin Vom 11. Dezember 2000
                            Verordnung über die Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landschaftsplans XII-L-5 im Bezirk Steglitz von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-5 im Bezirk Steglitz von Berlin vom 11. Dezember 2000 | 31.12.2000 | 
| Eingangsformel | 31.12.2000 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 31.12.2000 | 
| § 2 - Bestandteile des Landschaftsplanes | 31.12.2000 | 
| § 3 - Einsichtnahme | 31.12.2000 | 
| § 4 - Entschädigung | 31.12.2000 | 
| § 5 - Verfahrensfehler | 31.12.2000 | 
| § 6 - Inkrafttreten | 31.12.2000 | 
                            Auf Grund
            § 10 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Der Landschaftsplan XII-L-5 wird für nachfolgend bezeichneten Geltungsbereich festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst Teilflächen der Grundstücke Ostpreußendamm 95 B-C und 95 D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Geltungsbereich wird umfasst im Norden von der planfestgestellten Böschungsoberkante des Teltowkanals zwischen der Landesgrenze und der östlichen Grenze des Flurstücks 4277, im Osten von der im Abstand von 12 Metern südlich der Böschungsoberkante des Teltowkanals parallel verlaufenden Linie und der westlichen Grenze des Flurstücks 4277 und deren gradliniger südlicher Verlängerung, im Süden von der nördlichen Grenze des Grundstücks Ostpreußendamm 96-100 sowie im Westen von der Landesgrenze Berlins.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bestandteile des Landschaftsplanes
                            (1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einsichtnahme
                            Die Urschrift des Landschaftplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der oberen Behörde für Naturschutz und Landespflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entschädigung
                            Auf die Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
                § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
                § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahrensfehler
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnet sind sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mängel der Abwägung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 11. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksamt Steglitz von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Weber | Kopp | 
| Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat |