Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Werderchen im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 21. Dezember 2000
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils
Insel Werderchen im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 21. Dezember 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Werderchen im Bezirk Köpenick von Berlin vom 21. Dezember 2000 | 19.01.2001 |
Eingangsformel | 19.01.2001 |
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil | 19.01.2001 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 19.01.2001 |
§ 3 - Schutzzweck | 19.01.2001 |
§ 4 - Pflege | 19.01.2001 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 19.01.2001 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 19.01.2001 |
§ 7 - Bestandsminderung | 19.01.2001 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 19.01.2001 |
§ 9 - Rechtswirksamkeit | 19.01.2001 |
§ 10 - Inkrafttreten | 19.01.2001 |
Karte | 19.01.2001 |
Auf Grund der
§§ 18
und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil
Der in
§ 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung "Insel Werderchen" erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt am Zusammenfluss von Langem See und Seddinsee gegenüber dem Ortsteil Schmöckwitz im Bezirk Köpenick von Berlin. Die Insel "Werderchen" hat eine Größe von etwa 0,25 Hektar.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, die von der Insel ausgehende Belebung, Bereicherung und Gliederung des Bildes der Flussseenlandschaft und den Beitrag des Landschaftsbestandteils zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten.
(2) Geschützt wird der Landschaftsbestandteil in seiner Gesamtheit einschließlich des Ufers, sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen.
§ 4 Pflege
(1) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflegeplan. Dieser enthält alle zum Erfüllen des Schutzzwecks notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Zu den im Pflegeplan enthaltenen Zielen und Maßnahmen gehört vor allem die schrittweise Beseitigung der ungenutzten baulichen Anlagen und der alten Slipanlage im Süden der Insel, sowie die Pflege der standorttypischen Vegetation insbesondere durch Erhaltung von Alt- und Totholzbeständen.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen. Der Pflegeplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder die Insel gartenähnlich zu nutzen,
2.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen, zu entnehmen oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
die Insel zu verunreinigen oder die bisherige Nutzung zu intensivieren,
6.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen oder
8.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze zu errichten, zu zelten oder zu campieren, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
(3) Die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen bleibt von den Verboten in Absatz 2 Nr. 1, soweit es um das Entnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen geht, und Absatz 2 Nr. 2 unberührt. Die einzelnen Maßnahmen sind jeweils im geringstmöglichen Umfang durchzuführen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unter Beachtung der Regelung entsprechend
§ 4 Abs. 1 Satz 3
,
3.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Insel hinweisen, durch die zuständigen Behörden,
4.
die schutzzweckkonforme Nutzung durch den Eigentümer oder Berechtigten.
§ 7 Bestandsminderung
(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Diese ist standortgerecht und ökologisch sinnvoll mit heimischen Arten vorzunehmen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Führt auch die weitere Ersatzpflanzung nicht zum Erfolg, gilt die Verpflichtung dennoch als erfüllt.
(3) In den Fällen einer Zerstörung der Landschaftsbestandteile oder im Falle einer faunistischen Bestandsminderung kann die Behörde auch festlegen, dass der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 haftet auch der Rechtsnachfolger.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5
eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 9 Rechtswirksamkeit
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5 Berliner Naturschutzgesetz
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
Karte
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