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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Kleiner Rohrwall im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 20. Februar 2002

Verordnung zum Schutz des
Landschaftsbestandteils Insel Kleiner Rohrwall
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 20. Februar 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Insel Kleiner Rohrwall im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 20. Februar 200229.03.2002
Eingangsformel29.03.2002
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil29.03.2002
§ 2 - Schutzgegenstand29.03.2002
§ 3 - Schutzzweck29.03.2002
§ 4 - Pflege29.03.2002
§ 5 - Verbotene Handlungen29.03.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen29.03.2002
§ 7 - Bestandsminderung29.03.2002
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten29.03.2002
§ 9 - Rechtswirksamkeit29.03.2002
§ 10 - Inkrafttreten29.03.2002
Karte29.03.2002
Auf Grund der § §§ 18 und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

Der in § 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung "Insel Kleiner Rohrwall" erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin inmitten des Langen Sees, nördlich der Mündung der Großen Krampe, bei Stromkilometer 41,8 der Spree-Oder-Wasserstraße. Er hat eine Größe von etwa 1,2 Hektar.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils verläuft wasserseitig parallel zur Uferlinie in einem Abstand von 20 Metern; sie ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, die von der Insel mit ihrem hohen, waldartigen Baumbestand ausgehende Belebung, Bereicherung und Gliederung des Bildes der Flussseenlandschaft und den Beitrag des Landschaftsbestandteils zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten sowie die Wiederansiedlung von Röhricht zu ermöglichen.
(2) Geschützt wird der Landschaftsbestandteil in seiner Gesamtheit einschließlich des Ufers und einem gleichmäßig um die Insel verlaufenden Gewässerstreifen sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen.

§ 4 Pflege

(1) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflegeplan. Dieser enthält alle zum Erfüllen des Schutzzwecks notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Zu den im Pflegeplan enthaltenen Zielen und Maßnahmen gehört vor allem
1.
die schrittweise Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich Stegen außerhalb der Pachtfläche sowie die endgültige Beseitigung aller Baulichkeiten nach Beendigung der vertraglich geregelten Nutzung durch den Angelsportverein,
2.
das Entfernen der standortatypischen Vegetation,
3.
das Nachpflanzen und die Pflege von standorttypischen Pflanzen der Stieleichen-Ulmen-Hartholzaue sowie das Erhalten von Alt- und Totholzbeständen,
4.
die wirksame Uferbefestigung durch ingenieurbiologische Maßnahmen und die Entwicklung des Uferbewuchses einschließlich der Wiederansiedlung von Röhricht.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen. Der Pflegeplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist vorbehaltlich der Regelung des
§ 6 Nr. 2 insbesondere verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu beschädigen, wegzunehmen, zu zerstören oder die Insel gartenähnlich zu nutzen,
2.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen, zu entnehmen oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
die Insel zu verunreinigen,
6.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
8.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze zu errichten, zu zelten, zu campieren, zu ankern, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die Durchführung der gemäß § 4
gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des geschützten Landschaftsbestandteils,
2.
die Nutzung einer 1440 m² großen in der Karte zu
§ 2 Abs. 2 gekennzeichneten Fläche im südlichen Teil der Insel durch den Angelsportverein Kleiner Rohrwall e. V. nach Maßgabe der dazu abgeschlossenen vertraglichen Regelungen (Vertrag vom 28. März 2001) unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, wie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Bundes hinsichtlich der Verwaltung und der Unterhaltung der Bundeswasserstraße, unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Insel hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 7 Bestandsminderung

(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Diese ist standortgerecht und ökologisch sinnvoll vorzunehmen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet.
(3) In den Fällen einer Zerstörung des Landschaftsbestandteils oder im Falle einer faunistischen Bestandsminderung kann die Behörde auch festlegen, dass der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 haftet auch der Rechtsnachfolger.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 9 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2002
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder

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