Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans Düppel im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vom 13. Januar 2003
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans
Düppel im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Vom 13. Januar 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans Düppel im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 13. Januar 2003 | 26.01.2003 |
Eingangsformel | 26.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 26.01.2003 |
§ 2 - Bestandteile des Landschaftsplans | 26.01.2003 |
§ 3 - Einsichtnahme | 26.01.2003 |
§ 4 - Entschädigung | 26.01.2003 |
§ 5 - Inkrafttreten | 26.01.2003 |
Anlage | 26.01.2003 |
Auf Grund der §§ 8, 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 28. Juli 1994 galt, in Verbindung mit
Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes
vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Der Landschaftsplan X-L-1a Düppel wird für den folgenden Geltungsbereich festgesetzt:
Im Westen von der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Benschallee und dem Jagen 10 bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 176,
im Norden durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 176, 601 und 587 sowie deren gerader Verlängerung auf die Clauertstraße,
im Osten von der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Clauertstraße und
im Süden von der nördlichen Grenze der Stammbahntrasse.
§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans
(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 3 Einsichtnahme
Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 4 Entschädigung
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit
§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
wird hingewiesen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. Januar 2003
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
Anlage
gemäß
§ 2
Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans X-L-1a Düppel:
1.
Die Grundstücke im dargestellten Wohngebiet sind im Rahmen einer Mindestbepflanzung mit einem gebietstypischen, standortgerechten Baum je angefangene 200 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche zu bepflanzen und zu erhalten. Vorhandene gebietstypische, standortgerechte Bäume sind auf die Mindestbepflanzung anzurechnen.
2.
Auf der dargestellten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind gebietstypische, standortgerechte Gehölze der naturnahen Laubwälder zu pflanzen.
3.
Zur Einfriedung der Tennisfelder innerhalb der dargestellten Flächen für Sport- und Spielanlagen sind Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 5 m an der Stirnseite und bis zu einer Höhe von 2,5 m an der Längsseite zulässig, die mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen sind.
4.
Die Befestigung von Grundstückszufahrten und -wegen sowie Hof-, Spiel- und Sportflächen ist mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, sofern wasserrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
5.
Im Geltungsbereich ist nur die Verwendung von organischen Düngemitteln und biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln zulässig.
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