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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans IX-L-5 Wilmersdorfer Innenstadt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Vom 24. Mai 2005

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans IX-L-5 Wilmersdorfer
Innenstadt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Vom 24. Mai 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans IX-L-5 Wilmersdorfer Innenstadt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 24. Mai 200506.07.2005
Eingangsformel06.07.2005
§ 1 - Geltungsbereich06.07.2005
§ 2 - Bestandteile des Landschaftsplans06.07.2005
§ 3 - Einsichtnahme06.07.2005
§ 4 - Entschädigung06.07.2005
§ 5 - Verfahrensfehler06.07.2005
§ 6 - Inkrafttreten06.07.2005
Anlage06.07.2005
Auf Grund der §§ 8 ,
10 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln)
in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes IX-L-5 "Wilmersdorfer Innenstadtbereich" liegt im Südwesten der dichtbebauten Berliner Innenstadt. Er umfasst den innerstädtischen Teil des Ortsteils Wilmersdorf und erstreckt sich vom S-Bahn-Ring und der Stadtbahn bis zur Grenze zum Ortsteil Charlottenburg und zum Bezirk Tempelhof-Schöneberg.
Im Einzelnen wird er wie folgt begrenzt:
-
im Norden: durch das Gelände der Stadtbahn nördlich der Heilbronner Straße sowie durch die Grenze zum Ortsteil Charlottenburg (ehemalige Bezirksgrenze) vom Holtzendorffplatz entlang Damaschkestraße, Lehniner Platz, Kurfürstendamm, Lietzenburger Straße, Olivaer Platz, Rankestraße, Eislebener Straße, Nürnberger Straße und Augsburger Straße,
-
im Osten: durch die Bezirksgrenze zu Tempelhof-Schöneberg, entlang Ettaler Straße, Bamberger Straße und Kufsteiner Straße,
-
im Süden und Westen durch die Ringbahn südlich der Wexstraße und Detmolder Straße sowie südwestlich der Rudolstädter Straße, Seesener Straße und Ringbahnstraße.
Von diesem Geltungsbereich ausgenommen ist das Gebiet der Landhaussiedlung, das zwei Bereiche etwa mittig des Geltungsbereiches umfasst. Diese Bereiche werden wie folgt abgegrenzt:
-
das nördliche Gebiet zwischen Ravensberger Straße, Brandenburgische Straße, Münstersche Straße, Eisenzahnstraße sowie
-
das südliche Gebiet zwischen Westfälische Straße, Konstanzer Straße, Mansfelder Straße, Mannheimer Straße, Berliner Straße und Bielefelder Straße.
Das Grundstück der Michael-Grzimek- und Paul-Eipper-Schule (Münstersche Straße 15-17/Eisenzahnstraße 50/51) ist nicht Bestandteil der Landhaussiedlung.
Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze.

§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplanes ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 Einsichtnahme

Die Urschrift des Landschaftsplanes kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplanes bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4 Entschädigung

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
wird hingewiesen.

§ 5 Verfahrensfehler

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
bezeichnet sind sowie
2.
Mängel der Abwägung
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2005
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Thiemen M. Schmiedhofer
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin

Anlage

gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes VII-L-5 lauten die textlichen Festsetzungen wie folgt:
Nummer 1
Verordnungszweck
Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindestanforderungen hinsichtlich der naturhaushalts-wirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als "Biotopflächenfaktor" im Sinne der Nummern 3 und 4 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in der Planzeichnung durch Angabe des Biotopflächenfaktors für einen jeweils räumlich abgegrenzten Teilbereich als Dezimalzahl sowie durch ergänzende textliche Festsetzungen.
Nummer 2
Biotopflächenfaktor
(1) Bei Vorhaben im Sinne des
§ 29 des Baugesetzbuchs , die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende Biotopflächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor nicht unterschreiten, soweit nicht die Voraussetzungen der Festsetzungen Nummer 6 oder Nummer 7 vorliegen. Im Falle der Änderung baulicher Anlagen gilt dies nur, wenn mit der Änderung zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks erhöht. Die zum Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf der Grundfläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen berücksichtigt werden.
(2) Im Falle der Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht zur Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben im Sinne des
§ 29 des Baugesetzbuchs , die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt werden oder durchgeführt werden müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt.
Nummer 3
Berechnungsmethode
Der Biotopflächenfaktor eines Grundstücks ist die Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach den folgenden Sätzen rechnerisch zu ermittelnden naturhaushalts-wirksamen Fläche zur Grundstücksfläche ergibt. Dabei wird einzelnen Flächentypen gemäß Nummer 4 ein spezifischer Anrechnungsfaktor entsprechend ihrer Wirkung auf den Naturhaushalt zugewiesen. Die auf dem Grundstück vorzufindenden Flächentypen gemäß Nummer 4 sind nach ihrer Größe in Quadratmetern gesondert zu erfassen und mit dem zugehörigen Anrechnungsfaktor zu multiplizieren. Die sich danach für jeden Flächentyp gesondert ergebenden Werte sind zu addieren. Die Summe ist in Verhältnis zu der Größe des Grundstücks zu setzen. Der Biotopflächenfaktor ergibt sich somit nach der Formel
(… m ² Flächentyp a · Anrechnungsfaktor x) + (… m ² Flächentyp b · Anrechnungsfaktor y) + …
BFF =
… m ² Grundstücksfläche
Die Werte des Biotopflächenfaktors sind auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.
Nummer 4
Flächentypen
Bei der Ermittlung des Biotopflächenfaktors nach Nummer 3 sind für die einzelnen Flächentypen folgende Anrechnungsfaktoren zu verwenden:
(1) Vegetationsflächen mit Anschluss an anstehenden Boden (Verfügbarkeit als Standort für Vegetationsentwicklung und als Lebensraum für Tiere ohne Beurteilung der Qualität der Vegetation) haben den Anrechnungsfaktor 1,0.
(2) Halboffene Flächen, das heißt Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die neben Versickerung auch Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Rasenschotter, Holzpflaster mit hohem Fugenanteil, Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine oder Rasenklinker (auf Flächen mit geringer Nutzungsintensität - zum Beispiel Feuerwehrzufahrt) haben den Anrechnungsfaktor 0,5.
(3) Teilversiegelte Flächen, das heißt Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die in gewissem Umfang Versickerung, aber in der Regel keinen Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Klinker, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Holzpflaster, Betonverbundsteine oder Platten (mit Fuge auf Sand-/Schotterunterbau), Sandflächen, Schotter, wassergebundene Decke, offener, stark verdichteter Boden, durchlässige Kunststoffbeläge, Rasengittersteine oder Rasenklinker auf intensiv genutzten Flächen (zum Beispiel Stellplätze, Zufahrten) sowie halboffene Flächen im Sinne von Absatz 2 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen und Dachflächen haben den Anrechnungsfaktor 0,3.
(4) Begrünte Dachflächen und sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden sind wie folgt zu unterscheiden:
a)
Dachflächen von oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit extensiver Begrünung, nicht aber von Hochhäusern im Sinne der
Bauordnung für Berlin, haben den Anrechnungsfaktor 0,7 Intensiv genutzte Dachbegrünung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) und c) angerechnet.
b)
Sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden, insbesondere auf Kellerdecken/Tiefgaragen mit einem Bodenauftrag von weniger als 80 Zentimeter sowie Hochbeete, haben den Anrechnungsfaktor 0,5.
c)
Flächen im Sinne von b) mit einem Bodenauftrag von 80 Zentimeter und mehr haben den Anrechnungsfaktor 0,7.
(5) Bei nicht begrünten Dächern wird die Projektionsfläche mit einem Faktor von 0,2 angerechnet, soweit das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft über Vegetation versickert wird. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Versickerungsfläche nach ihrer Größe den überwiegenden Teil der Grundstücksfreifläche beansprucht und hierdurch die Nutzung der Grundstücksfreifläche für die Bewohner des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Versickerungsmulden müssen frei von Bodenverunreinigungen sein.
(6) Flächen begrünter fensterloser Außenwände, insbesondere Brandwände, und begrünter Mauern (Vertikalbegrünung) sind bis zu einer Höhe von zehn Metern mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen. Dies entspricht in etwa der Fläche, die innerhalb von zehn Jahren von Selbstklimmern berankt wird. Bei der Begrünung mit einem Rankgerüst wird die Fläche angerechnet, die das Rankgerüst abdeckt, jedoch maximal bis zu zehn Metern Höhe. Die Anrechnung erfolgt für das Grundstück mit der Bebauung, dessen Flächen begrünt werden.
(7) Versiegelte Flächen, das heißt, Flächen ohne Pflanzenbewuchs mit luft- und/oder wasserundurchlässigen Belägen, zum Beispiel Beton, Asphalt, Terrazzo, Keramik, Platten/ Pflasterung (mit gebundenem Unterbau oder mit Fugenverguss), wasserundurchlässige Kunststoffbeläge sowie teilversiegelte Flächen im Sinne von Absatz 3 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen und Dachflächen sind nicht anzurechnen.
(8) Flächentypen, die hier nicht genannt sind, können auf den Biotopflächenfaktor angerechnet werden, soweit sie sich auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes positiv auswirken. Der Anrechnungsfaktor ist in diesen Fällen entsprechend den den Absätzen 1 bis 7 zugrunde liegenden Bewertungskriterien zu ermitteln.
Nummer 5
Überbauungsgrad
Der Überbauungsgrad - ÜBG - eines Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der überbauten Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach
§ 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, das heißt, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 der Baunutzungsverordnung sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung des Überbauungsgrades nicht anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.
Nummer 6
Minderung bei Bauvorhaben nach § 29 des Baugesetzbuchs
(1) Bei Vorhaben im Sinne von Nummer 2 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor abweichend von dem in der Planzeichnung festgesetzten Biotopflächenfaktor auf 0,30, soweit
a)
die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dient, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche oder
b)
das Grundstück ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder
c)
das Grundstück vorwiegend zu Zwecken der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und anderer kerngebietstypischer Nutzungen oder
d)
das Grundstück für Einrichtungen der technischen Infrastruktur (Standorte für Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bau- und Betriebshöfe, Standorte der Post mit Auslieferungsverkehr beziehungsweise solche Standorte, die einen Fahrzeugpark vorhalten)
genutzt werden soll.
(2) Bei Neuerrichtung von Vorhaben im Sinne des
§ 29 des Baugesetzbuchs verringert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor auf 0,40, soweit das Grundstück für allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren genutzt werden soll.
(3) Weitergehende Regelungen nach Festsetzung Nummer 7 bleiben unberührt.
Nummer 7
Minderung bei Änderung bestehender Anlagen
(1) Im Falle der Änderung bestehender baulicher Anlagen ist eine Unterschreitung der in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen bis zu dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Biotopflächenfaktor zulässig. Bestimmungsfaktor hierfür ist neben der Art der Nutzung des Grundstücks der zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandene Überbauungsgrad im Sinne von Festsetzung Nummer 5.
(2) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor, soweit
a)
das Grundstück ausschließlich für Wohnungen (auch in Wohnheimen), oder
b)
die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dient, nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche oder
c)
das Grundstück ausschließlich oder überwiegend für öffentliche Einrichtungen, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen (zum Beispiel Bibliotheken, Freizeitheime, nicht-kirchliche Versammlungsstätten, Behinderteneinrichtungen, Hallenbäder, Hallensportanlagen)
genutzt wird.
Der Biotopflächenfaktor wird in diesen Fällen in Abhängigkeit vom Überbauungsgrad wie folgt gemindert:
Überbauungsgrad von 0,38 bis 0,49 auf 0,45 (BFF),
Überbauungsgrad ab 0,50 auf 0,30 (BFF).
(3) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor in diesem Fall unabhängig vom Überbauungsgrad auf 0,30, soweit das Grundstück für allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren genutzt wird.
(4) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor, soweit das Grundstück für Kindertagesstätten genutzt wird, bei einem
Überbauungsgrad von 0,30 bis 0,49 auf 0,45 (BFF),
Überbauungsgrad ab 0,50 auf 0,30 (BFF).
Dies gilt auch, wenn das Grundstück zugleich auch anderen Nutzungen dient, soweit die Freiflächen des Grundstücks überwiegend durch die Kindertagesstätte genutzt werden.
Nummer 8
Minderung bei Baudenkmälern
Bei Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor unterschritten werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist.
Nummer 9
Sonstige Ausnahmen
Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies ausnahmsweise erfordert oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist.
Nummer 10
Befestigung von Wegen und Plätzen
Flächen, die nach ihrer Lage und Zweckbestimmung ausschließlich dem Abstellen von Personenkraftfahrzeugen oder dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien anzulegen und durch Vegetationsflächen zu gliedern, soweit dem nicht andere rechtliche Regelungen entgegenstehen.
Nummer 11
Sonstige Rechtsvorschriften
Diese Verordnung lässt nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Pflichten unberührt.
Nummer 12
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst alle Grundstücke innerhalb der in der Plankarte abgegrenzten Fläche. Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für Grundstücke öffentlicher Grünflächen oder Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für Nutzungen im Freien ausgelegt sind sowie für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend durch Einrichtungen der Sicherheit und Ordnung (Polizei, Feuerwehr) oder Kirchen und kirchliche Gemeindeeinrichtungen genutzt werden.
Des Weiteren enthält der Landschaftsplan keine Festsetzungen für öffentliche Friedhöfe und das Krematorium.
Hinweis:
Für gewerblich genutzte Grundstücke mit gewerblicher Nutzung der Freiflächen kann die Anlage der Erschließungs- und Lagerflächen als versiegelte Flächen ohne Versickerungsfähigkeit aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich sein.
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