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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Dezember 1997

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und
Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
Vom 11. Dezember 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 03.11.2005 (GVBl. S. 716)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 11. Dezember 199731.12.1997
Eingangsformel31.12.1997
§ 1 - Zweck, Geltungsbereich31.12.1997
§ 2 - Grundsatzanforderungen31.12.1997
§ 3 - Besondere Anforderungen31.12.1997
§ 4 - Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten30.11.2005
§ 5 - Eigenüberwachung31.12.1997
§ 6 - Bestehende Anlagen30.11.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten30.11.2005
§ 8 - Inkrafttreten30.11.2005
Anhang30.11.2005
Auf Grund des § 112 a des Berliner Wassergesetzes
in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

Die Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 4 der
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Die Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des
§ 19 g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen).

§ 2 Grundsatzanforderungen

(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.
(2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.

§ 3 Besondere Anforderungen

(1) Die Anforderungen an JGS-Anlagen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.
(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Absatz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.
(3) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der JGS-Anlagen ergeben sich aus dem
Anhang zu dieser Verordnung. Für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 4 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen zulässig, wenn sie den Anforderungen des
Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.
(3) JGS-Anlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn
1.
Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern, und
2.
Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, insbesondere durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.
Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.
(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich;
2.
Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach
§ 36 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
erlassen ist.
(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach
§ 63 des Berliner Wassergesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzt sind, und Gebiete im Sinne des
§ 31b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
.
(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach
§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und
§ 22 des Berliner Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 5 Eigenüberwachung

Der Betreiber einer JGS-Anlage hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit ständig zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtheiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern.

§ 6 Bestehende Anlagen

Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Dung, die am 29. November 2005 bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, so sind diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1 Nr. 14a des Berliner Wassergesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Satz 1
den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Dichtheit einer JGS-Anlage nicht ständig überwacht,
2.
entgegen § 5 Satz 2
bei Verdacht auf Undichtheiten nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vornimmt, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern,
3.
entgegen § 6 bestehende Anlagen nicht bis zum 31. Dezember 2008 an neubegründete oder verschärfte Anforderungen an die Lagerkapazität angepasst hat.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder

Anhang

(zu § 3 )
Vorbemerkung
Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach
§ 2 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vor.
1.
Anforderungen an die Bauweise
Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teil 1-4 (Ausgabe 07/94) einschließlich der zugehörigen Beiblätter.
2.
Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen
2.1
Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.
2.2
Schieber und Pumpen
Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11832 (Ausgabe 11/90) zu beachten.
Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.
2.3
Vorgruben, Gerinne und Kanäle
Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.
2.4
Abfüllplätze
Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in Pumpstationen der Abfülleinrichtung einzuleiten.
3.
Lagerung von Festmist
3.1
Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
3.2
Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.
4.
Anforderungen an das Fassungsvermögen
4.1
Für die Lagerung von Dung ist eine Lagerkapazität von grundsätzlich sechs Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von Dung auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.
4.2
Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.
4.3
Die Kapazität der Dung- und Silagesickersaftanlagen muss auf die Belange des Gewässerschutzes und die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein. Bei der Bemessung des Fassungsvermögens sind die von den für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stellen verwendeten Werte für den Anfall von Dung pro Tiereinheit heranzuziehen. Eine Unterschreitung der in den Nummern 4.1 und 4.2 dieses Anhangs vorgeschriebenen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung des anfallenden Dungs durch die zuständige Behörde bestätigt wird oder eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung des Dungs gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
5.
Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
Anlagen in Schutzgebieten nach § 4 Abs. 4
der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.
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