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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes 7-L-1 Motzener Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Marienfelde Vom 23. Mai 2006

Verordnung über die Festsetzung des
Landschaftsplanes 7-L-1 Motzener Straße im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Marienfelde
Vom 23. Mai 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes 7-L-1 Motzener Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Marienfelde vom 23. Mai 200614.06.2006
Eingangsformel14.06.2006
§ 1 - Geltungsbereich14.06.2006
§ 2 - Bestandteile des Landschaftsplans14.06.2006
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten14.06.2006
§ 4 - Einsichtnahme14.06.2006
§ 5 - Entschädigung14.06.2006
§ 6 - Verfahrensfehler14.06.2006
§ 7 - Inkrafttreten14.06.2006
Anlage14.06.2006
Auf Grund § 8 und
§ 10 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Landschaftsplan 7-L-1 Motzener Straße wird mit der den Geltungsbereich umfassenden Fläche von insgesamt 189 ha festgesetzt. Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Die Grenze des Geltungsbereiches erstreckt sich von West nach Ost verlaufend von der Säntisstraße über den Richard-Tauber-Damm und entlang der östlichen Grenze der Grundstücke Buckower Chaussee 134 und 115-131 (gleichzeitig auch Ortsteilgrenze zwischen Marienfelde und Lichtenrade). Dann verläuft sie entlang der östlichen Grenze des Flurstückes Nr. 94, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 48 sowie entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 46 (Gemarkung: 110058, Flur: 3).
Die Geltungsbereichsgrenze quert nun die S-Bahn-Trasse und verläuft an deren westlicher Grenze nach Süden bis zur südlichen Grenze des Grundstückes Miethepfad 6 und über diese bis zur Straße Miethepfad. Die Grenze folgt nun den Straßen Miethepfad und Poleigrund bis zur Motzener Straße und verläuft dann an der östlichen Grenze der Grundstücke Motzener Straße 40 und Schichauweg 48 sowie an der südlichen Grenze der Grundstücke Schichauweg 50 und 52 bis zum Grünzug am Königsgraben.
Nach Norden erstreckt sich die Geltungsbereichsgrenze nun entlang der östlichen Abgrenzung des Grünzuges am Königsgraben bis zur Motzener Straße und verläuft dann entlang dieser über die Zehrensdorfer Straße bis zur Säntisstraße.

§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplanes ergeben sich aus der
Anlage dieser Verordnung.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund dieser Rechtsverordnung getroffen worden ist, zuwiderhandelt.

§ 4 Einsichtnahme

Die Urschrift des Landschaftsplanes kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplanes bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 5 Entschädigung

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 des Baugesetzbuches
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.

§ 6 Verfahrensfehler

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
bezeichnet sind oder
2.
Mängel der Abwägung
innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2006
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Band Lawrentz
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

Anlage

zur Rechtsverordnung
gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes 7-L-1
Nummer 1 Verordnungszweck
Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindestanforderungen hinsichtlich der naturhaushalts-wirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als „Biotopflächenfaktor“ im Sinne der Nummern 3 und 4 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in der Planzeichnung durch Angabe des Biotopflächenfaktors für einen jeweils räumlich abgegrenzten Teilbereich als Dezimalzahl sowie durch ergänzende textliche Festsetzungen.
Nummer 2 Biotopflächenfaktor
(1)
Bei Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches
, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende Biotopflächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor von 0,3 nicht unterschreiten. Dieses gilt ausschließlich für Vorhaben, die nach
§ 8 und § 9 BauNVO
in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind und für Vorhaben, für die eine Befreiung gem.
§ 31 BauGB gewährt wurde. Im Falle der Änderungen baulicher Anlagen gilt dies nur, wenn mit der Änderung zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks erhöht. Die zum Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf der Grundfläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen berücksichtigt werden.
(2)
Im Fall der Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht zur Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben, im Sinne des
§ 29 des Baugesetzbuches , die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt werden oder durchgeführt werden müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt.
Nummer 3 Berechnungsmethode
Der Biotopflächenfaktor eines Grundstücks ist die Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach den folgenden Sätzen rechnerisch zu ermittelnden naturhaushalts-wirksamen Fläche zur Grundstücksfläche ergibt. Dabei wird einzelnen Flächentypen gemäß Nummer 4 ein spezifischer Anrechnungsfaktor entsprechend ihrer Wirkung auf den Naturhaushalt zugewiesen. Die auf dem Grundstück vorzufindenden Flächentypen gemäß Nummer 4 sind nach ihrer Größe in Quadratmetern gesondert zu erfassen und mit dem zugehörigen Anrechnungsfaktor zu multiplizieren. Die sich danach für jeden Flächentyp gesondert ergebenden Werte sind zu addieren. Die Summe ist in das Verhältnis zu der Größe des Grundstücks zu setzen. Der Biotopflächenfaktor ergibt sich somit nach der Formel
BFF = (…m² Flächentyp a * Anrechnungsfaktor x) + (…m² Flächentyp b * Anrechnungsfaktor y) +…
…m² Grundstücksfläche
Die Werte des Biotopflächenfaktors sind auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.
Nummer 4 Flächentypen
Bei der Ermittlung des Biotopflächenfaktors nach Nummer 3 sind für die einzelnen Flächentypen folgende Anrechnungsfaktoren zu verwenden:
(1)
Vegetationsflächen mit Anschluß an anstehenden Boden (Verfügbarkeit als Standort für Vegetationsentwicklung und als Lebensraum für Tiere ohne Beurteilung der Qualität der Vegetation) haben den Anrechnungsfaktor 1,0.
(2)
Halboffene Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die neben Versickerung auch Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Rasenschotter, Holzpflaster mit hohem Fugenanteil, Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine oder Rasenklinker auf Flächen mit geringer Nutzungsintensität (zum Beispiel Feuerwehrzufahrt) haben den Anrechnungsfaktor 0,5.
(3)
Teilversiegelte Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die in gewissem Umfang Versickerung, aber in der Regel keinen Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Klinker, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Holzpflaster, Betonverbundsteine oder Platten (mit Fuge auf Sand-/Schotterunterbau), Sandflächen, Schotter, wassergebundene Decke, offener, stark verdichteter Boden, durchlässige Kunststoffbeläge, Rasengittersteine oder Rasenklinker auf intensiv genutzten Flächen (zum Beispiel Stellplätze, Zufahrten) sowie halboffene Flächen im Sinne von Absatz 2 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dachflächen haben den Anrechnungsfaktor 0,3.
(4)
Begrünte Dachflächen und sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden sind wie folgt zu unterscheiden:
a)
Dachflächen von oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit extensiver Begrünung, nicht aber von Hochhäusern im Sinne der Bauordnung Berlin, haben den Anrechnungsfaktor 0,7. Intensiv genutzte Dachbegrünung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) und c) angerechnet.
b)
Sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden, insbesondere auf Kellerdecken/Tiefgaragen mit einem Bodenauftrag von weniger als 80 Zentimeter sowie Hochbeete, haben den Anrechnungsfaktor 0,5.
c)
Flächen im Sinne von b) mit einem Bodenauftrag von 80 Zentimeter und mehr haben den Anrechnungsfaktor 0,7.
(5)
Bei nicht begrünten Dächern wird die Projektionsfläche mit einem Faktor von 0,2 angerechnet, soweit das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft über Vegetation versickert wird. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Versickerungsfläche nach ihrer Größe den überwiegenden Teil der Grundstücksfreifläche beansprucht und hierdurch die Nutzung der Grundstücksfreifläche für die Bewohner des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Versickerungsmulden müssen frei von Bodenverunreinigungen sein.
(6)
Flächen begrünter fensterloser Außenwände, insbesondere Brandwände, und begrünter Mauern (Vertikalbegrünung) sind bis zu einer Höhe von zehn Metern mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen. Dies entspricht in etwa der Fläche, die innerhalb von zehn Jahren von Selbstklimmern berankt wird. Bei der Begrünung mit einem Rankgerüst wird die Fläche angerechnet, die das Rankgerüst abdeckt, jedoch maximal bis zu zehn Metern Höhe. Die Anrechnung erfolgt für das Grundstück mit der Bebauung, dessen Flächen begrünt werden.
(7)
Versiegelte Flächen, das heißt, Flächen ohne Pflanzenbewuchs mit luft- und/oder wasserundurchlässigen Belägen, zum Beispiel Beton, Asphalt, Terrazzo, Keramik, Platten/Pflasterung (mit gebundenem Unterbau oder mit Fugenverguss), wasserundurchlässige Kunststoffbeläge sowie teilversiegelte Flächen im Sinne von Absatz 3 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen und Dachflächen sind nicht anzurechnen.
(8)
Flächentypen, die hier nicht genannt sind, können auf den Biotopflächenfaktor angerechnet werden, soweit sie sich auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes positiv auswirken. Der Anrechnungsfaktor ist in diesen Fällen entsprechend den Absätzen 1 bis 7 zugrunde liegenden Bewertungskriterien zu ermitteln.
Nummer 5 Überbauungsgrad
Der Überbauungsgrad ÜBG eines Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der überbauten Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach
§ 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, das heißt, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 der Baunutzugsverordnung sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung des Überbauungsgrades nicht anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.
Nummer 6 Boden- und Grundwasserschutz
Auf gewerblich genutzten Grundstücken mit gewerblicher Nutzung der Freiflächen sind die Erschließungs- und Lagerflächen als versiegelte Flächen ohne Versickerungsfähigkeit anzulegen, falls dieses aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich ist. In diesem Fall ist eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zulässig.
Nummer 7 Minderung bei Baudenkmälern
Bei Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor unterschritten werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist.
Nummer 8 Sonstige Ausnahmen
Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist.
Nummer 9 Befestigung von Wegen und Plätzen
Flächen, die nach ihrer Lage und Zweckbestimmung ausschließlich dem Abstellen von Personenkraftfahrzeugen oder dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien anzulegen und durch Vegetationsflächen zu gliedern, soweit dem nicht andere rechtliche Regelungen entgegen stehen.
Nummer 10 Sonstige Rechtsvorschriften
Diese Verordnung läßt nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Pflichten unberührt.
Nummer 11 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfaßt alle Grundstücke innerhalb der in der Plankarte abgegrenzten Fläche. Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für öffentliche Verkehrsflächen, für die Gleisflächen zwischen Adolf-Kiepert-Steg und Motzener Straße sowie zwischen Motzener Straße und S-Bahntrasse, für die Gleisflächen nördlich der Buckower Chaussee und für die S-Bahntrasse.
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