DorfHeiligWTLPlFV BE 2006
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-12a Dorf Heiligensee - westlicher Teil im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 12. Juli 2006

Verordnung über die Festsetzung
des Landschaftsplans XX-L-12a Dorf Heiligensee - westlicher Teil
im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 12. Juli 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-12a Dorf Heiligensee - westlicher Teil im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 12. Juli 200628.07.2006
Eingangsformel28.07.2006
§ 1 - Geltungsbereich28.07.2006
§ 2 - Bestandteile des Landschaftsplans28.07.2006
§ 3 - Einsichtnahme28.07.2006
§ 4 - Entschädigung28.07.2006
§ 5 - Inkrafttreten28.07.2006
Anlage28.07.2006
Auf Grund der §§ 8 und 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 28. Juli 1994 galt, in Verbindung mit
Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes
vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Landschaftsplan Dorf Heiligensee - westlicher Teil, XX-L-12a, wird für den Geltungsbereich der Grundstücke Alt-Heiligensee 12 bis 40 und 46 bis 62 (gerade), der Fährstraße 1 bis 7 sowie einer Teilfläche des Nieder-Neuendorfer Sees mit einem Abstand von 70 m von der Uferlinie im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, festgesetzt. Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze.

§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 Einsichtnahme

Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4 Entschädigung

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
wird hingewiesen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2006
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer

Anlage

gemäß gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-12a Dorf Heiligensee - westlicher Teil -
1.
Der festgesetzte Auenbereich ist naturnah zu erhalten und zu entwickeln bzw. zu renaturieren.
Er ist freizuhalten von Baulichkeiten, technischen Anlagen und intensiven Nutzungen, wie z. B. Gartenhäuschen, Beleuchtungsanlagen, Spielgeräten, Campingwagen, Zelten, Booten, Kraftfahrzeugen und einer gärtnerischen Bewirtschaftung. Bei der Anlage eines Zugangs zum Wasser ist der Wegeaufbau luft- und wasserdurchlässig zu gestalten.
Aufschüttungen, Versiegelungen, Uferbefestigungen und Spundwände sind, soweit dies die örtlichen Gegebenheiten - insbesondere der Baumbestand - zulassen, zu entfernen. Dort, wo es möglich ist, ist ein flacher Land-Wasser-Übergang herzustellen.
Zäune sind nur zur Abgrenzung entlang der Grundstücksgrenzen in einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig. Sie müssen für Kleintiere durchlässig sein.
Grundstücksbezogen ist je angefangene 150 m² Auenbereichsfläche ein standorttypischer Baum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene Bäume dieser Art werden angerechnet.
Grundstücksbezogen sind auf 15 % bis maximal 20 % der Fläche des Auenbereichs standorttypische Sträucher zu pflanzen. Darüber hinaus sind Initialpflanzungen mit standorttypischen Stauden vorzunehmen.
Die Grenze zwischen Auenbereich und Gartenzone ist gut erkennbar und dauerhaft mit natürlichen Materialien bis zu einer Höhe von 50 cm zu markieren.
Die Wiesen des Auenbereichs sind einmal jährlich in der Zeit von September bis Februar zu mähen.
2.
Im festgesetzten Uferbereich ist grundstücksbezogen je angefangene 200 m² Fläche ein standorttypischer Baum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene Bäume dieser Art werden angerechnet.
Uferbefestigungen, Versiegelungen und Spundwände sind, soweit dies die örtlichen Gegebenheiten - insbesondere der Baumbestand - zulassen, zu entfernen. Dort, wo es möglich ist, ist ein flacher Land-Wasser-Übergang herzustellen.
Der Uferbereich ist freizuhalten von Campingwagen, Lauben, kleingartenähnlichen Parzellierungen und Kraftfahrzeugen.
3.
In dem dargestellten Bereich für Wassersport ist grundstücksbezogen je angefangene 250 m² nicht überbauter Fläche ein standorttypischer Baum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene Bäume dieser Art werden angerechnet.
Die nicht überbauten Flächen sind weitestgehend unversiegelt zu halten.
4.
In der dargestellten Gartenzone ist grundstücksbezogen auf mindestens 50 % der Fläche eine Obstbaumwiese anzulegen. Hierbei ist pro angefangene 100 m² der Obstbaumwiese ein Obstbaum (Hochstamm) mit mindestens 12-14 cm Stammumfang zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene hochstämmige Obstbäume werden angerechnet.
Wege sind mit einem luft- und wasserdurchlässigen Aufbau anzulegen.
Die Gartenzone ist von Campingwagen, Lauben und kleingartenähnlichen Parzellierungen freizuhalten.
5.
In dem dargestellten Bereich baulicher Konzentration ist grundstücksbezogen jeweils mindestens ein ortstypischer, großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Vorhandene Bäume dieser Qualität werden angerechnet.
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