Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) Vom 11. August 2009
Verordnung
zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin
(FoVGDV Bln)
Vom 11. August 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) vom 11. August 2009 | 26.08.2009 |
Eingangsformel | 26.08.2009 |
§ 1 - Identitätssicherung von Ausgangsmaterial | 26.08.2009 |
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten | 26.08.2009 |
§ 3 - Änderung der Umweltschutzgebührenordnung | 26.08.2009 |
§ 4 - Inkrafttreten | 26.08.2009 |
Auf Grund des
§ 7 Absatz 4 Satz 1
und des
§ 23 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie des
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVB1. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVB1. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Identitätssicherung von Ausgangsmaterial
(1) Forstliches Vermehrungsgut gemäß
§ 2 Nummer 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes
darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder deren Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
(2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer zu leiten.
(3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden
1.
Zapfen der japanischen Lärche und europäischen Lärche vom 1. Mai bis zum 31. August,
2.
Zapfen der Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai,
3.
Zapfen der übrigen Nadelbäume vom 1. April bis zum 30. September
eines jeden Jahres.
(4) Die zuständige Landesstelle kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse besteht und wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 23 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 1 Absatz 1
Vermehrungsgut ohne Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten erzeugt,
2.
entgegen
§ 1 Absatz 2
Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet,
3.
entgegen
§ 1 Absatz 3 und 4
Zierzapfen außerhalb der zugelassenen Zeiten und ohne Genehmigung der zuständigen Stelle erntet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 3 Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
[Änderungsanweisungen zum
Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung
vom 11. November 2008 (GVB1. S. 417), die durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GVB1. S. 315) geändert worden ist.]
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Aueust 2009
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Ingeborg Junge-Reyer |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Stadtentwicklung |
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