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Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Vom 5. Dezember 2005

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
(LImSchG Bln) Vom 5. Dezember 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2010 (GVBl. S. 38)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) vom 5. Dezember 200516.12.2005
Eingangsformel16.12.2005
Inhaltsverzeichnis16.12.2005
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften16.12.2005
§ 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen16.12.2005
§ 2 - Immissionsschutzpflichten16.12.2005
Zweiter Abschnitt - Schutz vor Geräuschen16.12.2005
§ 3 - Schutz der Nachtruhe16.12.2005
§ 4 - Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe16.12.2005
§ 5 - Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente16.12.2005
§ 6 - Einschränkungen16.02.2010
§ 7 - Öffentliche Veranstaltungen im Freien16.12.2005
Dritter Abschnitt - Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen16.12.2005
§ 8 - Sonstige Immissionen16.12.2005
§ 9 - Begrenzung von Staubemissionen16.12.2005
Vierter Abschnitt - Behördliche Maßnahmen16.12.2005
§ 10 - Zulassung von Ausnahmen16.12.2005
§ 11 - Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien16.12.2005
§ 12 - Anordnungen im Einzelfall16.12.2005
Fünfter Abschnitt - Ermächtigungen16.12.2005
§ 13 - Verordnungsermächtigung16.12.2005
§ 14 - Ausführungsvorschriften16.12.2005
Sechster Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten16.12.2005
§ 15 - Bußgeldvorschriften16.12.2005
§ 16 - Einziehung16.12.2005
Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen16.12.2005
§ 17 - Änderung von Rechtsvorschriften16.12.2005
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.12.2005
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Immissionsschutzpflichten
Zweiter Abschnitt Schutz vor Geräuschen
§ 3 Schutz der Nachtruhe
§ 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
§ 6 Einschränkungen
§ 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien
Dritter Abschnitt Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen
§ 8 Sonstige Immissionen
§ 9 Begrenzung von Staubemissionen
Vierter Abschnitt Behördliche Maßnahmen
§ 10 Zulassung von Ausnahmen
§ 11 Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien
§ 12 Anordnungen im Einzelfall
Fünfter Abschnitt Ermächtigungen
§ 13 Verordnungsermächtigung
§ 14 Ausführungsvorschriften
Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Bußgeldvorschriften
§ 16 Einziehung
Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 17 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von
§ 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
verwendet. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

§ 2 Immissionsschutzpflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.
(3) Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben.
(4) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und im Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist.

Zweiter Abschnitt Schutz vor Geräuschen

§ 3 Schutz der Nachtruhe

Von 22.00 bis 6.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.

§ 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.

§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den
§§ 3 und 4 gehen vor.

§ 6 Einschränkungen

(1) Störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar.
(2) Die Verbote der §§ 3
und 4 gelten nicht für Geräusche, die verursacht werden durch
1.
das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,
2.
Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,
3.
Maßnahmen, die der Winterglätte- und Schneebekämpfung dienen,
4.
Ernte- und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr.
(3) Die Regelungen des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten für öffentliche Straßen im Sinne des
§ 2 des Berliner Straßengesetzes und nicht bundeseigene Schienenwege nur für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Weitergehende Einschränkungen nach
§ 4 gehen vor.

§ 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach
§ 11 , wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.
(2) Öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer Genehmigung nach
§ 11 , wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

Dritter Abschnitt Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen

§ 8 Sonstige Immissionen

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
§ 22 Abs. 1 Satz 1 , die §§ 24
bis 26 , 29 Abs. 2
und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechend.

§ 9 Begrenzung von Staubemissionen

Bei der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Soweit die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu vermindern.

Vierter Abschnitt Behördliche Maßnahmen

§ 10 Zulassung von Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Anlagen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der
§§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das Vorhaben Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Schankvorgärten auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der
§§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

§ 11 Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien und für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden. In dem Umfang, in dem eine Genehmigung erteilt ist, gelten die Vorschriften der
§§ 3 bis 5 nicht.

§ 12 Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Fünfter Abschnitt Ermächtigungen

§ 13 Verordnungsermächtigung

(1) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bestimmen, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Durch diese Verordnung können insbesondere
1.
zur Minderung von Emissionen technische Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt und organisatorische Regelungen getroffen werden,
2.
Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden,
3.
Immissionsrichtwerte festgesetzt werden,
4.
Ausnahmen zugelassen werden, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind oder überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern.
(2) Um die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben zu unterbinden oder zu begrenzen, wird die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen zu bestimmen sowie Emissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte festzusetzen.

§ 14 Ausführungsvorschriften

Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2
ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass jemand durch Immissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird,
2.
entgegen § 2 Abs. 3
einen lärm- oder abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt,
3.
entgegen § 3 ohne eine zugelassene Ausnahme nach
§ 10 oder eine Genehmigung nach
§ 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann,
4.
entgegen § 4 ohne eine zugelassene Ausnahme nach
§ 10 oder eine Genehmigung nach
§ 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird,
5.
entgegen § 5 ohne eine zugelassene Ausnahme nach
§ 10 oder eine Genehmigung nach
§ 11 durch die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes Lärm erzeugt, durch den jemand erheblich gestört wird,
6.
entgegen § 7 Abs. 1
ohne eine Genehmigung nach § 11
eine öffentliche Veranstaltung im Freien durchführt,
7.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1
ohne eine Genehmigung nach § 11
eine öffentliche Motorsportveranstaltung durchführt,
8.
einer vollziehbaren Auflage zu einer zugelassenen Ausnahme nach
§ 10 oder zu einer Genehmigung nach
§ 11 zuwiderhandelt oder sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 12 zuwiderhandelt,
10.
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 16 Einziehung

Sachen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 15 bezieht, dürfen eingezogen werden. Hierzu zählen insbesondere:
1.
Musikinstrumente,
2.
elektroakustische Übertragungs- und Verstärkeranlagen oder Teile davon,
3.
Tonwiedergabegeräte oder Teile davon,
4.
Schreckschusspistolen,
5.
Motorsportgeräte oder Teile davon,
6.
elektrisch oder mit Verbrennungsmotoren angetriebene Werkzeuge,
7.
Baumaschinen oder Teile davon,
8.
Fahrgeschäfte oder Teile davon,
9.
mit Druckluft oder Gas betriebene Signalhörner.
Tiere dürfen ebenfalls eingezogen werden.

Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) [Änderungsanweisungen zur Anlage zum
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) geändert worden ist.]
(2) [Änderungsanweisungen zur Anlage zur
Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460).]
(3) Die auf Absatz 2 beruhenden Teile der Anlage zur
Umweltschutzgebührenordnung können auf Grund der Ermächtigung des
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S. 148) außer Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2005
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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