LFischO
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Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Vom 12. Dezember 2001

Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Vom 12. Dezember 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 7, 8a eingefügt durch Verordnung vom 25.09.2012 (GVBl. S. 343)1) 2)
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17)
2)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 200123.12.2001
Eingangsformel23.12.2001
Inhaltsverzeichnis13.10.2012
ABSCHNITT 1 - Geltungsbereich23.12.2001
§ 1 - Geltungsbereich13.10.2012
ABSCHNITT 2 - Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben22.07.2006
§ 2 - Hegemaßnahmen13.10.2012
§ 3 - Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige13.10.2012
§ 4 - Schutz des Erbgutes von Fischen13.10.2012
§ 5 - Anlandungsverpflichtung23.12.2001
§ 6 - Fischkrankheiten, Fischsterben23.12.2001
§ 7 - Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung13.10.2012
ABSCHNITT 3 - Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen23.12.2001
§ 8 - Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen13.10.2012
§ 8a - Ausübung der Aalfischerei13.10.2012
§ 9 - Zurücksetzen von Fischen23.12.2001
ABSCHNITT 4 - Schutz des Fischlaichs23.12.2001
§ 10 - Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern13.10.2012
§ 11 - Einlassen von Wassergeflügel23.12.2001
ABSCHNITT 5 - Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport23.12.2001
§ 12 - Fischfang mit Ködern23.12.2001
§ 13 - Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten23.12.2001
§ 14 - Hälterung und Transport von Fischen23.12.2001
ABSCHNITT 6 - Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung23.12.2001
§ 15 - Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel23.12.2001
§ 16 - Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze23.12.2001
§ 17 - Senk- und Planktonnetze23.12.2001
§ 18 - Angelfischerei13.10.2012
ABSCHNITT 7 - Ordnung des Fischfangs23.12.2001
§ 19 - Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang23.12.2001
§ 20 - Fischerei mit stehenden Fanggeräten13.10.2012
§ 21 - Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten23.12.2001
§ 22 - Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern23.12.2001
ABSCHNITT 8 - Angelveranstaltungen23.12.2001
§ 23 - Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen22.07.2006
ABSCHNITT 9 - Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken23.12.2001
§ 24 - Zulassungspflicht23.12.2001
§ 25 - Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang23.12.2001
§ 26 - Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen23.12.2001
§ 27 - Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen23.12.2001
§ 28 - Ausweisungspflicht23.12.2001
§ 29 - Fangnachweis23.12.2001
ABSCHNITT 10 - Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern23.12.2001
§ 30 - Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern13.10.2012
§ 31 - Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme13.10.2012
ABSCHNITT 11 - Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung23.12.2001
§ 32 - Muster der Angelkarte23.12.2001
§ 33 - Registrierung der Angelkarten23.12.2001
§ 34 - Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten23.12.2001
§ 35 - (aufgehoben)17.03.2005
ABSCHNITT 12 - Datenschutz23.12.2001
§ 36 - Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angeklarte22.07.2006
§ 37 - (aufgehoben)22.07.2006
§ 38 - Datensicherung22.07.2006
§ 39 - Datenlöschung22.07.2006
ABSCHNITT 13 - Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht23.12.2001
§ 40 - Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher23.12.2001
ABSCHNITT 14 - Ordnungswidrigkeiten23.12.2001
§ 41 - Ordnungswidrigkeiten13.10.2012
ABSCHNITT 15 - Inkrafttreten23.12.2001
§ 42 - Inkrafttreten23.12.2001
Anlage 1 - Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 113.10.2012
Anlage 2 - Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 413.10.2012
Anlage 3 - Muster des Vordrucks von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Abs. 123.12.2001
Anlage 4 - Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge gemäß § 34 Abs. 123.12.2001
Anlage 5 - Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Abs. 123.12.2001
Anlage 6 - Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Abs. 123.12.2001
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
ABSCHNITT 1 Geltungsbereich
§ 1Geltungsbereich
ABSCHNITT 2 Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben
§ 2Hegemaßnahmen
§ 3Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
§ 4Schutz des Erbgutes von Fischen
§ 5Anlandungsverpflichtung
§ 6Fischkrankheiten, Fischsterben
§ 7Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
ABSCHNITT 3 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
§ 8aAusübung der Aalfischerei
§ 9Zurücksetzen von Fischen
ABSCHNITT 4 Schutz des Fischlaichs
§ 10Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
§ 11Einlassen von Wassergeflügel
ABSCHNITT 5 Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12Fischfang mit Ködern
§ 13Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
§ 14Hälterung und Transport von Fischen
ABSCHNITT 6 Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
§ 16Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
§ 17Senk- und Planktonnetze
§ 18Angelfischerei
ABSCHNITT 7 Ordnung des Fischfangs
§ 19Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
§ 20Fischerei mit stehenden Fanggeräten
§ 21Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
§ 22Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
ABSCHNITT 8 Angelveranstaltungen
§ 23Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
ABSCHNITT 9 Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken
§ 24Zulassungspflicht
§ 25Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
§ 26Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
§ 27Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
§ 28Ausweisungspflicht
§ 29Fangnachweis
ABSCHNITT 10 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
§ 31Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
ABSCHNITT 11 Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
§ 32Muster der Angelkarte
§ 33Registrierung der Angelkarten
§ 34Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
§ 35Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
ABSCHNITT 12 Datenschutz
§ 36Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
§ 37(aufgehoben)
§ 38Datensicherung
§ 39Datenlöschung
ABSCHNITT 13 Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
ABSCHNITT 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 41Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT 15 Inkrafttreten
§ 42Inkrafttreten

ABSCHNITT 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 5, §§ 5, 8 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis 30 keine Anwendung.

ABSCHNITT 2 Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben

§ 2 Hegemaßnahmen

Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes, der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.

§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige

(1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.
(2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(3) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
(5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen. Im Falle des Europäischen Aals ist die legale Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17) und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
(6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(7) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt die untere Fischereibehörde. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist die untere Fischereibehörde.

§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen

(1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.
(2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.

§ 5 Anlandungsverpflichtung

Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.

§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.

§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung

(1) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind vom Fischereiberechtigten gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge herzustellen.
(2) Die Fischereiberechtigten haben der unteren Fischereibehörde jeweils bis zum 30. April des der Erstellung folgenden Jahres Besatzstatistiken nach Absatz 1 sowie gewässerbezogene Fangstatistiken, aus denen die Fänge der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Art und Menge, hervorgehen, vorzulegen. Die Statistiken sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

ABSCHNITT 3 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen

§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen

(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
(4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
(5) Innerhalb von acht Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.

§ 8a Ausübung der Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor der Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind der unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die untere Fischereibehörde erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.
(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die untere Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der unteren Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen in der von der unteren Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen:
1.
ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen
2.
ein Aal-Besatzbuch.
Alle Aufzeichnungen sind dauerhaft vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(6) Weitergehende Vorschriften des Artenschutzes, insbesondere die Bestimmungen zum Aufnahme- und Auslieferungsbuch der Bundesartenschutzverordnung, bleiben unberührt.

§ 9 Zurücksetzen von Fischen

(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.

ABSCHNITT 4 Schutz des Fischlaichs

§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern

(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich, Fischlarven und bis zu 5 cm großen Jungfischen ist verboten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes.
(4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz zulassen.

§ 11 Einlassen von Wassergeflügel

Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere Fischereibehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.

ABSCHNITT 5 Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport

§ 12 Fischfang mit Ködern

(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.

§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten

(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern, die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren. Aalreusen sind so aufzustellen, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern.

§ 14 Hälterung und Transport von Fischen

(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.

ABSCHNITT 6 Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung

§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang
1.
mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2.
künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3.
Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4.
mehr als 3 Haken je Handangel oder
5.
Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6.
hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.

§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze

(1) Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
(2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

§ 17 Senk- und Planktonnetze

(1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Berufsfischer.
(2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für gewerbliche Planktonfänger kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.

§ 18 Angelfischerei

(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel).
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder.
(3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(4) Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung.

ABSCHNITT 7 Ordnung des Fischfangs

§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
(3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt.

§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten

(1) Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht. Zu Fanggeräten anderer Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten.
(2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen oder Markierungen sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenstangen, vor allem wenn sich diese unter der Wasseroberfläche befinden. Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von Fanggeräten bleiben unberührt.
(3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind die Garnzüge vollständig freizuhalten. Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen den örtlich betroffenen Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde.

§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten

(1) Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10 des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur Fischerei mit gezogenen Fanggeräten Befugter verlangt. Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. Bei der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 werden als "Zone mit passiver Fischerei" oder als "Zone mit aktiver Fischerei" bezeichnet.
(3) In der "Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. In der "Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit Handangeln und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist.
(4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Geräten Befugten die Zonen zu wechseln.

§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern

Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.

ABSCHNITT 8 Angelveranstaltungen

§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen

(1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt werden.
(2) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt werden.
(3) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen
1.
dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder
2.
im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereipächter erfolgt.

ABSCHNITT 9 Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken

§ 24 Zulassungspflicht

(1) Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen.
(3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.
(4) Die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang

(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1.
der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist,
2.
eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.

§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen

Für die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen

(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
(3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind.

§ 28 Ausweisungspflicht

(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes genannten Personen auszuhändigen.
(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 29 Fangnachweis

(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen.

ABSCHNITT 10 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern

§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern

(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen sind der unteren Fischereibehörde, den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen.
(2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.

§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme

(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Die mechanischen Einrichtungen zur Wasserentnahme müssen in der kleinsten Reinigungsstufe eine lichte Stabweite oder lichte Maschenweite von maximal 15 mm haben und sind mit den Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische auszurüsten. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes bleibt unberührt.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit lmpulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.

ABSCHNITT 11 Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung

§ 32 Muster der Angelkarte

(1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern freigestellt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter muss bei der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkartenvordrucks hinterlegen.

§ 33 Registrierung der Angelkarten

Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren Fischereibehörde zu registrieren (§ 14 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes). Die Registrierung erfolgt durch Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren Fischereibehörde. Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über die von ihr registrierten Angelkarten. Aus dem Muster der Angelkarte geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.

§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten

(1) Der zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen Erlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für Tages- und Wochenangelkarten entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
(2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den ausgegebenen Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren.
(3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer der Angelkarten hinaus aufzubewahren.

§ 35

(aufgehoben)

ABSCHNITT 12 Datenschutz

§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angeklarte

Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern nachfolgend aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1.
Namen der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter,
2.
laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr,
3.
Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt,
4.
Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge,
5.
Geltungsdauer der Erlaubnis,
6.
Ausstellungsdatum und Ausstellungsort,
7.
Preis der Angelkarte,
8.
sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zusätzlich dessen Name,
9.
Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Erlaubnisnehmers.
Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt.

§ 37

(aufgehoben)

§ 38 Datensicherung

Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der unteren Fischereibehörde:
1.
die Mitarbeiter der Registratur,
2.
der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter und sein Vertreter,
3.
der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4.
bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.

§ 39 Datenlöschung

Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten des Erlaubnisnehmers (§ 36 Satz 1 Nr. 9) nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Registrierdatei zu löschen.

ABSCHNITT 13 Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht

§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen (Anlage 6).
(2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
(3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.

ABSCHNITT 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer
1.
entgegen § 3 Absatz 3 nicht heimische Fische oder gebietsfremde Arten einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt;
2.
entgegen § 3 Absatz 4 erkennbar kranke Fische aussetzt;
3.
entgegen § 3 Absatz 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;
4.
entgegen § 3 Absatz 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt, obwohl sie untersagt wurde;
5.
entgegen § 4 Absatz 1 Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb von Aquakulturanlagen der vorgeschriebenen Art hält;
6.
entgegen § 4 Absatz 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in § 4 Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde nicht anzeigt;
7.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 ohne Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst reproduzierenden Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten dieser Bestände entstammen;
8.
entgegen § 6 Absatz 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder Betreiber einer Teichwirtschaft das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Behörden nicht unverzüglich anzeigt;
9.
entgegen § 7 Absatz 2 die vorgeschriebenen Fang- und Besatzstatistiken nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
10.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich fängt oder tötet;
11.
entgegen § 8 Absatz 3 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde den Fischfang oder den Einsatz von Fanggeräten ganz oder teilweise verboten oder die Fangmenge beschränkt hat;
12.
entgegen § 8 Absatz 5 innerhalb von acht Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, auf die eingesetzte Fischart angelt;
13.
entgegen § 8a Absatz 1 den Fang von Aal zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt;
14.
entgegen § 8a Absatz 3 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt;
15.
den Vorschriften des § 8a Absatz 4 und 5 über die Führung von Aufzeichnungen über den Aalfang zu Erwerbszwecken sowie die Verwendung der Registriernummer zuwiderhandelt;
16.
entgegen § 9 Absatz 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt;
17.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige Fische nicht sofort tötet und in das Fanggewässer zurücksetzt;
18.
entgegen § 10 Absatz 1 Laichplätze zerstört, befährt oder betritt oder Fischlaich, Fischlarven oder bis zu 5 cm große Jungfische entnimmt oder vernichtet;
19.
entgegen § 10 Absatz 2 Fische aussetzt, obwohl die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränkt oder verboten hat;
20.
entgegen § 10 Absatz 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die Winterruhe der Fische nachhaltig stört;
21.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 lebende Köder verwendet;
22.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Köderfische verwendet, die nicht in dem gleichen Gewässer oder Gewässersystem gefangen worden sind;
23.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder gezogenen Geräten so ausübt, dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische beschädigt werden;
24.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig kontrolliert und entleert;
25.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 Aalreusen nicht so aufstellt, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter sichert;
26.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert;
27.
den Vorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt;
28.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder Wellenschlag sichert;
29.
entgegen § 14 Absatz 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische in das Fanggewässer zurücksetzt;
30.
entgegen § 15 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen Angeln schleppt;
31.
entgegen § 16 Absatz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet;
32.
entgegen § 17 Absatz 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Seitenlänge von mehr als 120 Zentimetern verwendet und nicht Berufsfischer ist;
33.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz verwendet, das nicht der festgesetzten Höchstabmessung entspricht;
34.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet;
35.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten Friedfischangel fischt;
36.
entgegen § 18 Absatz 2 mit mehr als einem Raubfischköder je Handangel fischt;
37.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt;
38.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr als einer Angel fischt;
39.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 zum Fang ausgelegte Handangeln nicht ständig und unmittelbar selbst beaufsichtigt;
40.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 4 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April einsetzt;
41.
entgegen § 18 Absatz 4 mehr als drei Fische der Arten Aal und Zander anlandet oder bei sich führt;
42.
entgegen § 19 Absatz 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von dreißig Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält;
43.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht so aufstellt, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht;
44.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen oder Säcken oder Hamen anderer Berufsfischer nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält;
45.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht in der vorgeschriebenen Weise sichtbar macht;
46.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder unter der Wasseroberfläche abgebrochene Reusenstangen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt;
47.
entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig freihält;
48.
entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen nicht so kennzeichnet, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann;
49.
entgegen § 23 Absatz 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt oder an einer verbotenen Veranstaltung teilnimmt;
50.
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 eine unzulässige Angelveranstaltung durchführt;
51.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Zulassung verwendet;
52.
entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet;
53.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen lässt;
54.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind;
55.
entgegen § 28 den Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt;
56.
entgegen § 31 Absatz 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen sichert oder unbefugterweise eine mechanische Einrichtung zur Wasserentnahme mit einer lichten Stabweite oder Maschenweite von mehr als 15 Millimetern in der kleinsten Reinigungsstufe betreibt oder es unterlässt, geeignete Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische zu errichten;
57.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt;
58.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 als zur Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten ausgibt, die nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die Angelkarten entsprechen § 32 Absatz 2 Satz 1;
59.
entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe registrieren lässt;
60.
weder gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als zur Erteilung von Angelkarten Befugter eine fortlaufende Liste in der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 eine Durchschrift, Abschrift oder Kopie von ausgegebenen Erlaubnisverträgen gesondert aufbewahrt oder entgegen § 34 Absatz 1 Satz 2 Tages- und Wochenangelkarten nicht zahlenmäßig je Ausgabetag erfasst.

ABSCHNITT 15 Inkrafttreten

§ 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2001
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder

Anlage 1

zu § 8 Abs. 1
Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1
Fischart Schonzeit Mindestmaß (cm)
Aal (Anguilla anguilla) keine 50
Aland (Leuciscus idus) keine 30
Atlantischer Stör (Acipenser sturio) ganzjährig
Äsche (Thymallus thymallus) 1. Dezember bis 31. Mai 30
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 1. Oktober bis 30. April 30
Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) 1. Oktober bis 30. April 25
Barbe (Barbus barbus) ganzjährig
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) ganzjährig
Döbel (Leuciscus cephalus) keine 30
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig
Finte (Alosa fallax) ganzjährig
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig
Flussstint (Osmerus eperlanus) 1. Februar bis 30. April
Große Maräne (Coregonus nasus und C. lavaretus) in Fließgewässern ganzjährig
als Satzfisch eingebrachte Große Maräne (Coregonus nasus und C. lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember 30
Gründling (Gobio gobio) ganzjährig
Hasel (Leuciscus leuciscus) keine 15
Hecht (Esox lucius) 1. Januar bis 30. April [soweit mit der Handangel nachgestellt] 45
Karausche (Carassius carassius) ganzjährig
Karpfen (Cyprinus carpio) keine 35
Kleine Maräne (Coregonus albula) keine 15
Lachs (Salmo salar) ganzjährig
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig
Meerforelle (Salmo trutta) ganzjährig
Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig
Nase (Chondrostoma nasus) ganzjährig
Ostgroppe (Cottus poecilopus) ganzjährig
Quappe (Lota lota) keine 30
Rapfen (Aspius aspius) 1. April bis 30. Juni 40
Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) 1. Oktober bis 30. April 25
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig
Schleie (Tinca tinca) keine 25
Schmerle (Neomacheilus barbatulus) ganzjährig
Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig
Seeforelle (Salmo trutta f.lacustris) 1. Oktober bis 31. Mai 60
Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig
Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) ganzjährig
Wels (Silurus glanis) keine 75
Westgroppe (Cottus gobio) ganzjährig
Zander (Stizostedion lucioperca) 1. Januar bis 31. Mai (soweit mit der Handangel nachgestellt) 45
Zährte (Vimba vimba) ganzjährig
Ziege (Pelecus cultratus) ganzjährig
Zope (Abramis ballerus) 1. März bis 31. Mai 20
Zwergstichling (Pungitius pungitius) ganzjährig
Amerikanischer Flusskrebs (Orconectes limosus Raf.) keine 8
Edelkrebs (Astacus astacus) ganzjährig
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) ganzjährig
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) ganzjährig
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) ganzjährig
Große Flussperlmuschel (Unio tumidus) ganzjährig
Kleine Fluss- oder Bachmuschel (Unio crassus) ganzjährig
Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig

Anlage 2

zu § 8 Absatz 4
Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4
Fischart Schonzeit Mindestmaß (cm)
Flussbarsch (Perca fluviatilis) keine keine
Binnenstint (Osmerus eperlanus f. spirinchus) keine keine
Blei (Abramis brama) keine keine
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) keine keine
Flunder (Platichthys flesus) keine keine
Giebel (Carassius auratus gibelio) keine keine
Goldfisch (Carassius auratus auratus) keine keine
Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella) keine keine
Güster (Blicca björkna) keine keine
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) keine keine
Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis) keine keine
Plötze (Rutilus rutilus) keine keine
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) keine keine
Schwarzer Zwergwels (Ictalurus melas) keine keine
Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix) keine keine
Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) keine keine
Ukelei (Alburnus alburnus) keine keine
Zwergwels (Ictalurus nebulosus) keine keine

Anlage 3

zu § 32 Abs. 1
Muster des Vordrucks von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Abs. 1
Größe: DIN A 5
Material: haltbares, umweltfreundliches Papier
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

zu § 34 Abs. 1
Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge gemäß § 34 Abs. 1
Format: DIN A 4
Deckblatt:
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Anlage 5

zu § 40 Abs. 1
Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Abs. 1
Größe: DIN A 7
Material und Druck: blaues Neobond, schwarzer Druck
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

zu § 40 Abs. 1
Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Abs. 1
Größe: 75 mm x 60 mm
Material: gelbfarbenes Messing auf schwarzer Lederunterlage mit Anknöpflasche
Markierungen
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