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Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) Vom 16. August 2011

Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
(SchädlingsbekämpfungsV)
Vom 16. August 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) vom 16. August 201131.08.2011
Eingangsformel31.08.2011
§ 1 - Begriffsbestimmungen31.08.2011
§ 2 - Pflichten und Vorbeugungsmaßnahmen der Schädlingsbekämpfung31.08.2011
§ 3 - Großflächige Bekämpfung bei Rattenbefall31.08.2011
§ 4 - Bekämpfungsmittel und -verfahren31.08.2011
§ 5 - Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen31.08.2011
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten31.08.2011
§ 7 - Inkrafttreten31.08.2011
Auf Grund des § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Hausratten (Rattus rattus) und Wanderratten (Rattus norvegicus),
2.
in Gemeinschaftseinrichtungen auftretende
a)
Schaben,
b)
Pharaoameisen und
c)
Fliegen bei Auftreten in erheblicher Zahl.
Gemeinschaftseinrichtungen sind
1.
Einrichtungen, in denen sich entsprechend dem Zweck der Einrichtung überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche aufhalten, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
2.
Sport- und Freizeiteinrichtungen,
3.
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen,
4.
Altenheime, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
(2) Pflichtige Personen im Sinne dieser Verordnung sind
1.
die Eigentümerin oder der Eigentümer von Gegenständen,
2.
die oder der Nutzungsberechtigte oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen und
3.
die oder der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichtete.
(3) Bekämpfung im Sinne dieser Verordnung ist das Ergreifen von Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
(4) Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer
1.
die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat,
2.
die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) im Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat,
3.
die Prüfung gemäß der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
vom 18, Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, im Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat,
4.
die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat,
5.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat oder
6.
eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen oder Nachweisen nach Nummer 1 bis 5 gleichwertig anerkannt worden ist.

§ 2 Pflichten und Vorbeugungsmaßnahmen der Schädlingsbekämpfung

(1) Stellt eine pflichtige Person einen Befall mit Gesundheitsschädlingen fest, hat sie unverzüglich dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und eine Fachkraft mit der Bekämpfung zu beauftragen.
(2) Das Gesundheitsamt ermittelt das Ausmaß des Befalls und bestimmt eine Frist, innerhalb der die Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge durchgeführt werden muss. Kommt die pflichtige Person der Pflicht zur Beauftragung einer Fachkraft nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Gesundheitsamt selbst eine Fachkraft mit der Bekämpfung beauftragen. Das Gesundheitsamt kann gegenüber der pflichtigen Person weitere Maßnahmen einschließlich der Beseitigung von Sicherungsmängeln anordnen. Sind Lebensmittelbetriebe betroffen, ordnet das Gesundheitsamt die Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt an. Die Kosten, die durch eine Fachkraft oder durch Anordnungen des Gesundheitsamtes entstehen, hat die pflichtige Person zu tragen.
(3) Die pflichtige Person hat dem Gesundheitsamt nach Abschluss der Bekämpfung eine Bescheinigung der beauftragten Fachkraft über die eingesetzten Mittel und Verfahren sowie das Ergebnis der Bekämpfung vorzulegen. Das Ergebnis der Bekämpfung wird von dem Gesundheitsamt kontrolliert.
(4) Die pflichtige Person ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt und der beauftragten Fachkraft Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen sowie sonstigen umschlossenen Räumen zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn das Gesundheitsamt auf andere Weise als durch eine Anzeige der pflichtigen Person Kenntnis vom Befall mit Gesundheitsschädlingen erlangt.
(6) Die pflichtige Person hat das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängeln in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der Gesundheitsschädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Insbesondere hat die pflichtige Person
1.
Abfälle unverzüglich und regelmäßig so zu beseitigen, dass sie für Gesundheitsschädlinge unzugänglich sind, in der Regel durch Verwendung von geeigneten Behältnissen für Hausabfälle,
2.
Lebensmittel so zu lagern, dass Gesundheitsschädlinge keinen Zugang haben sowie Speise- und Futterreste umgehend zu beseitigen,
3.
schadhafte Ver- und Entsorgungsleitungen unverzüglich instand zu setzen.
(7) Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben unberührt.

§ 3 Großflächige Bekämpfung bei Rattenbefall

Bei Rattenbefall in einem zusammenhängenden Gebiet, der durch Einzelanordnungen nach
§ 2 Absatz 2 nicht oder nicht umgehend zu beheben ist, kann das zuständige Gesundheitsamt für das befallene Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anordnen. Die Anordnung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Die Kosten der Bekämpfung haben die pflichtige Person oder gesamtschuldnerisch die pflichtigen Personen zu tragen.
§ 2 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 4 Bekämpfungsmittel und -verfahren

Die Fachkraft darf zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nur solche Mittel und Verfahren anwenden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Fachkraft hat die Gebrauchsanweisung zu befolgen.

§ 5 Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen

(1) Die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
(2) Die Mittel zur Rattenbekämpfung sind für Mensch und Nicht-Zieltiere verdeckt und verschleppungssicher sowie gegebenenfalls witterungsbeständig in Köderdepots auszubringen.
(3) In Bekämpfungsgebieten sind gut sichtbar Warnhinweise mit folgenden Angaben anzubringen:
1.
Wirkstoff, gegebenenfalls mit Gefahrsymbol,
2.
Gegengifte, soweit diese bekannt sind,
3.
Zieltierart,
4.
Name, Anschrift und Telefonnummer der Fachkraft,
5.
Nummer des Giftnotrufs,
6.
Datum des letzten Ausbringens.
(4) Die Fachkraft hat mit der pflichtigen Person die Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen.
(5) Zugängliche Rattenkadaver sind laufend und Köderreste unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfung einzusammeln und gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen von der Fachkraft zu entsorgen. Die Warnhinweise sind nach Abschluss der Bekämpfung zu entfernen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1
nicht unverzüglich einen Befall mit Gesundheitsschädlingen dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt oder nicht unverzüglich eine Fachkraft mit dessen Bekämpfung beauftragt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2
die Bekämpfung nicht rechtzeitig durchführt oder eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht befolgt,
3.
entgegen § 2 Absatz 3
die Bescheinigung nach Abschluss der Bekämpfung nicht vorlegt,
4.
entgegen § 2 Absatz 6
einen Sicherungsmangel nicht beseitigt oder eine Vorbeugungsmaßnahme unterlässt,
5.
entgegen § 4 ein anderes als von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemachtes Mittel oder Verfahren anwendet oder die Gebrauchsanweisung nicht befolgt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. August 2011
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Katrin Lompscher
Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
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